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[AZA 7] 
I 99/01 Ws 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Urteil vom 23. Juli 2001 
 
in Sachen 
H._________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin, Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel, 
 
gegen 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal 
 
A.- H._________, geboren 1946 und Mutter von sechs erwachsenen Kindern, erhielt mit Wirkung ab dem 1. April 1990 bei einem Invaliditätsgrad von 40% und dem Vorliegen eines Härtefalles eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen; mit Verfügung vom 11. März 1999 wurde revisionsweise ein Invaliditätsgrad von 51% festgestellt und in der Folge weiterhin eine halbe Invalidenrente ausgerichtet. 
Auf Anstoss des Dr. med. D._________, leitete die IV-Stelle Basel-Landschaft am 12. August 1999 ein Revisionsverfahren ein. Die Verwaltung holte ein Gutachten bei Dr. med. W._________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. Januar 2000 ein und verneinte - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 15. Februar 2000 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit eine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 18. Oktober 2000 ab. 
 
 
C.- H._________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihr ab Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiterer Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und bei Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Ferner beantragt H._________ die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. 
Die IV-Stelle schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Nach Abschluss des Schriftenwechsels lässt H._________ einen Abklärungsbericht der Externen Psychiatrischen Dienste, Beratungsstelle B._________, vom 14. Februar 2001 einreichen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4), die Rentenrevision (Art. 41 IVG) sowie die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Streitig ist in vorliegender Sache die Frage, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen den Verfügungen von März 1999 und Februar 2000 eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die nach Art. 41 IVG eine revisionsweise Rentenerhöhung rechtfertigt. 
 
a) Gestützt auf das Gutachten des Dr. med. W._________ vom 15. Januar 2000, wonach die Versicherte an psychosomatischer Schmerzfehlverarbeitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Störung (F45. 4) mit Zunahme der funktionellen Störungen bei einer einfach strukturierten Persönlichkeit sowie an Diabetes mellitus Typ II und chronischem Lumbovertebralsyndrom bei Lendenwirbelskoliose und Brustwirbelskoliose leide, ist die Vorinstanz wie bisher von einer hälftigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. 
Die Versicherte rügt demgegenüber, dass der Gutachter nur ein einziges Gespräch mit ihr geführt habe. Weiter habe Dr. med. W._________ allein auf psychische Komponenten abgestellt und nicht, wie in früheren Gutachten, auch auf physische Aspekte. Wenn er deshalb gestützt auf rein psychische Gesichtspunkte von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% ausgehe, habe er in der Folge eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bejaht. 
 
b) Der Einwand, dass Dr. med. W._________ anlässlich der Begutachtung nur einmal mit der Beschwerdeführerin gesprochen habe, ist unbeachtlich. Liest man die Zwischenanamnese des Gutachters mit der ihm bestens bekannten Versicherten, wird klar, dass in der Begegnung alle für die Beurteilung wesentlichen Punkte besprochen worden sind; es ist nicht ersichtlich, weshalb ein weiteres Gespräch notwendig sein sollte. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass Dr. med. W._________ die Beschwerdeführerin bereits mehrfach begutachtet hat und daher gut kennt; er ist aus diesem Grund geradezu prädestiniert, eine mögliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes zu erkennen. 
 
c) aa) Für Dr. med. W._________ ist der Versicherten "gesamthaft" eine Hilfsarbeitertätigkeit von vier Stunden pro Tag zumutbar. Damit drückt er aus, dass er sowohl psychische wie physische Komponenten in seinem Gutachten berücksichtigt hat. Es stimmt zwar, dass Dr. med. 
W._________ als Psychiater grundsätzlich nicht für die Beurteilung der körperlichen Leiden der Beschwerdeführerin zuständig ist, da dies nicht in seinen Fachbereich fällt. 
Jedoch ist es ihm nicht verwehrt, die aktenkundigen somatischen Leiden zu berücksichtigten; vielmehr ist dies sogar geboten. Wenn Dr. med. W._________ in der Folge ausführt, dass sich aus psychiatrischer Sicht seit November 1998 nichts verändert habe und die Versicherte "gesamthaft" vier Stunden pro Tag erwerbstätig sein könne, kann die Beschwerdeführerin nicht daraus ableiten, dass der Gutachter - im Gegensatz zu früher - einzig die Psyche bewertet und damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen habe. 
 
bb) Der Hausarzt Dr. med. D._________ hat in seinem Bericht vom 10. August 1999 nur darauf hingewiesen, dass die angebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf die chronische Depression der Versicherten zurückzuführen sei - zusätzliche somatische Beschwerden erwähnt er nicht. Die Verwaltung konnte deshalb davon ausgehen, dass einzig im psychischen Bereich eine Verschlechterung stattgefunden haben könne und sich auf eine Begutachtung durch einen Psychiater beschränken. Der nachträglich eingereichte Bericht der Externen Psychiatrischen Dienste vom 14. Februar 2001 trägt nichts weiter zur Feststellung des Sachverhaltes bei, wie er sich bis zum Verfügungserlass - Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 121 V 366 Erw. 1b) - verwirklicht hat, so dass offen bleiben kann, ob dieses neue Beweismittel überhaupt berücksichtigt werden kann, nachdem es nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, aufgelegt worden ist (BGE 109 Ib 249 Erw. 3c). Die Erstellung eines weiteren Gutachtens - wie von der Beschwerdeführerin gefordert - erübrigt sich im vorliegenden Verfahren somit. 
 
cc) Das Gutachten des Dr. med. W._________ vom 15. Januar 2000 ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend; zudem sind die Schlussfolgerungen begründet (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Aus dem Abklärungsbericht der Externen Psychiatrischen Dienste vom 14. Februar 2001 können keine Schlüsse auf die Unrichtigkeit dieses Gutachtens gezogen werden. Im Übrigen ist diese Expertise ziemlich genau ein Jahr nach Erlass der Verfügung vom 15. Februar 2000 ergangen, mit der eine Veränderung des Invaliditätsgrades verneint worden ist, und beschlägt daher nicht den praxisgemäss (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis) relevanten Verfügungszeitpunkt. Unter diesen Umständen kann auch unter diesem Gesichtspunkt offen bleiben, ob dieses neue Beweismittel überhaupt berücksichtigt werden kann, nachdem es nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, aufgelegt worden ist (BGE 109 Ib 249 Erw. 3c). 
 
 
Es ist somit - wie bisher - von einer hälftigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. 
 
3.- a) Zur Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist auf den zuletzt erzielten Lohn in Höhe von Fr. 14.14 pro Stunde abzustellen; wie die IV-Stelle korrekt (und von der Beschwerdeführerin auch unbestritten) festgestellt hat, führt dies auf das Jahr 1999 aufgerechnet zu Fr. 41'347.--. Da jedoch praxisgemäss (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) der Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgebend ist, muss dieser Betrag zusätzlich mit dem Faktor 0.8% (Die Volkswirtschaft 3/2001, S. 101 Tabelle B 10.2) der Lohnentwicklung des Jahres 2000 angepasst werden, was einen Betrag von rund Fr. 41'678.-- ergibt. 
 
b) Was das Invalideneinkommen betrifft, ist - da die Beschwerdeführerin keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat - praxisgemäss auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen (BGE 126 V 76 f. 
Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 beträgt der Zentralwert für im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Frauen monatlich Fr. 3'505.-- brutto. Dieser Betrag ist einerseits der Lohnentwicklung der Jahre 1999 und 2000 anzupassen (1999: 0.3%; 2000: 0.8%; Die Volkswirtschaft 3/2001, S. 101 Tabelle B 10.2) und andererseits auf die im Jahr 2000 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.8 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2001, S. 88 Tabelle B 9.2) aufzurechnen; dies ergibt einen Betrag von monatlich Fr. 3'703. 05 rsp. jährlich Fr. 44'436. 60. Bei einer hälftigen Arbeitsfähigkeit resultiert ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 22'218. 30. 
Davon haben Vorinstanz sowie Verwaltung einen behinderungsbedingten Abzug von 25% vorgenommen, was dem gemäss Rechtsprechung zulässigen Maximum entspricht (BGE 126 V 80 Erw. 
5b/cc). Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Gericht vor, die Gegebenheiten nicht beachtet zu haben; dieser Einwand geht indessen fehl, da die Umstände durch die Wahl des grösstmöglichen Abzuges berücksichtigt worden sind. Immerhin wäre auch sonst nicht ausser Acht zu lassen, dass sich eine Teilzeitbeschäftigung von Frauen nicht lohnmindernd auswirkt (vgl. Tabelle 6* der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 S. 20). Es ist deshalb von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 16'663.-- auszugehen. 
 
c) Die Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 41'678.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 16'663.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 60%, was zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führt. Damit sind die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht erfüllt. 
 
4.- Die Beschwerdeführerin verlangt eine Entschädigung für das Verfahren vor dem kantonalen Gericht, da die Grundlagen der Invaliditätsbemessung erst im vorinstanzlichen Schriftenwechsel bekannt gegeben worden seien und die Versicherte alles zumutbare unternommen habe, Kenntnis über die Berechnungsgrundlagen zu erfahren. 
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht alles getan hat, um die entsprechenden Zahlen in Erfahrung zu bringen (eine Erläuterung der Verfügung wurde weder schriftlich noch mündlich verlangt), hat sie auch nach Kenntnis der Bemessungsgrundlage an ihren Anträgen festgehalten, so dass bei einer rechtzeitigen Bekanntgabe eine Beschwerde ebenfalls erfolgt wäre. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb ihr diesbezüglich unnötige - und damit von der Beschwerdegegnerin zu ersetzende - Kosten entstanden sein sollen. 
 
5.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokatin Sarah Brutschin, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht 
 
 
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) von Fr. 2'500.-- ausgerichtet. 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 23. Juli 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: