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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.411/2004 /kil 
 
Urteil vom 23. Juli 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonale Steuerverwaltung Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur, 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Steuererklärung 2001, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 30. April 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ hat Wohnsitz in Chur. Während der Woche hält er sich in Volketswil (ZH) auf, um von dort aus seiner Arbeit in Oerlikon nachzugehen. In der Steuererklärung 2001 machte er Abzüge für Fahrkosten geltend: Im Zusammenhang mit der Heimfahrt nach Chur an den Wochenenden Fr. 4'400.-- für ein Generalabonnement erster Klasse sowie Fr. 5'720.-- für Fahrten mit dem Privatauto vom Wochenaufenthaltsort an den Arbeitsort. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden akzeptierte als Fahrkosten sowohl für die Kantonssteuern als auch für die direkte Bundessteuer lediglich einen Abzug von Fr. 2'800.-- (Kosten für ein Generalabonnement zweiter Klasse). Nach insoweit erfolglosem Einspracheverfahren gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches die definitive Veranlagung gemäss Einspracheentscheid (steuerbares Einkommen der Ehegatten X.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern Fr. -.-- und für die direkte Bundessteuer Fr. -.--) schützte (Urteil vom 30. April 2004). 
2. 
Am 15. Juli 2004 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Fahrkosten gemäss Steuererklärung zum Abzug zuzulassen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und weiteren Akten) abzuweisen: 
2.1 Bei der direkten Bundessteuer können gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Als notwendige Fahrkosten gelten auch bei Benützung privater Fahrzeuge grundsätzlich nur die Auslagen, welche bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel entstehen würden (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer [BKV; SR 642.118.1]). Anders verhält es sich nur, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung nicht zumutbar ist (vgl. Art. 5 Abs. 3 BKV). Unzumutbar ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige gebrechlich ist, sich die nächste Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel weit von der Wohn- oder Arbeitsstätte entfernt befindet oder Arbeitsbeginn bzw. Arbeitsschluss zu Zeiten ausserhalb des Fahrplans erfolgen (vgl. etwa Urteil 2P.254/2002 vom 12. Mai 2003, in: StE 2003 B 22.3 Nr. 76, E. 3.3). 
2.2 Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) festgestellt, dass der Bahnhof Schwerzenbach nur 700 Meter vom Ort entfernt liegt, an dem sich der Beschwerdeführer unter der Woche aufhält. Von dort verkehren im Halbstundentakt direkte Züge nach Oerlikon, wobei die Fahrt lediglich 10 Minuten dauert. Die Entfernung zwischen dem Bahnhof Zürich Oerlikon und der Arbeitsstätte des Beschwerdeführers beträgt ebenfalls nur 800 Meter, weshalb dessen Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln weniger als eine halbe Stunde beanspruche. Bei diesen Gegebenheiten kann von einer Unzumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel offensichtlich keine Rede sein, auch wenn das Gehen für den Beschwerdeführer, welcher offenbar an einer "beginnenden Hammerzehenbildung" leidet, gewisse Unannehmlichkeiten mit sich bringen mag. Das diesbezüglich am 7. Juli 2004 ausgestellte Arztzeugnis kann als unzulässiges neues Beweismittel im Verfahren vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden. Am Gesagten ändert nichts, dass der streitige Abzug für die Steuerjahre 1999 und 2000 offenbar akzeptiert wurde. Die Steuerbehörden hatten guten Grund, ihre frühere Haltung zu überdenken und durften ihren Standpunkt auch durchaus ändern, zumal es sich bei jeder Steuerveranlagung um ein neues, von früheren unabhängiges Verfahren handelt. Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, wenn dem Beschwerdeführer und anderen Steuerpflichtigen zuvor für einen anderen Arbeitsweg in der Region Chur ein Abzug für die Benützung des Privatautos gestattet worden ist. 
2.3 Der Beschwerdeführer legt auch die Strecke Volketswil - Chur an den Wochenende mit dem Privatfahrzeug zurück. Es ist deshalb nicht einzusehen, wieso ihm die Kosten für den Abzug eines Generalabonnements erster Klasse gewährt werden sollten. Ein entsprechend höherer Abzug wäre, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, allenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich mit dem Zug reisen würde und berufliche Gründe für die Benützung der ersten Klasse geltend machen könnte. 
2.4 Das Gesagte gilt gleichermassen für die durch Art. 9 Abs. 1 StHG und Art. 31 Abs. 1 lit. a des Bündner Steuergesetzes geregelten kantonalen Steuern. 
3. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Juli 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: