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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.9/2002 /bmt 
 
Urteil vom 23. Juli 2002 
I. Zivilabteilung 
 
Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident, 
Corboz, Klett, Nyffeler, Favre, 
Gerichtsschreiber Dreifuss. 
 
X.________ GmbH, 
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ueli Grüter, Frankenstrasse 12, 6002 Luzern, 
 
gegen 
 
Stadt Luzern, Hirschengraben 17, 6002 Luzern, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Patrick Troller und Dr. Gallus Joller, Schweizerhofquai 2, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Namensrecht und UWG; Domain-Name, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 13. November 2001. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________ GmbH (Beklagte) mit Sitz in Luzern liess im Jahre 1996 den Domain-Namen "www.luzern.ch" durch die Stiftung SWITCH in Zürich registrieren und führt unter dieser Adresse einen Web-Site. 
 
Als die Stadt Luzern (Klägerin) im Jahre 1999 ihren Internetauftritt vorbereitete, stellte sie fest, dass der erwähnte Domain-Name bereits von der Beklagten besetzt war. Sie wandte sich am 10. Februar 1999 an die Beklagte und verlangte, dass diese ihr die Internet-Adresse "luzern.ch" unentgeltlich abtrete (Art. 64 Abs. 2 OG). Die Beklagte lehnte dieses Begehren ab. 
B. 
Am 23./28. September 1999 gelangte die Klägerin an das Amtsgericht Luzern-Stadt. Sie beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, den Domain-Namen "www.luzern.ch" entschädigungslos auf die Klägerin zu übertragen und alle dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben und alle dafür notwendigen Unterschriften zu leisten, unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen der Beklagten wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB für den Zuwiderhandlungsfall. Eventuell sei die Nichtigkeit der Domain-Namen-Registrierung "www.luzern.ch" der Beklagten festzustellen und es sei die Registrierungsbehörde SWITCH, Zürich, anzuweisen, diesen Domain-Namen der Beklagten sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu löschen. Zur Begründung ihrer Klage berief sie sich auf den Namensschutz nach Art. 29 ZGB und auf Art. 3 UWG
 
Am 7. Februar 2000 ersuchte die Klägerin das Amtsgericht um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Sie beantragte, der Beklagten unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB vorsorglich zu untersagen, im Zusammenhang mit ihrem Domain-Namen "www.luzern.ch" Dritten E-mail-Adressen unter "@luzern.ch" anzubieten und zur Verfügung zu stellen, im Zusammenhang mit E-mail-Adressen unter "@luzern.ch" einen Freemail-Server zu betreiben und/oder Dritte zu solchen Handlungen anzustiften, bei ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern. Die Instruktionsrichterin des Amtsgerichts entsprach diesem Gesuch mit dringlicher Anordnung vom 7. Februar 2000 und mit Entscheid über vorsorgliche Massnahmen vom 24. Februar 2000. Einen von der Beklagten dagegen eingelegten Rekurs wies das Obergericht des Kantons Luzern am 23. Mai 2000 ab. 
 
In der Hauptsache verpflichtete das Amtsgericht die Beklagte mit Urteil vom 4. Dezember 2000, sämtliche Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um den Domain-Namen "www.luzern.ch" entschädigungslos auf die Klägerin zu übertragen, unter Androhung von Ungehorsamsstrafe für den Widerhandlungsfall. Das Obergericht des Kantons Luzern bestätigte dieses Urteil am 13. November 2001 unter Abweisung der von der Beklagten dagegen erhobenen Appellation. 
C. 
Die Beklagte führt mit Eingabe vom 4. Januar 2002 eidgenössische Berufung. Sie stellt den Hauptantrag, das Urteil des Obergerichts vom 13. November 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Weiter verlangt sie die Aufhebung des Entscheids vom 23. Mai 2000 betreffend vorsorgliche Massnahmen und die Abweisung des betreffenden Gesuchs der Klägerin. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Die Klägerin beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Geht die Klage, wie vorliegend, nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht zunächst von Amtes wegen auf summarischem Weg nach freiem Ermessen, nötigenfalls nach Befragung eines Sachverständigen, den Streitwert fest (Art. 36 Abs. 2 OG). 
 
Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil auf das UWG gestützt. Bei lauterkeitsrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert grundsätzlich durch Schätzung zu bestimmen (BGE 114 II 91 E. 1; 112 II 268 E. II/1 S. 283). Die kantonalen Instanzen haben ihn auf Fr. 100'000.-- geschätzt. Dabei wurde dem sehr hohen Bekanntheitsgrad des in der streitbetroffenen Internet-Adresse verwendeten Namens "luzern" Rechnung getragen, der zu einer entsprechend hohen Zahl von Zugriffen aus dem In- und Ausland auf den Web-Site der Beklagten führt. Die Beklagte bestreitet diese Schätzung im vorliegenden Verfahren nicht mehr. Die Berufung erscheint im Lichte von Art. 46 OG als zulässig. 
1.2 Inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt, ist in der Berufungsschrift selber darzulegen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 92 E. 2 S. 93 f., mit Hinweis). Der Verweis der Beklagten auf ihre Eingaben im kantonalen Verfahren ist unzulässig und unbeachtlich. 
1.3 Die Berufung richtet sich auch gegen den Entscheid der Obergerichts betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 23. Mai 2000. Nach Art. 48 Abs. 3 OG bezieht sich die Berufung gegen einen Endentscheid von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen auch auf die ihm vorausgegangenen Entscheide. Die Anfechtung eines Vor- oder Zwischenentscheids zusammen mit dem Endentscheid setzt aber in allen Fällen voraus, dass er das Ergebnis, das vom Berufungskläger beanstandet wird, beeinflusst hat. Nur dann besteht ein Rechtsschutzinteresse daran, dass sich das Bundesgericht dazu ausspricht (vgl. Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band II, N. 4.1.1 zu Art. 48 OG, S. 320). 
 
Der Entscheid vom 23. Mai 2000 bezweckte, für die Dauer des Prozesses einen der Klägerin drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, bestehend in einem Imageverlust, abzuwenden. Das hierzu gegenüber der Beklagten ausgesprochene vorsorgliche Verbot, Dritten E-mail-Adressen unter dem Domain-Namen "@luzern.ch" zur Verfügung zu stellen, soll lediglich für die Dauer des Verfahrens die Interessen der Klägerin schützen und hat keinen Einfluss auf das Urteil in der Hauptsache. Die Beklagte ist somit nicht befugt, den Entscheid vom 23. Mai 2000 zusammen mit dem Endurteil vom 13. November 2001 anzufechten. 
1.4 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Sachrichters gebunden. Ausnahmen von dieser Bindung kommen nur in Betracht, wenn die Vorinstanz bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt hat, wenn ihr ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Art. 63 Abs. 2 OG) oder wenn der von ihr ermittelte Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung des Bundesrechts der Ergänzung bedarf (Art. 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a S. 485 f., je mit Hinweis). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und hat insoweit die Befugnis, den verbindlich festgestellten Sachverhalt im Rahmen von Art. 43 OG frei zu würdigen, ohne bei seiner Prüfung auf die von der Vorinstanz abgegebene Begründung beschränkt zu sein (Art. 63 Abs. 3 OG; BGE 127 III 248 E. 2c mit Hinweisen). 
2. 
Die Beklagte macht geltend, das mit der Klage vom 23./28. September 1999 gestellte Begehren, es sei die Nichtigkeit der Registrierung des Domain-Namens "www.luzern.ch" festzustellen, sei unzulässig. Sowohl Art. 29 ZGB als auch Art. 9 UWG sähen bei Störungen die Möglichkeit einer Beseitigungsklage vor, was eine Feststellungsklage ausschliesse. 
 
Mit diesen Vorbringen verkennt die Beklagte, dass die Vorinstanz dem von der Klägerin als Eventualbegehren gestellten Feststellungsantrag im angefochtenen Entscheid nicht entsprochen hat. Die Beklagte ist insoweit nicht beschwert und es fehlt ihr ein praktisches Interesse daran, dass sich das Bundesgericht zur aufgeworfenen Frage äussert (vgl. dazu BGE 126 III 198 E. 2b; 114 II 189 E. 2 S. 190, je mit Hinweisen). Auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten. 
3. 
Das Amtsgericht schützte die Klage in seinem Urteil vom 4. Dezember 2000 mit der Begründung, die Beklagte habe unbefugt ins Namensrecht der Klägerin eingegriffen und damit den Tatbestand von Art. 29 Abs. 2 ZGB erfüllt. Mit der Verwendung des umstrittenen Domain-Namens habe die Beklagte überdies Art. 2 und Art. 3 lit. d UWG verletzt. Die Vorinstanz begründete ihr Urteil hingegen allein mit einer Verletzung der genannten UWG-Bestimmungen. 
 
Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe die lauterkeitsrechtliche Klageberechtigung der Klägerin zu Unrecht bejaht und damit Art. 9 UWG verletzt. Sie habe fälschlicherweise angenommen, die Klägerin sei in einem wirtschaftlichen Interesse bedroht oder verletzt, weil sie mit ihrem Angebot von Wohnungen eine wettbewerbsrechtlich relevante Tätigkeit entwickle. Beim Angebot von Wohnungen handle es sich jedoch nur um eine absolut marginale Tätigkeit der Klägerin, die kein wirtschaftliches Interesse zu begründen vermöge, zumal sie ausschliesslich "Sozialwohnungen" betreffe. Auch soweit sich die Klägerin auf von ihr publizierte Stelleninserate berufe, gehe es um eine nicht-wirtschaftliche Tätigkeit, zu der sie gesetzlich verpflichtet sei, da offene Stellen bei der Stadtverwaltung öffentlich auszuschreiben seien. Die Klägerin mache ferner nicht geltend, dass sie selber im touristischen Bereich wirtschaftliche Aktivitäten entfalte. 
 
Die lauterkeitsrechtliche Aktivlegitimation nach Art. 9 UWG setzt voraus, dass der Kläger selber am wirtschaftlichen Wettbewerb beteiligt ist und eigene wirtschaftliche Interessen geltend machen kann (BGE 126 III 239 E. 1a mit Hinweisen). Ob die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt, kann hier offen gelassen werden, da das mit der Berufung beanstandete Ergebnis auf das Namensschutzrecht nach Art. 29 ZGB abgestützt werden kann, wie in den weiteren Erwägungen zu zeigen ist. 
4. 
Das Internet ist ein Netzwerk von Informatiknetzwerken, das Millionen von Computern miteinander verknüpft, die mit einer besonderen Software, die sie mit einem Server verbindet, untereinander in Kommunikation treten können. Damit jeder an das Internet angeschlossene Rechner identifiziert werden und externe Daten empfangen kann, wird ihm eine spezifische Adresse, die sogenannte "Internet Protocol Address" (IP-Adress), zugeordnet, die aus einer in mehrere Untergruppen aufgeteilten Zahlenkombination besteht. Da diese Adressen von den meisten Benutzern vergessen werden, sobald sie die benutzerunfreundliche Zahlenkombination aus den Augen lassen, wurde ein hierarchisches System entwickelt, das die Übersetzung der Adressen in durch Punkte unterteilte Buchstabenfolgen erlaubt (und umgekehrt), das sogenannte "Domain Name System" (DNS). In den meisten Fällen sind die verwendeten Namen nicht frei erfunden, sondern beziehen sich auf bestehende Firmen oder angebotene Dienste oder Produkte. Unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren des DNS ist, dass ein Domain-Name bzw. eine IP-Nummer weltweit nur ein einziges Mal vorkommen darf. 
 
Von rechts nach links gelesen besteht der Domain-Name aus dem Top-Level-Domain-Namen (TLD), dem Second-Level-Domain-Namen (SLD) sowie allfälligen weiteren Sub-Domain-Namen. Bei den Domain-Namen der obersten Stufe, den TLDs, sind zwei Arten zu unterscheiden: Die generischen, internationalen und die nationalen, geographischen TLDs. Unter die generischen TLD's werden bestimmte Kategorien von Organisationen thematisch zugeordnet, wie beispielsweise ".com" für kommerzielle Unternehmen, ".edu" für Bildungsinstitutionen oder ".gov" für Regierungsstellen. Die nationalen, geographischen TLDs ergeben sich aus der Abkürzung für das jeweilige Land, bestehend aus zwei Buchstaben, wie beispielsweise ".ch" für die Schweiz, ".fr" für Frankreich, ".de" für Deutschland oder ".li" für das Fürstentum Liechtenstein. Die Second-Level-Domain-Namen setzen sich aus einer dem TLD voranzustellenden Buchstabenfolge, im zu beurteilenden Fall "luzern", zusammen. Die nationalen Top-Level-Domains ".ch" und ".li" werden von der schweizerischen Stiftung SWITCH in Zürich verwaltet. Die Vergabe von Second-Level-Domain-Namen unter den TLDs ".ch" und ".li" obliegt einer eigenständigen, an die SWITCH angegliederten Organisation, der "CH/LI DOM-REG". Diese behandelt Zuteilungs- bzw. Registrierungsgesuche nach dem Prioritätsprinzip "first come first served", also nach der Reihenfolge ihres Eingangs. Damit die für die Adressfunktion notwendige Exklusivität gewährleistet ist, kann ein Domain-Name zweiter Ebene unter einer bestimmten Top-Level-Domain nur einmal vergeben werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 III 239 E. 2a mit Hinweis; Rolf H. Weber, E-Commerce und Recht, Zürich 2001, S. 124 ff. [im Folgenden als "Weber, E-Commerce" zitiert]; Derselbe, Schutz von Domänennamen im Internet, SJZ 92/1996 S. 405 f.; Philippe Gilliéron, Les noms de domaine: Possibilités de protection et de résolution des conflits, sic! 2000 S. 71-73). 
 
In technischer Hinsicht identifizieren Domain-Namen somit den an das Netzwerk angeschlossenen Rechner und kennzeichnen daher an sich weder eine Person noch ein bestimmtes Unternehmen. Für den Internet-Benutzer - auf den bei der Frage der Funktion von Domain-Namen richtigerweise abzustellen ist - steht jedoch die technische Funktion des Domain-Namens nicht im Vordergrund. Vielmehr bezeichnet dieser aus Sicht des Anwenders zunächst einen Web-Site als solchen. Zudem identifiziert er bei geeigneter Ausgestaltung auch die dahinterstehende Person, Sache oder Dienstleistung und ist insofern - je nach konkreter Situation - als Kennzeichen mit einem Namen, einer Firma oder einer Marke vergleichbar (BGE 126 III 239 E. 2b mit Hinweisen). 
 
In der Schweiz fehlen zwar bezüglich Domain-Namen verbindliche Spezialvorschriften zu Verwendbarkeit, Exklusivität und Schutz sowie eine den Registerbehörden im Marken- oder Firmenrecht vergleichbare staatliche Prüfungsinstanz (zu den privaten Richtlinien der einzelnen Vergabestellen vgl. Ueli Buri, Die Verwechselbarkeit von Internet Domain Names, Diss. Bern 1999, S. 17 und 25 f. [im Folgenden bloss mit "Ueli Buri, Verwechselbarkeit" zitiert). Ebenso wenig besteht ein Online-Schiedsgericht für Streitigkeiten über ".ch"-Domain-Namen nach dem Vorbild, wie es für Domain-Namen mit dem TLD ".com" geschaffen wurde (vgl. Tobias Zuberbühler, Online-Schiedsgerichte für Domain-Namen-Streitigkeiten, SJZ 97/2001 S. 562 ff., mit dem Hinweis, dass auch für ".ch"-Domain-Namen bald ein ähnliches Verfahren zur Verfügung stehen sollte). Dennoch ist die Bildung von Internet Adressen nicht dem rechtsfreien Raum zuzuordnen. So hat die Kennzeichnungsfunktion der Domain-Namen zur Folge, dass diese gegenüber den absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten haben, um Verwechslungen zu vermeiden. Ist das als Domain-Name verwendete Zeichen namenrechtlich, firmenrechtlich oder markenrechtlich geschützt, kann der entsprechend Berechtigte einem Unberechtigten demnach die Verwendung des Zeichens als Domain-Name grundsätzlich verbieten, wobei über Kollisionen zwischen verschiedenen Rechten durch Abwägung der gegenseitigen Interessen zu entscheiden ist. Die Domain-Namen unterstehen überdies auch dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (BGE 126 III 239 E. 2c; 125 III 91 E. 3c S. 93). 
5. 
Nach Art. 29 Abs. 2 ZGB kann, wer dadurch beeinträchtigt wird, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, auf Unterlassung dieser Anmassung klagen. Diese Bestimmung schützt auch die Namen juristischer Personen und insbesondere diejenigen von öffentlichrechtlichen Körperschaften (vgl. BGE 112 II 369 betreffend den Namen eines Kantons und BGE 72 II 145 über den Schutz eines Gemeindenamens; Roland Bühler, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 29 ZGB). Sie setzt voraus, dass die Namensanmassung unbefugt erfolgt, das heisst durch Beeinträchtigung rechtlich schützenswerter Interessen des Namensträgers. Diese Voraussetzung ist u.a. erfüllt, wenn die Aneignung des Namens seitens eines Dritten die Gefahr einer Verwechslung oder Täuschung bewirkt oder wenn sie geeignet ist, zufolge einer blossen Gedankenassoziation in der Meinung des Publikums eine in Wirklichkeit nicht bestehende Beziehung zwischen dem bisherigen Träger des Namens und dem anmassenden Dritten herzustellen. Nach einer andern Umschreibung liegt eine unbefugte Namensanmassung auch vor, wenn die Kennzeichnungswirkung eines fremden Namens für eigene Zwecke missbraucht, das heisst, wenn der Anschein erweckt wird, der fremde Name habe etwas mit dem neuen Namensträger persönlich oder mit seinem Geschäft zu tun oder es bestehe eine enge - persönliche, ideelle, geistige oder geschäftliche - Verbindung, die in Tat und Wahrheit fehlt oder gar nur aus Gegensätzen besteht. Eine Beeinträchtigung kann daher insbesondere auch darin liegen, dass ein Namensträger durch Gedankenverbindungen in nicht vorhandene Beziehungen hineingestellt wird, die er ablehnt und vernünftigerweise auch ablehnen darf. Die Durchsetzung des Namensrechts setzt keine Beeinträchtigung vermögenswerter Interessen voraus; auch bloss ideelle Interessen sind geschützt (BGE 116 II 463 E. 3b; 112 II 369 E. 3b, je mit Hinweisen). 
 
Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben (BGE 127 III 33 E. 4, 160 E. 2a S. 165, je mit Hinweis). Massgebend ist, ob mit der Verwendung eines ähnlichen oder gleichlautenden Namens für einen Internet-Site durch einen schlechter Berechtigten die Gefahr von Fehlzurechnungen des Sites geschaffen wird, d.h. einer Fehlidentifikation der hinter dem Site stehenden Person, oder dass falsche Zuammenhänge vermutet werden. Es genügt dabei auch die Gefahr einer bloss vorläufigen Fehlzurechnung, mit der Folge, dass es zu ungewollten Zugriffen auf den Site durch Personen kommt, welche die Homepage des berechtigten Namensträgers besuchen wollten. Dabei hängt die Gefahr von Fehlzurechnungen von den gesamten Umständen ab, unter denen die Adressaten die Zeichen wahrnehmen, und von der Art, wie sie die Zeichen verstehen und in der Erinnerung behalten (vgl. BGE 127 III 160 E. 2a S. 166; 122 III 382 E. 1 S. 385, je mit Hinweisen). Entscheidend ist das Bestehen einer Verwechslungsgefahr; dass Verwechslungen tatsächlich stattgefunden haben, ist nicht erforderlich (BGE 116 II 463 E. 3b). Die Verwechslungsgefahr wird als Rechtsfrage vom Bundesgericht frei geprüft, soweit es um das Verständnis des allgemeinen Publikums geht, welches die streitige Leistung in Anspruch nimmt und kein Branchenverständnis spezifischer Verkehrskreise in Frage steht (BGE 126 III 239 E. 3a). 
6. 
Die Beklagte bestreitet, dass der Begriff "luzern", der Gemeingut darstelle, die Klägerin individualisiere und für diese kennzeichnungskräftig sei. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin ihn für sich als Namen in Anspruch nehmen könne. Die Behauptung der Klägerin, unter der Bezeichnung "luzern" verstehe jedermann die Stadt Luzern, beruhe auf einer egozentrischen Betrachtungsweise. Ihr Name laute in Wirklichkeit "Stadt Luzern". Wie auch der aktuelle, von der Klägerin im Internet verwendete Domain-Name "www.stadtluzern.ch" zeige, nenne sie sich immer Stadt Luzern, verwende also immer den Zusatz "Stadt". Dieser sei zu ihrer Individualisierung absolut notwendig, könnte es sich bei "Luzern" doch insbesondere auch um den Kanton Luzern oder um den Verkehrsverein Luzern handeln. Da der Begriff Luzern Gemeingut sei, dürfe er von jedermann uneingeschränkt verwendet werden. 
 
Diese Vorbringen sind unbegründet. Anders als etwa der Begriff "Berner Oberland", der eine gemeinfreie geographische Bezeichnung darstellt (vgl. BGE 126 III 239 E. 3b S. 245), individualisiert das Wort "luzern" eine altbekannte öffentliche Körperschaft, die Stadt Luzern. Der Ansicht der Beklagten, die Internet-Benutzer könnten beim Begriff "Luzern" ebenso gut an den Kanton Luzern oder den Verkehrsverein Luzern denken, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere enthalten die Bezeichnungen von Organisationen, die mit der Förderung des Tourismus in einer Stadt betraut sind, den Namen der entsprechenden Stadt offensichtlich, um auf ihr Tätigkeitsfeld hinzuweisen, das eben diese Stadt beschlägt. Was die behauptete Gleichnamigkeit zum Kanton Luzern angeht, ist zu bedenken, dass sich der Stand Luzern, der 1332 der Eidgenossenschaft beitrat, in der damaligen Epoche auf das Gebiet beschränkte, das unmittelbar um die gleichnamige Ortschaft lag. Diese war um die Mitte des 8. Jahrhunderts gegründet worden und hatte sich bis zum 12. Jahrhundert zu einer Stadt entwickelt. Der Kanton vergrösserte sich in der Folge allmählich, bis er Ende des 15. Jahrhunderts, vorbehältlich einer Gebietsumteilung im Jahre 1803, die aktuellen Grenzen erreichte (vgl. Historisch-Biographisches Lexikon der Schweiz, Band IV, 1927, S. 743 f.; Johannes Dierauer, Geschichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Band I, 2. Auflage, St. Gallen 1912, S. 179 ff.). Aus diesen historischen Ausführungen folgt, dass das Wort "luzern" klarerweise die Stadt bezeichnet, die schon einige Jahrhunderte vor dem Kanton Luzern existierte. Dies entspricht auch dem allgemeinen Sprachverständnis, nach dem mit der isolierten Verwendung eines bekannten Städte oder Ortsnamens die betreffende Stadt bzw. das dahinterstehende Gemeinwesen bezeichnet wird. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Klägerin für die Individualisierungs- und die Kennzeichnungswirkung des Namens "luzern" den Schutz nach Art. 29 ZGB in Anspruch nehmen kann (vgl. dazu Roland Bühler, a.a.O., N. 5 und 10 ff. zu Art. 29 ZGB). Ob es sich bei der Bezeichnung "luzern" um einen gemeinfreien geographischen Begriff handelt, der markenrechtlich nicht geschützt werden könnte, kann hier offen gelassen werden (vgl. dazu Art. 2 lit. a MSchG; David, Basler Kommentar, Markenschutzgesetz Muster- und Modellgesetz, 2. Auflage, N. 22 ff. zu Art. 2 MSchG). 
7. 
Es ist weiter zu prüfen, ob sich die Beklagte mit der Registrierung des von ihrer Firma vollständig abweichenden Namens "luzern" für ihren Internet-Site den Namen der Klägerin unbefugt angemasst hat, indem sie namentlich eine Verwechslungsgefahr geschaffen oder die Klägerin sonstwie in schützenswerten Interessen beeinträchtigt hat. 
7.1 Die Beklagte bestreitet, dass sie mit der Verwendung des Wortes "luzern" als Second-Level-Domain-Name insofern eine Verwechslungsgefahr geschaffen habe, als die Internet-Benutzer den Internet-Site der Beklagten für denjenigen der Klägerin halten könnten oder bei der Suche nach dem Site der Klägerin auf denjenigen der Beklagten stossen könnten. Ein durchschnittlicher Internet-Benutzer erwarte unter dem Domain-Namen "www.luzern.ch" keine amtlichen, sondern touristische Informationen. Die Klägerin sei jedoch selber gar nicht im Fremdenverkehrsbereich tätig. Entsprechende Aktivitäten würden in Luzern durch den Verkehrsverein wahrgenommen. Die Internet-Sites der Klägerin und der Beklagten beschlügen zudem völlig unterschiedliche Bereiche. Auf dem Site der Beklagten fänden sich keine behördlichen Informationen oder Immobilien-Angebote, sondern politische, wirtschaftliche und kulturelle Informationen über die Region Luzern. Zu den Umständen, welche die Vorinstanz hätte prüfen müssen aber zu Unrecht ausser Acht gelassen habe, gehöre zudem die Gestaltung der Homepage der Beklagten. So werde dort darauf hingewiesen, dass dies nicht die offizielle Homepage der Klägerin sei. Zudem befinde sich auf der Seite der Beklagten eine Verbindung ("link"), die unmittelbar zum Site der Klägerin führe. Damit habe die Beklagte die notwendigen Massnahmen getroffen, um allfällige Verwechslungen zu verhindern. 
7.2 Das Bundesgericht hat bisher noch nie einen Streit um die Verwendung des Namens einer öffentlichrechtlichen Körperschaft als Domain-Name im Lichte der Bestimmungen über den Namensschutz beurteilt. Es rechtfertigt sich daher, sich von den Grundsätzen inspirieren zu lassen, welche die deutsche Rechtsprechung, die sich schon mehrfach mit entsprechenden Fragen befasste, in diesem Bereich entwickelt hat. 
7.2.1 In der "heidelberg.de"-genannten Streitsache publizierte ein privates, im Bereich der Informationstechnologie, Softwareentwicklung und Beratung tätiges Unternehmen unter dem genannten Domain-Namen Informationen über die Region Rhein-Neckar im Internet. Darauf klagte die Stadt Heidelberg gegen das Unternehmen, um diesem verbieten zu lassen, die Adresse "heidelberg.de" weiterhin zu benutzen. Das Unternehmen machte dagegen insbesondere geltend, die Stadt Heidelberg habe keinen ausschliesslichen Anspruch auf die Adresse "heidelberg.de", da es in Deutschland noch zwei weitere Orte und rund 400 Familien dieses Namens gebe. Sie könne ihre geringen ideellen und wirtschaftlichen Interessen wahrnehmen, indem sie ihre Domain in leicht abgeänderter Form registrieren lasse, z.B. unter "stadt-heidelberg.de". Das Landgericht Mannheim erkannte mit Urteil vom 8. März 1996, dass die Beklagte mit der Verwendung des Namens der Stadt Heidelberg als Internet-Adresse eine Verwechslungsgefahr geschaffen habe. Der durchschnittliche Internet-Benutzer erwarte unter der strittigen Adresse nicht bloss Informationen über, sondern auch von der Stadt Heidelberg. Da die Beklagte keinerlei Rechte an der Bezeichnung "Heidelberg" hatte, bestand kein Raum für einen Interessenausgleich, insbesondere im Sinn, dass die Klägerin sich mit einem geringfügig abgeänderten Domain-Namen hätte begnügen müssen. Die Stadt Heidelberg drang somit mit ihrem Rechtsbegehren gestützt auf ihr Namensrecht durch (vgl. dazu Weber, E-Commerce, S. 156 f., mit Hinweis). Die vom Landgericht Mannheim entwickelten Grundsätze wurden in der Folge mehrfach übernommen, so vom Landgericht Braunschweig im Fall "braunschweig.de", vom Landgericht Lüneburg im Fall "celle.de" und vom Landgericht Ansbach im Fall "ansbach.de" (Weber, E-Commerce, S. 157 mit Hinweisen). Im Fall "celle.de" stellte das Landgericht Lüneburg zurückgreifend auf das allgemeine Sprachverständnis fest, dass ein nicht unerheblicher Teil der Internet-Benutzer bei der Verwendung eines Städtenamens als Domain-Name von einem Angebot der Stadt ausgehe, da mit der isolierten Verwendung eines Ortsnamens das dahinterstehende Gemeinwesen bezeichnet werde (vgl. Jann Six, Der privatrechtliche Namensschutz von und vor Domänennamen im Internet, Diss. Zürich 2000, Rz. 172 mit Hinweis). 
7.2.2 Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, ist nicht schematisch, sondern nach den gesamten Umständen, unter denen ein Kennzeichen verwendet wird, zu entscheiden. Massgeblich ist in allen Fällen, ob die strittige Verwendung des Städtenamens als Domain-Name beim durchschnittlichen Internet Benutzer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu Verwechslungen führt (BGE 122 III 382 E. 1 S. 385 f.). Wird wie vorliegend der Name einer öffentlichrechtlichen Körperschaft von einem Dritten ohne jeden Zusatz als Bezeichnung für seinen Internet-Site übernommen, ist der Bekanntheitsgrad der betroffenen Körperschaft und ihres Namens zu berücksichtigen. Die Bekanntheit einer Ortschaft kann daher rühren, dass sie Hauptort oder grösste Stadt eines Kantons ist. Weiter kann sie sich aus ihrer geographischen Lage und ihrem Angebot an Sehenswürdigkeiten ergeben. Eine Stadt kann auch grosse Bekanntheit erlangen, weil Organisationen dort ihren Sitz haben oder weil dort regelmässig Veranstaltungen durchgeführt werden. Je grösser der Bekanntheitsgrad, desto eher ist eine Verwechslungsgefahr anzunehmen. 
 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit der Registrierung des Domain-Namens "luzern.ch" zweifellos eine Verwechslungsgefahr mit der Stadt Luzern geschaffen, die einen sehr grossen Bekanntheitsgrad im In- und Ausland geniesst. Luzern ist nicht nur eine sehr alte Ortschaft, die zur Zeit der Helvetischen Republik Hauptstadt der Schweiz war und heute Hauptstadt des Kantons Luzern ist. Die Stadt bietet auch zahlreiche alte Sehenswürdigkeiten und ein Verkehrsmuseum von grosser Bekanntheit. Luzern ist sodann der Sitz der obersten Gerichtsbarkeit der Schweiz im Bereich Sozialversicherungsrecht. Der durchschnittliche Internet Benutzer erwartet deshalb auf den Internet-Site der Klägerin zu gelangen, wenn er in seinem Computer die Adresse "www.luzern.ch" eingibt. Er vermutet dort nicht nur Informationen über die Klägerin, sondern auch Informationen und Angebote von der Klägerin zu finden, insbesondere solche, die offizielle und offiziöse Institutionen, den amtlichen Bereich, den Fremdenverkehrsbereich oder Veranstaltungen betreffen. Dies umso mehr es nach der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz einer zunehmenden und weit verbreiteten Gepflogenheit entspricht, dass sich Gemeinwesen im Internet unter isolierter Verwendung ihres Städte- oder Ortsnamens präsentieren. Diese Feststellung wird namentlich nicht durch die unrichtige Behauptung der Beklagten entkräftet, dass die Domain-Namen "www.zuerich.ch" und "www.winterthur.ch" beide Privaten gehörten, die darunter ihre Internet Seiten publizierten. Die Fälle dieser beiden Domain-Namen weisen eine Besonderheit auf, indem sie die Adressen zu blossen Internet-Portalen darstellen, in denen weiterführende "links" eingerichtet sind, die zu den Sites der Stadt Zürich und der "Zurich Financial Services Group" einerseits und zu den Sites der Stadt Winterthur und der Winterthur-Versicherungen andererseits führen. Diese Lösung ergab sich aus dem seltenen Umstand, dass jeweils eine Gleichnamigkeit zwischen den genannten Städten und Versicherungsgesellschaften besteht und der öffentliche Bekanntheitsgrad dieser Gesellschaften gleich hoch einzustufen ist, wie derjenige der Städte, was zu einer namensrechtlichen Pattsituation führte (vgl. dazu Jann Six, a.a.O., Rz. 315). Die Adresse "zurich.ch" wurde von der "Zurich Financial Services Group" mit einer gewissen Berechtigung registriert, da der Name der Stadt Zürich nach der deutschen Orthografie "Zürich" oder "Zuerich" lautet, nicht jedoch "Zurich". Wenn darüber hinaus die Klägerin bis heute im Internet unter der Adresse "www.stadtluzern.ch" auftritt, wie die Beklagte geltend macht, so rührt dies einzig daher, dass ihr die Beklagte bei der Registrierung des Domain-Namens "luzern.ch", dessen Abtretung sie vorliegend verlangt, zuvorgekommen ist. Die Klägerin braucht dem Namen "luzern" auch keinen Zusatz beizufügen, um Verwechslungen mit dem Kanton Luzern zu verhindern. So hat sich auf dem Internet eine Praxis eingebürgert, nach der die Kantone ihren Site unter dem "TLD.ch" im Falle der Gleichnamigkeit zwischen ihnen und ihrem Hauptort unter einem Second-Level-Domain-Namen registrieren lassen, der aus dem offiziellen Kürzel, bestehend aus zwei Buchstaben gebildet wird, wie es nach Art. 84 VZV (SR 741.51) zur Kantonsbezeichnung auf Fahrzeugkontrollschildern zu verwenden ist. So wird beispielsweise der Internet-Site des Kantons Luzern mit dem Domain-Namen "lu.ch", derjenige des Kantons Bern mit "be.ch" und der des Kantons Genf mit "ge.ch" bezeichnet. 
 
Indem die Beklagte den Namen der Klägerin in der Adresse ihres Internet-Sites verwendet, nutzt sie deren grosse Bekanntheit aus, um Internet-Nutzer, die offizielle Informationen über die Stadt Luzern suchen, auf ihren Internet-Site zu ziehen. Die Vorinstanz hat eine Verwechslungsgefahr in diesem Zusammenhang zu Recht bejaht. Dieses Ergebnis wird auch durch die Feststellungen der Vorinstanz erhärtet, wonach sich Internet-Benutzer in einigen Fällen tatsächlich getäuscht und geglaubt haben, der Site "luzern.ch" werde von der Klägerin betrieben (vgl. dazu BGE 82 II 346 E. 2b S. 353). 
 
Am Ergebnis ändert es nichts, dass die Beklagte auf der Homepage darauf hinweist, es handle sich nicht um den offiziellen Site der Klägerin, und dass sie einen "link" zum Site der Klägerin eingerichtet hat. Dies gilt unabhängig von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, wonach der auf der Homepage angebrachte Hinweis zwar rot geschrieben sei, jedoch nicht in markanter Grösse erscheine und sich nicht besonders gut vom blauen Hintergrund abhebe. Das Bundesgericht hat die Frage, inwiefern einer Verwechslungsgefahr durch besondere Gestaltung eines Web-Sites begegnet werden könne, in BGE 126 III 239 E. 3c offen gelassen. Ein Teil der schweizerischen Doktrin vertritt dazu die Auffassung, dass durch die Verwendung des Namens einer öffentlichen Körperschaft als Domain-Name keine Verwechslungsgefahr geschaffen wird, wenn der Inhalt des Internet-Site keinerlei Zusammenhang mit dem Träger des Namens aufweist, so dass die Benutzer nicht in den Glauben versetzt werden, der Site werde vom Namensträger betrieben, und keine unerwünschten Assoziationen zu Lasten des Namensträgers ausgelöst werden (vgl. Ueli Buri, Verwechselbarkeit, S. 55 und 121 ff., 125; Derselbe, Übersicht über die Rechtsprechung im Bereich Informatik und Recht in: Tagung 2000 für Informatik (und) Recht, Bern 2001, S. 188 f.; Rolf H. Weber/Roland Unternährer, Unlautere Verwendung von Domain-Namen, SZW 2000 S. 262). Dieser Ansicht ist indessen nicht beizupflichten. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die von einer registrierten Internet-Adresse ausgeht, ist nicht der Inhalt oder die Gestaltung des damit bezeichneten Internet-Sites entscheidend, sondern die Beschaffenheit der Adresse, die den Zugriff auf den Site erlaubt, als solche. Eine Verwechslungsgefahr besteht bereits im Moment, in dem der Internet-Benutzer sich an einem Domain-Namen orientiert und in ihm Assoziationen sowie das Interesse geweckt werden, darunter bestimmte Informationen zu finden. Auch kann eine Internet Adresse nicht immer nur in der Nähe des damit bezeichneten Sites auftauchen, sondern ebenso beispielsweise auf Briefköpfen, als Teil der Absenderadresse eines E-mails ("xxx@luzern.ch") oder in Adresslisten, die von Internet-Suchmaschinen dargestellt werden. In solchen Fällen kann die Verwechslungsgefahr durch Hinweise im Site und auch durch seinen weiteren Inhalt nicht unmittelbar behoben werden (vgl. in diesem Sinne Jann Six, a.a.O., Rz. 143 ff.). Eine Behebung der Verwechslungsgefahr durch den Inhalt des Sites würde zudem voraussetzen, dass die dort zu diesen Zweck angebrachten Hinweise von den Internet-Benutzern in allen Fällen aufmerksam gelesen werden. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wie auch Buri (Verwechselbarkeit, S. 128) einräumt. Mit anderen Worten entsteht die Verwechslungsgefahr unmittelbar mit der Verwendung des Namens einer öffentlichrechtlichen Körperschaft durch einen unbefugten Dritten als Domain-Name. Eine wie auch immer geartete Gestaltung des Web-Sites kann dagegen nicht aufkommen. 
7.2.3 Die Klägerin ist vorliegend auch insoweit in schutzwürdigen Interessen betroffen, als sie durch die Namensanmassung seitens der Beklagten daran gehindert wird, ihren eigenen Internet-Site unter ihrem blossen Städtenamen zu betreiben, unter dem er nach dem vorstehend Ausgeführten vom durchschnittlichen Internet-Benutzer gesucht wird. 
 
Von besonderen, wie den vorstehend dargestellten Fällen "Winterthur" und "Zuerich" abgesehen, darf von einer Gemeinde grundsätzlich nicht verlangt werden, dass sie im Internet mit einem Second-Level-Domain-Name auftritt, in dem ihrem Namen der Zusatz "Stadt" vorangestellt ist. Die Städte sind in den meisten Fällen ausschliesslich unter ihrem kennzeichnungskräftigen Namen bekannt, weshalb der Internet Benutzer erwarten darf, den ihnen gewidmeten Site unter diesem Namen zu finden, ohne dass er Zusätze beizufügen braucht (vgl. dazu Jann Six, a.a.O., Rz. 136 und 173). In einer Interessenabwägung wäre daher wohl auch das Interesse der Öffentlichkeit zu berücksichtigen, dass Informationen, die unter einem blossen Städtenamen publiziert werden, auch tatsächlich von der entsprechenden Körperschaft selber stammen. Da die Beklagte für ihren Gebrauch des Wortes "luzern" indessen keinerlei namensrechtlichen Schutz beanspruchen kann, mit dem der Schutzanspruch der Klägerin kollidieren könnte, erübrigt sich eine Abwägung der gegenseitigen Interessen. 
7.2.4 Zusammenfassend hat die Beklagte sich den Namen der Klägerin mit seiner Verwendung als Domain-Name unbefugt angemasst und damit schutzwürdige Interessen der Klägerin verletzt. 
8. 
Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 29 ZGB verletzt, indem sie dem Antrag der Klägerin auf entschädigungslose Übertragung des Domain-Namens "www.luzern.ch" stattgegeben habe. Art. 29 ZGB sehe lediglich eine Klage auf Unterlassung vor, nicht jedoch eine solche auf Übertragung. Es sei denn auch nicht möglich, die Stiftung SWITCH zum Abschluss eines Vertrages mit der Klägerin zu verpflichten. Um die Störung infolge Anmassung des Namens "luzern.ch" durch die Beklagte zu beseitigen, genüge es, ihr seine weitere Verwendung zu untersagen, weshalb sich der Antrag auf Übertragung als unverhältnismässig erweise. 
Anders als das Patentrecht (Art. 29 f. PatG), das Markenschutzrecht (Art. 53 MSchG), oder die Gesetzgebung über den Sortenschutz (Art. 19 des Bundesgesetzes über den Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 20. März 1975 [SR 232.16]), sieht das Namensschutzrecht in Art. 29 ZGB nicht ausdrücklich eine Klage auf Abtretung oder Übertragung des Namens vor, mit der die Abtretung eines Intenet-Domain-Namens verlangt werden könnte. Ob ein Übertragungsanspruch besteht, wird in der Doktrin nicht einheitlich beantwortet. Jann Six (a.a.O., Rz. 249 f.) vertritt die Auffassung, eine Übertragungs- bzw. Abtretungserklärung könne im Rahmen des Schadenersatzes verlangt werden, denn Schadenersatz könne nach Art. 43 Abs. 1 OR auch Realersatz sein. Als Grundlage des Herausgabeanspruchs komme auch der Tatbestand der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 432 OR in Frage. Ueli Buri (Verwechselbarkeit, S. 229) und David Rosenthal (Entwicklungen im Domainnamen-Recht, sic! 2000 S. 425) sind dagegen der Meinung, dass eine Störung mit der Löschung der Registrierung eines Domain-Namens beseitigt ist und der Verletzte keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Übertragung des Namens hat. Wie das Namensschutzrecht sieht auch das Lauterkeitsrecht (Art. 9 UWG) nicht ausdrücklich einen Anspruch auf Anordnung positiver Massnahmen zur Beseitigung einer Störung vor, nach dem die Abtretung eines Internet Domain-Namens verlangt werden könnte. Baudenbacher (Lauterkeitsrecht, Kommentar zum UWG, N. 66 ff. zu Art. 9 UWG) und Pedrazzini/Pedrazzini (Unlauterer Wettbewerb, 2. Auflage, Bern 2002, S. 228 f.) sind der Ansicht, dass konkrete lauterkeitsrechtliche Massnahmen zur Beseitigung von Störungen im Rahmen der Verhältnismässigkeit gerichtlich angeordnet werden können, auch wenn sie im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sind. 
 
Die Vorinstanz hat den Anträgen der Klägerin nur soweit stattgegeben, als sie die Beklagte verpflichtete, sämtliche Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um den Domain-Namen "luzern.ch" auf die Klägerin zu übertragen. Damit hat sie kein Bundesrecht verletzt. Diese Anordnung lässt sich auf Art. 29 Abs. 2 ZGB stützen, der die Klage auf Schadenersatz ausdrücklich vorsieht. Als solcher kommt nach Art. 43 OR auch Realersatz in Form von geeigneten Erklärungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands in Betracht (vgl. BGE 107 II 134 E. 4 S. 139 f.). Um dem Anspruch der Klägerin auf Schutz ihres Namens zum Durchbruch zu verhelfen, ist die Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe aller für eine Übertragung des strittigen Domain-Namens auf die Klägerin erforderlichen Erklärungen eine geeignete sowie erforderliche, und damit verhältnismässige Anordnung. 
9. 
Die Beklagte macht geltend, die Stadt Luzern habe ihre Rechte aus dem Namensschutzrecht verwirkt. Sie sei durch parlamentarische Vorstösse, die im Grossen Stadtrat von Luzern eingereicht worden seien, bereits ab dem Jahre 1991 für den elektronischen Datenverkehr sensibilisiert gewesen. Die Klägerin hätte spätestens im Jahre 1995 den Domain-Namen "luzern.ch" für sich reservieren müssen. Ausserdem hätte die Klägerin seit 1996 wissen müssen, dass die Beklagte diesen Domain-Namen für sich reserviert hatte und darunter einen Internet-Site betrieb, zumal eine für die Klägerin wichtige Institution, die Wirtschaftsförderung des Kantons Luzern, von Anfang an über den Internet-Site der Beklagten erreichbar gewesen sei. Indem die Klägerin unter diesen Umständen vier Jahre zugewartet habe, bis sie von der Beklagten die Abtretung des Domain-Namens verlangt und Klage gegen sie erhoben habe, habe sie gegen Treu und Glauben verstossen. 
 
Eine Verwirkung von Unterlassungs- und Abwehransprüchen im Bereich des Persönlichkeits-, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts ist nicht leichthin anzunehmen, weil gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB ein Recht nur dann nicht geschützt werden darf, wenn sein Missbrauch offenbar ist. Sie setzt voraus, dass der Berechtigte von der Rechtsverletzung, vorliegend also vom Gebrauch des Namens der Klägerin in der beanstandeten Form, weiss und die Verletzung während längerer Zeit unwidersprochen duldet und dass der Verletzer inzwischen am Zeichen einen eigenen wertvollen Besitzstand erworben hat (vgl. BGE 127 III 357 E. 4c/bb; 117 II 575 E. 4a). Die Beweislast dafür, dass der Berechtigte seit längerer Zeit von der Verletzung wusste, trifft den Verletzer (BGE 117 II 575 E. 5a). Ansprüche können allerdings auch verwirken, wenn der Berechtigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit schon vor langer Zeit von der Verletzung seiner Rechte hätte erfahren müssen (BGE 117 II 575 E. 4b). Ausnahmsweise kann sich auch ein Berechtigter dem Vorwurf der Rechtsmissbrauchs aussetzen und seinen Abwehranspruch verwirken, wenn er aus unverschuldeter Unkenntnis heraus passiv bleibt und erst nach längerer Zeit gegen den Verletzer vorgeht, nachdem er von der Verletzung tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Voraussetzung ist dabei, dass es dem Verletzer unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles, namentlich des fehlenden oder unverhältnismässig geringeren Interesses des Berechtigten an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, nicht zuzumuten ist, den im Vertrauen auf die Untätigkeit des Berechtigten geschaffenen Besitzstand aufzugeben (BGE 117 II 575 E. 4c). 
 
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Klägerin erst im Jahre 1999 davon Kenntnis erlangt, dass die Adresse "www.luzern.ch" bereits registriert war. Den Beweis einer früheren Kenntnisnahme hat die Beklagte nicht erbracht. Am 10. Februar 1999 wandte sich die Stadt Luzern an die Beklagte, damit diese ihr die Internet-Adresse unentgeltlich abtrete. Als die Beklagte diesem Begehren nicht entsprach, erhob die Stadt am 23./28. September 1999 Klage. Bei diesem Ablauf kann ihr offensichtlich nicht vorgeworfen werden, während langer Zeit, nachdem sie von der Verletzung ihres Namensrechts Kenntnis erlangt hatte, untätig geblieben zu sein. Ebenso wenig kann ihr eine längerdauernde pflichtwidrige Unkenntnis über die Verletzung ihrer Rechte entgegengehalten werden, zumal die Registrierung von Domain-Namen unter dem TLD ".ch" nicht Gegenstand einer offiziellen Publikation ist, sondern lediglich in einer Datenbank der "CH/LI DOM-REG" erfolgt (Philippe Gilliéron, a.a.O., S. 73). Auch ein Interessenmissbrauch ist der Klägerin offensichtlich nicht vorzuwerfen. 
10. 
Die Berufung ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. 
 
Die Beklagte hält dafür, ihr dürften bei einem solchen Ausgang des Prozesses angesichts der gegebenen Umstände keine Prozesskosten überbunden werden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin lange untätig geblieben sei, dass der vorliegende Prozess zur Klärung von bislang unbeantworteten Rechtsfragen notwendig erscheine und dass es der Beklagten im Zeitpunkt der Klageeinreichung nach dem Aufbau einer notorisch sehr kostenintensiven Internetseite nicht mehr zumutbar gewesen sei, ohne weiteres auf den umstrittenen Domain-Namen zu verzichten. 
 
Nach Art. 156 Abs. 3 OG können die Kosten verhältnismässig verlegt werden, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat oder die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen durfte. Es handelt sich dabei um eine Ausnahmebestimmung, die strikte auszulegen ist (Poudret, a.a.O., Band V, N. 4 zu Art. 156 OG S. 147). Die Beklagte ist keineswegs in unvorhersehbarer Weise unterlegen. Auch die weiteren Gründe, aus denen sie von Kosten befreit werden will, sind nicht stichhaltig. Der Beklagten ist somit dem Verfahrensausgang entsprechend eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausserdem hat sie die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Gebühr und Entschädigung richten sich nach dem Streitwert. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 13. November 2001 wird bestätigt. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Juli 2002 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: