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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_784/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Juni 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin, 
 
gegen  
 
Gemeinde Trun,  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel und Rechtsanwältin Jeannette Fischer, 
 
Amt für Raumentwicklung Graubünden, Grabenstrasse 1, 7001 Chur.  
 
Gegenstand 
Baugesuch, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 27. August 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________ (nachstehend: Eigentümer) ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Nr. xxx, die bis zum 1. Januar 2012 auf dem Gebiet der Gemeinde Schlans lag und heute zur Gemeinde Trun gehört. Auf dieser Parzelle befinden sich eine Maiensässhütte und ein Stall, der als Ersatz eines durch eine Lawine im Jahr 1984 zerstörten Stalles erbaut wurde. Das Gesuch um Wiederaufbau des Stalles hatte der Vater des Eigentümers, B.________ (Bauherr), am 30. September 1986 gestellt. Gemäss diesem Gesuch umfasst der Stall im gemauerten Erdgeschoss einen Raum für Geräte und einen Raum für Kleintiere und im Obergeschoss einen Heuboden. Die Gemeinde Schlans bewilligte am 15. Dezember 1986 den Wiederaufbau des Stalles mit der Auflage, dass das Gebäude in Zukunft nur als landwirtschaftliche Wirtschaftsbaute verwendet werden darf (Zweckentfremdungsverbot). 
 
B.  
 
 Am 18. September 1987 ersuchte der Bauherr darum, ein an der Westseite des Stalles errichtetes zweites Fenster und die Nutzung des Stalles als Notschlafstelle und als Keller zu bewilligen. Dieses Baugesuch bzw. Gesuch um die Erweiterung der Zweckbestimmung wies das Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) am 8. Oktober 1987 ab. Im Jahr 1990 stellte die Gemeinde fest, dass das Fenster noch nicht entfernt, eine Treppe vom Stallteil in den Heuboden angelegt und im Kleintierstall eine Werkstatt eingerichtet worden war. Weiter ging die Gemeinde davon aus, ein Bett im Heuboden diene als Notschlafstelle. Am 17. Juni 1991 reichte der Bauherr für die nachträgliche Bewilligung der Treppe ein Baugesuch ein, das die Gemeinde Schlans am 14. April 1993 bewilligte, wobei sie festhielt, das Gebäude dürfe nur als landwirtschaftliche Baute genutzt werden, weshalb alle nicht der Landwirtschaft dienenden Geräte und Möbel zu entfernen seien. 
 
 Im Jahr 2009 stellte die Gemeinde fest, dass der Eigentümer auf seinem Gelände Parkplätze errichtet und auf der Nachbarparzelle Nr. yyy einen auf Rädern montierten Container abgestellt hatte. Trotz mehrfacher Aufforderung reichte der Eigentümer dafür kein Baugesuch ein. Anlässlich eines Augenscheins am 2. Juli 2010 wurden im und am Stall verschiedene bauliche Veränderungen festgestellt. Nach einem Schriftenwechsel erliess die Gemeinde Schlans am 23. Dezember 2011 einen Baubescheid und eine Duldungsverfügung, mit der sie den "Sitzplatz/Vorplatz" vor dem Stall und dem Maiensäss, die Stützmauer, den Brunnen, die Sickergrube, das Klärbecken, die Wasserfassung und den Abfluss der Sickerleitung duldete und im Übrigen das nachträgliche Baugesuch abwies. Folgende bauliche Veränderungen bewilligte die Gemeinde nicht: 
 
- Das Badezimmer auf dem Heuboden 
 
 - Die Werkstatt im Kleintierstall 
 
 - Der Tisch und Sitzmöglichkeiten im Grossviehstall 
 
 - Die Holztäferung an den Wänden und Decken im Grossviehstall 
 
 - Die Sonnenstore am Stall 
 
 - Das kleine Bassin vor dem Stallgebäude 
 
 - Die Treppe vom Kleintierstall zum Heuboden 
 
 - Ein Fenster an der Süd-Westfassade 
 
 - Die Parkplätze 
 
 - Der Container 
Zudem bewilligte die Gemeinde eine Zweckänderung des landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Stalles und der Parkplätze nicht und belegte den Stall, die Parkplätze und den Container bis zur Gewährleistung einer zonenkonformen Nutzung mit einem Benützungsverbot. 
 
 Eine dagegen erhobene Beschwerde des Eigentümers wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden nach der Durchführung eines Augenscheins mit Urteil vom 27. August 2013 ab. 
 
C.  
 
 Der Eigentümer (Beschwerdeführer) erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. August 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Gemeinde Trun folgende Baueingriffe zu dulden habe: 
 
 - Bassin vor dem Stall 
 
 - Metallzaun 
 
 - Umnutzungseingriffe im Stall (Bademöglichkeit, Werkstatt, Holz- 
täferung, Fenster SW, Tisch und Sitzmöglichkeiten) 
 
 - "Parkplatz" 
 
 Weiter sei festzustellen, dass es für das dauernde Abstellen des Anhängers, solange dieser beim Strassenverkehrsamt eingelöst ist, keiner Baubewilligung bedürfe. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 
Mit Präsidialverfügung vom 8. November 2013 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Verwaltungsgericht und die politische Gemeinde Trun beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Raumentwicklung schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts. Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG grundsätzlich offen (Urteil 1C_122/2009 vom 21. Januar 2010 E. 1). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Gesuchsteller vom angefochtenen Urteil besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht oder offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist nur willkürlich, wenn das kantonale Gerichte das ihm in diesem Bereich zustehende Ermessen überschritten hat, indem es zum Beispiel erhebliche Beweise ausser Acht gelassen oder aus solchen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen). Will ein Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen anfechten, kann er sich nicht damit begnügen, darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substanziiert aufzuzeigen, weshalb die gerügten Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.). Auf eine diesen Anforderungen nicht genügende Kritik an den vorinstanzlichen Feststellungen ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).  
 
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst worden sein und sind somit im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; Urteile 2C_94/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2; 1C_534/2011 vom 29. Mai 2012 E. 1.1). Das Bundesgericht untersucht somit nur, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt seines Ergehens rechtmässig war (Urteil 2C_317/2013 vom 14. Januar 2014 E. 1.5).  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Bauten und Anlagen im Sinne dieser Bestimmung sind künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 139 II 134 E. 5.2 S. 139 f. mit Hinweisen). Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen weiter, nicht aber enger gefasst werden (Urteil 1C_509/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. In der kantonalen Rechtsprechung wurde die Bewilligungspflicht einer Autoabstellfläche mit Rasterbelag bejaht (vgl. BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, 2006, Rz. 15 zu Art. 22 RPG). Nach der bundesgerichtlichen Praxis erfasst die Bewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (BGE 139 II 134 E. 5.2 S. 140 mit Hinweisen). So hat das Bundesgericht bereits vor dem Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes erkannt, es sei vertretbar, einen Wohnwagen, der seit Jahren am gleichen Standplatz abgestellt wurde, als Gebäude im Sinne des zürcherischen Baurechts zu betrachten (BGE 99 Ia 113 E. 3 S. 120 f.). Nicht bewilligungspflichtig sind dagegen Kleinvorhaben, die nur ein geringes Ausmass haben und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren. Darunter fallen zum Beispiel für kurze Zeit aufgestellte Zelte oder Wohnwagen (BGE 139 II 134 E. 5.2 S. 140 mit Hinweisen).  
 
2.3. Das Verwaltungsgericht führte aus, sämtliche zur Beurteilung stehenden baulichen Veränderungen einschliesslich der Geländeveränderungen unterstünden der Baubewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 PRG. Namentlich die Parkplätze und der Container seien mit so wichtigen räumlichen Folgen verbunden, dass ein Interesse an einer vorgängigen Kontrolle bestehe.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Parkplätze unterstünden nicht der Bewilligungspflicht gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG, da sie lediglich zwei schon seit jeher mit Naturrasen eingewachsene Abstellmöglichkeiten für Autos oder andere Utensilien darstellten.  
 
2.5. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten, weil der ihr zugrunde liegende Sachverhalt im angefochtenen Urteil keine Stütze findet und der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt in dem Sinne zu ergänzen sei, dass die Parkplätze mit Naturrasen eingewachsen seien. Dies ist auch nicht ersichtlich, da die Parkplätze gemäss den Fotos bei den Akten mit Kies bedeckt sind.  
 
2.6. Sodann führt der Beschwerdeführer aus, der vom Verwaltungsgericht genannte Container sei ein Fahrzeuganhänger. Das dauernde Abstellen dieses Anhängers sei nicht bewilligungspflichtig, solange er beim Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden eingelöst sei und damit jederzeit an ein Zugfahrzeug angehängt und bewegt werden könne.  
 
2.7. Da der auf einem Fahrzeuganhänger montierte Container anerkanntermassen dauernd am gleichen Platz abgestellt wird, hat das Verwaltungsgericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es ihn in Analogie zu einem auf Dauer aufgestellten Wohnwagen als eine bewilligungspflichtige Fahrnisbaute qualifizierte. Ob der Anhänger als Fahrzeug eingelöst wurde, ist diesbezüglich nicht entscheidrelevant.  
 
3.  
 
3.1. Das Verwaltungsgericht erwog, eine nachträgliche Bewilligung für die Umnutzung sei gestützt auf Art. 24a, 24c oder 24d RPG nicht möglich, da der Beschwerdeführer und sein Vater über die Rechtswidrigkeit des fraglichen Bauzustandes des Stalles informiert gewesen seien.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Stall sei bereits anfangs der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden, weshalb die Weiterführung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung eine Fiktion darstelle. Da eine zonenkonforme Nutzung als landwirtschaftlicher Stall unrealistisch sei, verletze das verfügte Benützungsverbot Art. 16b Abs. 1 RPG. Diese Rüge ist unbegründet, da Art. 16b Abs. 1 RPG bei einer nicht mehr zonenkonformen Nutzung, für die keine Ausnahmebewilligung erteilt wurde, ein Nutzungsverbot vorsieht.  
 
3.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, da vorliegend die umstrittenen baulichen Eingriffe vor über 20 Jahren ausgeführt worden seien, hätte das Verwaltungsgericht davon ausgehen müssen, es stünden keine baulichen Massnahmen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG zur Diskussion. Diesfalls hätten die Änderungen als Zweckänderungen ohne neue bauliche Massnahmen gemäss Art. 24a RPG bewilligt werden können. Diese Rüge ist unbegründet, da im vorliegenden Fall bauliche Änderungen vorgenommen wurden und Art. 24a RPG nur auf Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen im Sinne von Art. 22 RPG anwendbar ist (BGE 127 II 215 E. 4b S. 223; Urteile 1C_127/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1; 1A.290/2004 vom 7. April 2005 E. 2.1).  
 
4.  
 
4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise wird jedoch ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt, wenn die zu beurteilenden Fälle in den erheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (vgl. BGE 136 I 65 E. 5.6 S. 78; Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2011 vom 7. März 2012 E. 3.6; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, der Grundsatz der Gleichbehandlung werde verletzt, weil die Gemeinde gegen verschiedene andere Eigentümer von Maiensässen in "Prada Miez", die ehemals landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften als Jagd- und Ferienhäuser nutzten, nicht eingeschritten sei.  
 
4.3. Mit diesen allgemeinen und unbelegten Angaben zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die vergleichsweise angerufenen Liegenschaften in tatsächlicher und rechtlicher Sicht mit seinem Stall vergleichbar sind und eine entsprechende generelle Praxis der Gemeinde Schlans bzw. Trun besteht. Demnach kann der Beschwerdeführer keine Gleichbehandlung im Unrecht verlangen.  
 
5.  
 
5.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren, sofern der Kanton keine kürzeren Verwirkungsfristen vorsieht (BGE 136 II 359 E. 7 S. 365 mit Hinweisen). Diese Verwirkungsfrist beginnt mit der Fertigstellung des Gebäudes oder des streitigen Gebäudeteils zu laufen (BGE 136 II 359 E. 8.3 S. 368 mit Hinweis). Die Frist von 30 Jahren wurde zunächst bezüglich der Befugnis zur Anordnung der Wiederaufforstung in Anlehnung an die ausserordentliche Ersitzung von Grundeigentum gemäss Art. 662 ZGB festgelegt (BGE 105 Ib 265 E. 6b S. 271). Später wurde die Frist auf den Abbruch einer Baute innerhalb der Bauzone übertragen (BGE 107 Ia 121 E. 1a S. 123). Das Bundesgericht hat bisher offengelassen, ob die Verwirkungsfrist auch auf Bauten ausserhalb der Bauzone angewendet werden kann (BGE 136 II 359 E. 8.1 S. 367; 132 II 21 E. 6.3 S. 39; je mit Hinweisen). Diese Frage kann auch im vorliegenden Verfahren offenbleiben.  
 
5.2. Das Verwaltungsgericht erwog, ein Interesse an der Durchführung eines nachträglichen Baugesuchsverfahrens bestehe nur, wenn der Anspruch der Gemeinde auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht verwirkt sei. Sofern die 30-jährige Verwirkungsfrist auch auf Bauten ausserhalb der Bauzone Anwendung finden sollte, könne bezüglich des nachträglich durchzuführenden Wiederherstellungsverfahrens festgehalten werden, dass diese Frist seit Erstellung der fraglichen baulichen Massnahmen im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen sei, da diese Massnahmen vor weniger als 30 Jahren ausgeführt bzw. beendet worden seien.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, für das vor dem Stall am 9. Oktober 1983 fertiggestellte Bassin sei die 30-jährige Frist nach dem Erlass des angefochtenen Urteils abgelaufen. Das Bundesgericht solle daher feststellen, dass das Baugesuchsverfahren insoweit obsolet geworden sei.  
 
5.4. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten, weil sie mit unzulässigen echten Noven begründet wird (vgl. E. 1.4 hiervor). Angemerkt sei jedoch, dass das Bundesgericht zwar offenliess, ob die 30-jährige Frist auch dann gilt, wenn innert dieser Frist kein Abbruchbefehl erlassen bzw. durchgesetzt wurde, die Behörden aber dennoch nicht untätig blieben, sondern insbesondere die nachträgliche Baubewilligung verweigerten. Es wies jedoch darauf hin, dass die ausserordentliche Ersitzung gemäss Art. 662 ZGB einen 30-jährigen "unangefochtenen" Besitz als Eigentümer voraussetzt (BGE 136 II 359 E. 8.2 S. 367 f.). Im Sinne von Art. 662 ZGB gilt der Besitz als unangefochten, wenn der wahre Berechtigte sein Eigentum nicht klageweise geltend gemacht hat ( HERRMANN LAIM, in: Basler Kommentar, ZGB II, 4. Aufl. 2011, N. 13 zu Art. 661 ZGB i.V.m. N. 8 zu Art. 662 ZGB; ARTHUR MEIER-HAYOZ, in: Berner Kommentar, 3. Aufl. 1964, N. 23 zu Art. 661 ZGB i.V.m. N. 17 zu Art. 662 ZGB ). Zudem finden gemäss Art. 663 ZGB für die Unterbrechung der Ersitzung die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entsprechend Anwendung. Nach Art. 135 Ziff. 2 OR wird die Verjährung namentlich durch Schlichtungsgesuche und Klagen unterbrochen. Diesen zivilrechtlichen Rechtsvorkehren, die zu einer richterlichen Beurteilung einer Forderung führen, ist im Verwaltungsrecht die Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs gleichzusetzen, weil diese Aufforderung zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Baute in einem Baubewilligungsverfahren führt. Gemäss Art. 137 Abs. 2 OR beginnt eine neue Verjährungsfrist, wenn eine zivilrechtliche Forderung durch Urteil des Richters festgestellt wird. In analoger Anwendung dieser Regelung führt jedenfalls die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Baute in einem Baubewilligungsverfahren zum Neubeginn der Verwirkungs- bzw. Ersitzungsfrist.  
 
5.5. Das Verwaltungsgericht stellte fest, der im Jahr 1977 errichtete Bündnerzaun (aus Holz) sei durch den Lawinengang im Jahr 1984 zerstört worden. Der heute bestehende Metallzaun sei im September 1989 fertiggestellt worden. Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Wiederherstellungsanspruch bezüglich des Metallzauns sei verwirkt, da schon seit mehr als 35 Jahren ein Zaun bestanden habe und nicht entscheidend sei, ob dieser ein Bündner- oder ein Metallzaun sei. Diese Rüge ist unbegründet, weil die 30-jährige Verwirkungsfrist nach der Rechtsprechung mit der Fertigstellung des Gebäudes oder des streitigen Gebäudeteils beginnt (vgl. E. 5.1 hiervor) und daher die Fertigstellung des bestehenden Metallzauns massgebend ist.  
 
5.6. Das Verwaltungsgericht erwog, die Parkplätze seien wohl erst nach dem Augenschein im Jahr 1990 erstellt worden, weil diese damals noch nicht ersichtlich gewesen seien.  
Der Beschwerdeführer rügt, dieser Beweisschluss sei irrig. Es sei möglich, dass der Augenschein sich nicht auf die Abstellflächen konzentriert habe und daher diese bereits damals vorhandenen Flächen nicht festgestellt habe. 
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die gerügte Feststellung willkürlich bzw. unhaltbar sein soll, was auch nicht ersichtlich ist. 
 
6.  
 
6.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das Recht ein, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127). Ein Gericht darf einen beantragten Beweis als nicht erheblich ablehnen, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, seine Überzeugung könne durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).  
 
6.2. Zum Beweis, dass alle baulichen Massnahmen schon vor rund 40 Jahren ausgeführt worden seien, bot der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren die Einvernahme von C.________ als Zeugin an. Das Verwaltungsgericht verzichtete in vorweggenommener Beweiswürdigung auf die Einvernahme dieser Zeugin, da aufgrund der Akten klar feststehe, dass bezüglich aller nicht bewilligten baulichen Massnahmen die 30-jährige Frist noch nicht abgelaufen sei.  
 
6.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Nichtabnahme des beantragten Zeugenbeweises verletze sein rechtliche Gehör, da die Zeugin hätte aussagen können, dass die "Parkplätze" schon in den 70er oder anfangs der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts erstellt worden seien. Diese Aussage wäre von Bedeutung gewesen.  
 
6.4. Mit diesen Angaben zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung willkürlich bzw. unhaltbar sein soll, weshalb in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, bezüglich der Umnutzung des Stalles käme die 30-jährige Verwirkungsfrist nicht zur Anwendung, weil die Behörden bereits im Jahr 1992, d.h. vor mehr als 20 Jahren, rechtskräftig eine Wiederherstellungsverfügung erlassen hätten, die der Vater des Beschwerdeführers nicht umgesetzt habe. Dies hätten die Behörden während nunmehr 21 Jahren geduldet. Damit käme die Vollstreckungsverjährung zur Anwendung. Eine solche Verjährung sei im Bereich des Baurechts weder im kantonalen noch im Bundesrecht vorgesehen. Die Anwendung einer 30-jährigen Frist sei aber im Vergleich zur Vollstreckungsverjährung im Strafrecht zu lange.  
 
7.2. Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass eine Wiederherstellungsverfügung als Dauerverfügung unbefristet in die Zukunft wirkt und sie daher - anders als strafrechtliche Sanktionen - mehrmals vollstreckt werden kann (Urteil 1C_673/2013 vom 7. März 2014 E. 5.2 mit Hinweisen). Demnach unterliegen Wiederherstellungsverfügungen keiner besonderen Vollstreckungsverjährung, sondern höchstens der 30-jährigen Verwirkungsfrist.  
 
8.  
 
8.1. Art. 26 BV gewährleistet die Eigentumsgarantie. Grundrechtsbeschränkungen sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (Art. 36 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein muss und dem Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar ist. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses und die Verhältnismässigkeit prüft das Bundesgericht bei der Beschränkung von Grundrechten frei (BGE 136 I 197 E. 4.4.1 S. 204 mit Hinweisen).  
 
8.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Nichtbewilligung bzw. -duldung des Metallzauns, des Bassins vor dem Stall, der Parkplätze und der Umnutzungseingriffe im Stall stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV dar, da dieser Eingriff durch kein öffentliches Interesse gerechtfertigt werde. Dieses Interesse verlange vielmehr, dass ehemals landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften - wie die "Rustici" im Kanton Tessin - als Elemente der historischen Kulturlandschaft erhalten würden, was nur durch eine Umnutzung als Ferienwohnungen garantiert werden könne.  
 
8.3. In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Diese Regelung der Zonenkonformität dient der Umsetzung des Prinzips der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet. Dieses im Raumplanungsrecht grundlegende Prinzip begründet insbesondere in der Landwirtschaftszone ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wahrung der Zonenkonformität (Urteil 1C_179/2013 vom 15. August 2013 E. 5.5; vgl. auch CHRISTOPH JÄGER, Beseitigungsrevers bei landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden, ZBl. 2014, S. 115 ff., 127). Gemäss Art. 24d Abs. 2 RPG kann die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen zugelassen werden, wenn diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind (lit. a) und ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann (lit. b). Diese in erster Linie auf die Tessiner "Rustici" zugeschnittene Bestimmung will verhindern, dass Bauten, die entscheidend zur Prägung der Landschaft beitragen oder aus denkmalpflegerischer oder kulturhistorischer Sicht besonders wertvoll sind, zerfallen oder abgebrochen werden (Urteil 1C_397/2011 vom 9. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis). Unter den in Art. 24 Abs. 2 lit. d RPG genannten Voraussetzungen kann am Erhalt von Bausubstanz in der Landwirtschaftszone ein öffentliches Interesse vorliegen, welches das öffentliche Interesse an der Wahrung der Zonenkonformität überwiegt.  
 
8.4. Der umstrittene Stall wurde nicht unter Schutz gestellt. Inwiefern er entscheidend zur Prägung der Landschaft beitragen oder aus kulturhistorischer Sicht besonders wertvoll sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal der historisch vorbestehende Stall zerstört wurde. Demnach ist bereits mangels einer schützenswerten Bausubstanz ein öffentliches Interessen an einer zonenwidrigen Umnutzung zu verneinen.  
 
8.5. Ein Ausbau des frei stehenden Stalles zu Wohnzwecken wäre auch nach Art. 24c Abs. 3 RPG nicht möglich, weil es sich nicht um eine landwirtschaftliche Wohnbaute oder eine angebaute Ökonomiebaute handelt (Urteil 1C_397/2011 vom 9. Januar 2014 E. 3.2.1). Somit kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers daraus, dass der Stall in der Nähe eines für Ferienzwecke genutzten Maiensässes steht, nicht geschlossen werden, die Nichtduldung der Nutzungsänderung sei unverhältnismässig, zumal die Verweigerung der Umnutzung des Stalles zu Wohnzwecken keine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten in der Landwirtschaftszone bedeutet. Demnach stellt das Nutzungsverbot kein unverhältnismässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie dar.  
 
9.  
 
 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gemeinde Trun obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis und hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Trun, dem Amt für Raumentwicklung Graubünden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juni 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer