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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.192/2004 /gij 
 
Urteil vom 23. Juni 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonsgerichtsvizepräsidentin des Kantons Schwyz 
vom 3. März 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 18. Juni 2000 kam es in Gersau auf der Seestrasse zu einer Streifkollision zwischen dem von Y.________ gelenkten PW und dem Motorradfahrer X.________. Am 25. Juni 2000 erstattete Y.________ Strafanzeige gegen X.________ wegen Tätlichkeit und Sachbeschädigung. Anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Zürich am 13. Juli 2000 stellte X.________ Strafantrag gegen Y.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung, die er anlässlich des Verkehrsunfalles erlitten habe. 
 
Gegen die Verfügung des Bezirksamtes Gersau vom 9. Mai 2001, wonach die Untersuchung bezüglich sämtlicher im Zusammenhang mit dem Unfall stehenden Vorwürfe gegen beide Angeschuldigten mangels anklagegenügenden Beweises eingestellt werden sollte, erhob X.________ Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz hiess die Beschwerde gut, da ungenügend erstellt sei, dass eine Verurteilung unmöglich sei. 
 
Mit Verfügung vom 20. August 2002 stellte das Bezirksamt Gersau die Strafverfahren gegen beide Beteiligten zufolge Verjährung ein, ausser in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung. 
B. 
Am 1. Oktober 2002 erhob das Bezirksamt Gersau gegen Y.________ Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung, welche er begangen habe, indem er 
"am Sonntag, den 18. Juni 2000, 14.30 Uhr, anlässlich seiner Fahrt mit dem PW BMW 323I, SZ________, vom Strandbad "Kindli" in Gersau in Richtung Brunnen auf der Höhe des schräg gegenüberliegenden Parkplatzes, ev. infolge Verletzens des Vortrittsrechts des nachfolgenden und ihn (den Angeklagten) überholenden Motorradfahrers X.________ mit letzterem kollidierte, sodass X.________ am rechten Vorderfuss eine Quetschung erlitt, die ihm noch einen knappen Monat später Schmerzen verursachte und ihn an einem normalen Gang hinderte (act. 8)". 
C. 
Das Bezirksgericht Gersau erachtete den objektiven Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB mit Urteil vom 23. April 2003 für nicht erfüllt. Der Nachweis, dass die Körperverletzung in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorfall vom 18. Juni 2000 stehe, sei nicht erbracht. Die Frage, ob überhaupt eine Körperverletzung vorlag, wurde offen gelassen und die Zivilforderung von X.________ auf Schadenersatz und Genugtuung abgewiesen. 
D. 
Gegen dieses Urteil gelangte X.________ an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz. Neben der Verurteilung des Angeklagten forderte er Schadenersatz, Genugtuung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 3. März 2004 infolge Aussichtslosigkeit ab. 
E. 
Mit Eingabe vom 24. März 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Kantonsgerichtsvizepräsidentin. In seiner Beschwerdeergänzung vom 24. April 2004 macht er eine Verletzung von Art. 8, 9 und 29 BV geltend. Insbesondere wendet er sich dagegen, dass seine Berufung als aussichtslos erachtet wurde. Gleichzeitig ersucht er auch für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 
 
In seiner unaufgefordert zugestellten Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid schliesst das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht nicht ab; es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. 
 
Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt in aller Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil unter anderem vor, wenn - wie hier - kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG) entschieden wird, dem Beschwerdeführer könne die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht gewährt werden (vgl. BGE 129 I 281 E. 1.1 S. 283 f.; ferner 126 I 207 E. 2a S. 210 f.; 111 Ia 276 E. 2b S. 278 f.). Es besteht kein Grund, im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen. 
 
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen vermögen diesen Begründungsanforderungen in weiten Teilen nicht zu genügen, da eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid fehlt. Die Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8, 9 sowie 29 Abs. 1 und 2 BV geltend macht, zeigt er in keiner Weise auf, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen diese Normen verstossen soll. In Bezug auf diese Rügen ist demzufolge auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. 
1.3 Zu prüfen ist daher, ob der Vorwurf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV gerechtfertigt ist. 
2. 
Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistet jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestimmt sich der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Die unmittelbar aus der Bundesverfassung hergeleiteten Regeln greifen nur, wenn das kantonale Recht der bedürftigen Parteien nicht in ausreichendem Mass die Möglichkeit sichert, ihre Rechte zu wahren (BGE 122 I 49 E. 2a S. 50 mit Hinweis). Die Auslegung und Anwendung der kantonalen Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots. Ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch verletzt wurde, untersucht es in rechtlicher Hinsicht frei; soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 126 I 165 E. 3 S. 165 f.; 124 I 1 E. 2 S. 2 ff., 304 E. 2c S. 306 f.; 119 Ia 11 E. 3a S. 11 f., je mit Hinweisen). 
2.1 Nach § 19 Abs. 2 der Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz vom 28. August 1974 (StPO-SZ; SRSZ 233.110) kann dem Geschädigten und dem Opfer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, soweit dies erforderlich ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung. § 74 Abs. 1 der Schwyzerischen Zivilprozessordnung vom 25. Oktober 1974 (ZPO-SZ; SRSZ 232.110) sieht vor, dass Parteien, denen die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen, auf Gesuch hin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wird, sofern der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. 
2.2 Da das kantonale Recht hier keine inhaltlich über den bundesverfassungsrechtlichen Anspruch hinausgehende Regelung kennt, ist auf die bundesgerichtliche Praxis zur Aussichtslosigkeit im Zusammenhang mit unentgeltlicher Rechtspflege abzustellen. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c S. 306). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 122 I 5 E. 4a S. 6). 
2.3 Bei der Beurteilung der Prozessaussichten fällt insbesondere die Kognition der entscheidenden Behörde in Betracht. Im Berufungsverfahren prüft das Kantonsgericht Verfahren und Entscheid der ersten Instanz im Rahmen der Berufungsanträge (§ 145 StPO-SZ). Beweisaufnahmen werden indessen nach § 149 StPO-SZ nicht wiederholt, wenn es sich nicht um wichtige Feststellungen oder um die Behebung wesentlicher Widersprüche handelt. Neue Beweismittel sind hingegen zulässig (§ 149 Abs. 2 Satz 1 StPO-SZ). Gemäss § 78 Abs. 3 Satz 1 der Gerichtsordnung des Kantons Schwyz vom 10. Mai 1974 (GO-SZ; SRSZ 231.110) kann der Präsident des Kantonsgerichts über Kostenvorschüsse, Prozesskautionen, unentgeltliche Rechtspflege und die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln entscheiden. 
 
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin hatte somit abzuschätzen, welche Erfolgsaussichten die Berufung aufgrund der gestellten Anträge im Zeitpunkt der Einreichung hatte. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine Berufung sei keineswegs aussichtslos. Sinngemäss erachtet er die Kausalität zwischen dem Unfall und der behaupteten Verletzung als erstellt. Das Argument, er habe erst drei Wochen nach dem Unfall einen Arzt aufgesucht, hält er für verfehlt. Selbst wenn er gar nicht zum Arzt gegangen wäre, lasse sich im Nachhinein aufgrund der Beweise nachweisen, dass er verletzt worden sein müsse. 
 
Demgegenüber stützt sich die Kantonsgerichtsvizepräsidentin in ihrem Entscheid auf das vorinstanzliche Urteil und erachtet aufgrund der Akten eine durch den Vorfall vom 18. Juni 2000 hervorgerufene Körperverletzung als nicht ausgewiesen, zumal sich der Beschwerdeführer erst mehr als drei Wochen nach dem Unfall ärztlich habe untersuchen lassen. Die Forderung nach Schadenersatz und Genugtuung sei nicht beziffert. 
3.2 Voraussetzung für einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung ist u.a. der Nachweis des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 18. Juni 2000 und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen Beschwerden. Desgleichen ist die Zusprechung von Schadenersatz und/oder Genugtuung von der adäquaten Kausalität zwischen schädigender Handlung und behauptetem Schaden abhängig. 
3.2.1 Der Beschwerdeführer hat nicht unmittelbar nach dem Unfall einen Arzt aufgesucht, wie dies zu erwarten gewesen wäre, sondern erst, nachdem er aufgrund der polizeilichen Einvernahme vom 13. Juli 2000 Kenntnis davon erhalten hatte, dass der involvierte Autofahrer gegen ihn eine Strafanzeige wegen Tätlichkeit und Sachbeschädigung eingereicht hatte. Der PW-Lenker warf dem Beschwerdeführer vor, er habe nach der Kollision gewendet, sei zurückgekommen und habe mit den Fäusten auf seinen Kopf eingeschlagen, das Glas seines Seitenspiegels zerstört sowie einen Riss an der Scheibe der rechten Seitentüre verursacht. Einen Tag nach der diesbezüglichen Befragung durch die Zürcher Kantonspolizei konsultierte der Beschwerdeführer einen Arzt, welcher weder Prellmarken, noch Blutergüsse, Schwellungen oder knöcherne Verletzungen feststellen konnte. Der Beschwerdeführer zeigte indes gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 14. Juli 2000 "beim normalen Gehen leichtes Schonhinken mit vermindertem Abrollen rechts" und Druckschmerzen auf der Fussrückenseite über den Mittelfussknochen II bis V. Der "Zehengang" war nicht möglich. Zur Würdigung dieses Zeugnisses hat das Bezirksgericht Gersau zusätzlich das Institut für Rechtsmedizin in Zürich beigezogen. Der angefragte Experte gab an, die erhobenen Befunde seien nicht objektivierbar. Das Schonhinken und der verunmöglichte Zehengang könnten nach Auffassung des Experten auch vorgespielt sein. Dies sei umso eher anzunehmen, als es nicht typisch sei, dass die Schmerzen so lange andauerten, ohne dass eine knöcherne Verletzung vorliege (Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 24. April 2003 E. 2d). 
3.2.2 Aufgrund dieser Umstände ist es nicht verfassungswidrig, wenn die Kantonsgerichtsvizepräsidentin davon ausging, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall vom 18. Juni 2000 und den geltend gemachten Verletzungen auch im Berufungsverfahren nicht erstellt werden könne und die Berufung daher im Voraus aussichtslos sei. Der Beschwerdeführer offerierte denn auch keine neuen Beweise, mit welchen er seine Behauptungen hätte belegen können. 
3.2.3 Dem Beschwerdeführer kommt überdies auch keine Opferstellung zu. Opfer i.S.v. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Gewicht sein: Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 265 E. 2a/aa S. 268 mit zahlreichen Hinweisen). Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 125 II 265 E. 2a/aa S. 268). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beeinträchtigungen erlangen nicht jene Intensität, welche Voraussetzung für einen Anspruch aus OHG ist. Demzufolge waren auch Ansprüchen des Beschwerdeführers als allfälliges Opfer von vornherein keine Erfolgsaussichten beschieden - dies umso weniger, als aus den Akten des Bezirksgerichts nicht auf einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 18. Juni 2000 zu schliessen war. 
4. 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, da die Rechtsbegehren auch vor Bundesgericht von vornherein aussichtslos waren. Es rechtfertigt sich indes, keine Kosten zu erheben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Juni 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: