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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 303/01 /Gi 
 
Urteil vom 23. Juli 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Renggli 
 
Parteien 
P.________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-anwalt Massimo Aliotta, Obergasse 20, 8400 Winterthur, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras- se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. August 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1968 geborene P.________ arbeitete seit 1993 als Hilfsgipser bei der S.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 10. Februar 1996 erlitt er einen Skiunfall und zog sich dabei am rechten Kniegelenk eine Ruptur der vorderen Kreuzbandes und einen Meniskusriss lateral zu. Am 12. Februar 1996 erfolgte im Spital O.________ eine Arthroskopie mit anschliessender Rekonstruktion des Kreuzbandes mittels Kreuzbandplastik. Trotzdem bleibende Beschwerden gaben zu weiteren Eingriffen Anlass, welche jedoch nicht zur Schmerzfreiheit führten. Vom 20. August bis 8. Oktober 1997 erfolgte ein Aufenthalt in der Klinik B.________ zwecks Rehabilitation und beruflicher Abklärung. Eine weitere berufliche Abklärung fand vom 12. Januar bis 13. Februar 1998 in der Abklärungs und Ausbildungsstätte A.________ statt. P.________ nahm seine frühere Erwerbstätigkeit seit dem Unfall nicht mehr auf. 
 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihm mit Verfügung vom 23. Dezember 1998 mit Wirkung ab 1. Februar 1997 eine halbe Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 56 % zu. Mit Verfügung vom 12. Januar 1999 stellte die SUVA die Taggeldleistungen rückwirkend auf 1. Juli 1998 ein. Ab demselben Zeitpunkt wurde P.________ eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % nebst einer Integritätsentschädigung auf Grund einer In-tegritätseinbusse von 5 % zugesprochen (Verfügung vom 4. Februar 1999). P.________ liess gegen beide Verfügungen Einsprache erheben. Die SUVA beauftragte die Dres. med. F.________ und X.________ von der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am Spital Y.________ mit einem Gutachten. Mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2000 wies sie beide Einsprachen ab. 
B. 
Mit Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich liess P.________ die Zusprechung einer Rente von 50 % und einer Integritäts-entschädigung von 10 % beantragen. Das angerufene Gericht wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 29. August 2001). 
C. 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechts-begehren, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50 % zuzusprechen. Eventualiter wird die Rückweisung der Sache an die SUVA zwecks Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen beantragt. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den Anspruch auf Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Invaliditätsbegriff (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), den Beizug von Tabellenlöhnen zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen), die Möglichkiet eines Abzuges von solchen Tabellenlöhnen zum Ausgleich behinderungsbedingter Lohnnachteile (BGE 126 V 79 Erw. 5b mit Hinweisen), die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht mit Beweiswert (BGE 122 V 160 Erw. 1c) und die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes für die Sozialversicherungszweige der Unfall-, Invaliden-, Militär- und obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung sowie die möglichen Gründe für ein Abweichen der Bestimmung des Invaliditätsgrades durch einen Versicherer von derjenigen eines anderen (BGE 119 V 470 Erw. 2b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Zusprechung einer Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 50 % anbegehrt, hingegen kein Antrag auf eine höhere als die zugesprochene Integritätsentschädigung gestellt. Diese ist damit nicht mehr streitig. Zu beurteilen bleiben der Invaliditätsgrad und - davon abhängig - die Höhe der Rente. 
2.1 
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind zuletzt von den Dres. med. F.________ und X.________ in ihrem Gutachten vom 7. Februar 2000 beurteilt worden. Die Gutachter kamen, in Kenntnis und nach Würdigung der vor-liegenden Akten sowie auf Grund eigener Untersuchungen, zum Schluss, der Explorand leide an einer schmerzhaft gestörten Kniegelenks-Kinematik rechts durch weit ventro-laterale Position der vorderen Kreuzbandplastik mit Extensionsdefizit und konsekutivem Hyperpressions-Syndrom der rechten Kniescheibe. Sowohl die objektiven Befunde als auch die subjektiv geäusserten Beschwerden seien eindeutig auf den Skiunfall und die nachfolgende Behandlung zurückzuführen. Frühere Unfälle oder Krankheiten hätten keinen Einfluss. In Bezug auf berufliche Tätigkeiten wurde festgehalten, dass der Versicherte die frühere Arbeit als Hilfsgipser nicht mehr verrichten könne, hingegen in einer geeigneten kniegelenksschonenden Tätigkeit eine ganztägige Beschäftigung zumutbar sei (Traglimit fünf Kilogramm, keine Benutzung von Leitern, kein Gehen auf unebenen oder rutschigen Böden, Gehstrecken-maximum von hundert Metern, kein ununterbrochenes Stehen von mehr als zehn Minuten Dauer, idealerweise rein sitzend ausgeführte Tätigkeit mit der Möglichkeit, gelegentlich aufzustehen und umherzugehen). In der Verwaltungs-gerichtsbeschwerde wird wie schon in der Beschwerde an die Vorinstanz geltend gemacht, der Bericht sei in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit widersprüchlich, würde doch einerseits angegeben, der Versicherte sei zu 50 % arbeitsfähig, während anderseits eine überwiegend im Sitzen ausgeführte Tätigkeit ganztägig möglich sein soll. Wie die Vorinstanz dazu ausgeführt hat, besteht dieser angebliche Widerspruch nicht. Zuzugestehen ist dem Beschwerdeführer, dass die Aussagen der Experten etwas unglücklich formuliert sind, wodurch immerhin der Anschein einer Widersprüchlichkeit entstehen kann. Eine Betrachtung des gesamten Textes ergibt jedoch eindeutig, dass sich die Angabe einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auf sämtliche abstrakt denkbaren Tätigkeiten bezieht, eingeschlossen die nicht mehr zumutbaren, während als uneingeschränkt möglich eine geeignete kniegelenksschonende Tätigkeit in Betracht fällt. Somit kommt dem Gutachten der Dres. med. F.________ und X.________ vom 7. Februar 2000 volle Beweiskraft zu, erfüllt es doch auch die übrigen von der Rechtsprechung dafür verlangten Kriterien (vgl. Erw. 1). Anderseits muss die volle Beweiskraft der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit vom 11. Februar 1998 durch den behandelnden Arzt Dr. med. K.________ abgesprochen werden, bleibt diese Wertung doch unbegründet, womit sie den genannten Anforderungen nicht genügt. Überdies ist sie in erster Linie auf die Selbsteinschätzung durch den Patienten abgestützt. 
 
SUVA und Vorinstanz sind zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen. Die körperliche Leistung-fähigkeit des Beschwerdeführers ist genügend abgeklärt und von neuen Untersuchungen sind keine neuen Aufschlüsse zu erwarten, sodass auf die eventualiter beantragten weiteren Abklärungen zwecks Ergänzung des Sachverhalts zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). 
2.2 
Die Vorinstanz hat die Abweichung der Berechnung des Invaliditätsgrades durch die SUVA von der früher erfolgten der IV (Verfügung vom 23. Dezember 1998) in Anwendung der in BGE 126 V 292 Erw. 2b-d festgehaltenen Kriterien als gerechtfertigt erachtet. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen: die IV hat sich bei ihrer Festlegung auf den Schlussbericht der Abklärungsstätte A.________ vom 13. Februar 1998 gestützt, der zu den gesundheitlichen Aspekten mehrheitlich die Selbsteinschätzung des Patienten übernimmt, ergänzt um eine telefonische Auskunft des behandelnden Arztes, Dr. med. K.________. Dieser habe für eine leichtere, vorwiegend sitzende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % angegeben. Abgesehen davon, dass diese Aussage sehr unpräzis ist und insbesondere keine sichere Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bezeichnet, bleibt sie unbegründet und nicht nachvollziehbar. Dazu kommt, dass der im Bericht vorgenommene Schluss von der beobachteten 66%igen Leistungsfähigkeit bei den durchgeführten sitzenden Tätigkeiten (Litzen und Kabelschuhe verlöten, Hauben reinigen, stanzen und kontrollieren) auf eine generelle Limitierung auf 60 % Leistungsfähigkeit in allen behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht zu überzeugen vermag, zumal die positive Beurteilung der manuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers im Abschlussbericht über die beruflichen Abklärungen in der Klinik B.________ vom 10. Oktober 1997 eine Steigerung der Leistungsfähigkeit erwarten lässt. 
2.3 
Die SUVA hat im Einspracheentscheid vom 30. Juni 2000 Lohnzahlen aus ihrer Dokumentation über die Arbeitsplätze (DAP) herangezogen und darauf basierend ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 48'100.- festgelegt. Die Vorinstanz ihrerseits hat wegen Zweifeln an der Zumutbarkeit einzelner der in den DAP-Blättern beschriebenen Tätigkeiten einen Einkommensvergleich auf Grund von Tabellenlöhnen aus der Schweizerischen Lohnstukturerhebung (LSE) durchgeführt und ist dabei, unter Zugrundelegung der ganztägigen Ausübung einer Tätigkeit des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 48'941.- gekommen. Im Vergleich zum richtig ermittelten hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 61'620.- ergab sich eine Einbusse von 20,57 %. 
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Erhebung des Valideneinkommens auf Grund eines Berichtes eines Aussendienstmitarbeiters der SUVA sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers geschehen. Die Beschwerdeschrift erläutert nicht, worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehen soll. Sie ist auch aus den Akten nicht erkennbar. Die Tatsache, dass die SUVA dem Einspracheentscheid vom 30. Juni 2000 neue DAP-Blätter beilegte (vgl. Einspracheentscheid S. 5 Erw. 2d), die der Beschwerdeführer bis dahin nicht kannte, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da den DAP-Blättern für die Ermittlung des Valideneinkommens vorliegend keine Bedeutung zukommt. 
 
Mit Bezug auf das Invalideneinkommen wird in der Verwaltungs-gerichtsbeschwerde vorgebracht, dieses sei, entsprechend der Berechnung der IV, auf höchstens Fr. 25'932.- anzusetzen. Von dieser Berechnung aber kann, wie dargelegt (vgl. Erw. 2b), nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist, wie das die Vorinstanz getan hat, eine ganztägige Beschäftigung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorauszusetzen. Die Vorinstanz hat sodann die Summe der behinderungsbedingt zu erwartenden Lohnnachteile auf 10 % des Jahreslohnes geschätzt und einen entsprechenden Abzug vorgenommen. Bei der Bestimmung des Abzuges handelt es sich naturgemäss um einen Ermessensentscheid. Es liegen keine der nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweisen) erforderlichen Gründe für ein Eingreifen in die Ermessensausübung vor, sodass es beim von der Vorinstanz vorgenommenen Abzug von 10 % bleibt. Dementsprechend ist das vom kantonalen Gericht errechnete Invalideneinkommen von Fr. 48'941.- zu bestätigen. 
 
Damit ergibt sich, dass im angefochtenen Entscheid sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen richtig eingeschätzt worden sind und der berechnete Invaliditätsgrad von 20.57 % zutrifft. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 23. Juli 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: