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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.50/2006 /bru 
 
Urteil vom 23. Juni 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
X._______ Lebensversicherungs- Gesellschaft, 
Beklagte und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, 
 
gegen 
 
Y._______, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, 
 
Gegenstand 
Versicherungsvertrag, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, 
vom 17. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Y._______ hatte sich bei der X._______ Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: X._______) gegen Erwerbsunfähigkeit versichert. Im Jahr 1992 wurde Y._______ anlässlich einer Operation ein Nerv durchtrennt, der später rekonstruiert werden musste. Nach diesem Eingriff konnte Y._______ ihre Tätigkeit als selbstständige Zahnärztin nur noch unter Schmerzen ausführen. Im Jahr 1997 verkaufte sie ihre Zahnarztpraxis. Seit 2003 arbeitet sie zu 50 % als Mitarbeiterin ICD-Codierung. Ihren Beruf als Zahnärztin könnte Y._______ theoretisch noch zu 50 % ausüben. 
B. 
Mit Klage vom 13. Mai 2004 verlangte Y._______ im Wesentlichen, X._______ sei zu verurteilen, ihr eine Rente auszurichten. Mit Urteil vom 29. Juni 2005 wies der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach die Klage vollumfänglich ab. 
 
Dagegen führte Y._______ Appellation an das Obergericht des Kantons Bern. Dieses verpflichtete am 17. November 2005 X._______, an Y._______ aufgelaufene Leistungen in der Höhe von Fr. 145'680.-- zuzüglich Zins zu bezahlen und ihr zudem - gestützt auf zwei Policen - jährliche Erwerbsunfähigkeitsrenten auszurichten sowie sie teilweise von der Prämienpflicht zu befreien. 
C. 
X._______ gelangt mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie die Abweisung der Klage. 
 
Y._______ schliesst in ihrer Antwort auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Auf eine gegen den gleichen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag nicht eingetreten (Verfahren 5P.50/2006). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist gegeben. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG). Die Berufung erweist sich in dieser Hinsicht als zulässig. 
2. 
Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über tatsächliche Verhältnisse zu Grunde zu legen, es sei denn, diese beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend geklärt hat, obgleich ihm entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanträge form- und fristgerecht unterbreitet worden sind (Art. 63 und 64 OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.; 127 III 248 E. 2c S. 252). Für eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters ist, soweit nicht Vorschriften des Bundesrechts in Frage stehen, die Berufung nicht gegeben (BGE 129 III 320 E. 6.3 S. 327). 
3. 
Die Beklagte wendet sich zunächst gegen die Berechnung des Valideneinkommens und behauptet, das Obergericht habe dabei auf ein Bruttoeinkommen abgestellt. Sie macht geltend, es liege diesbezüglich eine Lücke im Sachverhalt vor, welche vom Bundesgericht in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 OG geschlossen werden könne. 
 
Die Beklagte hat die gleiche Rüge bereits in der staatsrechtlichen Beschwerde erhoben. Die Ausführungen dazu stimmen in beiden Rechtsmitteln wörtlich überein. Ob das Obergericht, welches von der Erfolgsrechnung der Zahnarztpraxis der Klägerin ausgegangen ist, auf ein Netto- oder ein Bruttoeinkommen abgestellt hat, stellt eine Tatfrage dar, die im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden kann. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt bedarf in diesem Punkt keiner Ergänzung im Sinne von Art. 64 OG, vielmehr kritisiert die Beklagte die Beweiswürdigung. Darauf kann nicht eingetreten werden (Art. 63 Abs. 2 OG). 
 
Gleiches gilt, soweit die Beklagte die Berechnung des Invalideneinkommens kritisiert und dabei eine Verletzung diverser Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetzgebung rügt, da auch die Höhe dieses Einkommens eine Tatfrage darstellt. Die Ausführungen zur Höhe der gesetzlichen Abzüge gehen an der Sache vorbei. 
 
Damit ist der Rüge, das Obergericht habe Bundesrecht verletzt, indem es ein Netto- mit einem Bruttoeinkommen verglichen habe, die Grundlage entzogen. 
4. 
Dementsprechend kann auf die Berufung insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Juni 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: