Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_202/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Juni 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, 
Gerichtsschreiber Misic. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft; Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A.________ (geb. 1988) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf (möglicherweise qualifizierte) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte ihn vom 9. Januar 2015 bis zum 6. April 2015 in Untersuchungshaft. 
 
B.   
Mit Verfügung vom 7. April 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht wegen Kollusions- und Wiederholungsgefahr eine Haftverlängerung von drei Monaten an (bis einstweilen zum 6. Juli 2015). Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. Mai 2015 ab. Das Obergericht bejahte den dringenden Tatverdacht und Wiederholungsgefahr. 
 
C.   
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 3. Juni 2015 beantragt A.________, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 
 
D.   
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 hat sich der Beschwerdeführer vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in Strafsachen offen steht (Art. 78 ff. BGG). Beim Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er hat ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da er sich weiterhin in Haft befindet. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf Haftentlassung ist daher zulässig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden kann. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO darf strafprozessuale Haft nur angeordnet oder fortgesetzt werden, wenn und solange der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts gegeben ist und kumulativ mindestens ein besonderer Haftgrund vorliegt (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr; vgl. lit. a-c).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht ausdrücklich nicht. Hingegen macht er geltend, die Wiederholungsgefahr sei nicht mehr gegeben.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Drohende Verbrechen oder schwere Vergehen genügen (entgegen dem deutschen und dem italienischen Gesetzestext) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.).  
 
2.3.2. Die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist verfassungs- und grundrechtskonform. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention als Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.  
 
2.3.3. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte schwerer Natur (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer wurde am 21. August 2013 vom Bezirksgericht Zurzach namentlich wegen Drogenhandels (4,2 kg Marihuana/Haschisch und 30 g Kokain) der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Er ist somit einschlägig vorbestraft. Im Rahmen des laufenden Verfahrens wird der Beschwerdeführer verdächtigt, zwischen dem 28. Juni 2013 und dem 29. August 2013 vierzehn Betäubungsmittelübergaben bzw. Verkäufe von Marihuana, Amphetaminen und Ecstasy getätigt zu haben. Aufgrund der Menge an verkauften Betäubungsmitteln und der Häufigkeit der Übergaben ist von einem schweren Vergehen auszugehen.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose. Er bringt kurz zusammengefasst vor, er habe "genau eine Woche nach dem Urteil [vom 21. August 2013] seine deliktische Tätigkeit von sich aus eingestellt". Er habe nach seiner Verurteilung nur noch zwei Mal Drogen verkauft, um mit dem Geld die Schulden bei seinem früheren Drogenlieferanten abzubezahlen. Das bereits laufende Strafverfahren sei ihm bis zur Verhaftung im Januar 2015 nicht bekannt gewesen. Er habe in der Folge eine Firma gegründet, bewohne eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft und verfüge über ausreichendes Vermögen. Seine Verlobte habe mit Betäubungsmittelhandlungen nichts zu tun. Ein erneuter Rückfall müsse nicht ernsthaft befürchtet werden.  
 
2.5.2. Das Verhalten des Beschwerdeführers vor und nach seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Zurzach am 21. August 2013 belastet ihn schwer. Er hat sich vom gegen ihn laufenden Strafverfahren völlig unbeeindruckt gezeigt und zwischen dem 28. Juni 2013 bis zum 9. August 2013 mindestens zwölf Betäubungsmittelübergaben getätigt. Anlässlich der Gerichtsverhandlung vor dem Bezirksgericht gab er am 21. August 2013 zu Protokoll, seit seinem Gefängnisaufenthalt vom Juli 2010 habe er nichts mehr mit Drogen zu tun und er wolle nicht wiederholen, was er damals gemacht habe. Diese Aussage war, wie sich später herausstellte, offensichtlich unzutreffend, denn nur einen Tag nach seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht fand bereits die nächste Drogenübergabe statt. Im Anschluss an die übernächste Betäubungsmittelübergabe vom 29. August 2013 wurde der Drogenlieferant des Beschwerdeführers von der deutschen Polizei verhaftet. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin offenbar seine deliktische Tätigkeit ein, musste er doch damit rechnen, dass früher oder später gegen ihn ein weiteres Strafverfahren eingeleitet werden würde. Damit erscheint seine Behauptung, ohne "äusseren Einfluss" per Ende August 2013 den Drogenhandel eingestellt zu haben in einem anderen Licht und sein Gesinnungswandel als nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat sich von den Drogen nicht abgewendet. So ist den Akten zu entnehmen, dass anlässlich seiner Verhaftung am 6. Januar 2015 an seinem Wohnsitz weiche Drogen (offenbar nur für den Eigengebrauch), zwei Messwaagen und ein Vakuumiergerät sichergestellt wurden. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft handelt es sich dabei jedoch, für sich allein betrachtet, nicht um genügende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer weiterhin schwere Betäubungsmitteldelikte begeht.  
 
2.5.3. Ausschlaggebend für die Bejahung einer sehr ungünstigen Rückfallprognose ist vielmehr die intransparente finanzielle Situation des Beschwerdeführers. Gemäss Handelsregistereintrag ist seine Firma B.________ GmbH mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14. Juli 2014 aufgelöst worden. Seitdem verfügt er weder über eine geregelte Arbeit und noch über ein regelmässiges Einkommen. Wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreitet, ist unklar (so vermochte er anlässlich der Einvernahme vom 13. Januar 2015 die Finanzierung seines Porsche 911 weder zu erklären noch zu belegen). Im bundesgerichtlichen Verfahren sind auch keine Belege eingereicht worden, die substanziiert über seine derzeitige Vermögenslage Auskunft geben würden. Mit Blick darauf, dass er selber einräumt, stark gefährdet zu sein, wieder in den Drogenhandel abzurutschen, ist deshalb von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose auszugehen. Dass der Beschwerdeführer sich ab Ende August 2013 entschlossen haben soll, sein deliktisches Verhalten einzustellen, ist gewiss positiv zu werten. Allerdings dürfen diese Angaben mit Blick auf seine Vorgeschichte und seine psychische Labilität auch nicht überbewertet werden.  
 
2.5.4. Auch die übrigen Vorbringen überzeugen nicht. Wie die Vorinstanz hervorhebt, pflegte der Beschwerdeführer schon zu den früheren fraglichen Zeitpunkten eine Beziehung, was ihn jedoch nicht vom Weiterdelinquieren abzuhalten vermochte. In Bezug auf den Zeitpunkt seiner Verhaftung im Januar 2015, ist auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu verweisen (Eingabe vom 10. Juni 2015). Danach sei die sofortige Inhaftierung des Beschwerdeführers im Sommer 2014 (nach Abschluss der Strafuntersuchung gegen den Drogenlieferanten in Deutschland und der Überweisung der Verfahrens an die Staatsanwaltschaft) nicht angezeigt gewesen.  
 
2.6. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer mehrere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen, die zum Urteil vom 21. August 2013 geführt haben. Er steht unter dem dringenden Verdacht, vor und nach diesem Urteil erneut weitere und gleichartige Widerhandlungen begangen zu haben; dies ungeachtet des laufenden Strafverfahrens. Insoweit bestehen schwerwiegende belastende Gesichtspunkte (so auch Urteil 1B_71/2013 vom 13. März 2013 E. 2.3). Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen, insbesondere mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers, Wiederholungsgefahr bejaht hat, verletzt das im Ergebnis kein Bundesrecht. Die Vorinstanz hat dies in ihrem Entscheid verfassungskonform begründet, weshalb keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vorliegt.  
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juni 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Misic