Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.116/2007 /hum 
 
Beschluss vom 23. Juli 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Kocherhans, 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf die Anklage wegen Betrugs, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 4. Dezember 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesstrafgericht sprach A.________ mit Entscheid vom 4. Dezember 2006 der mehrfachen Geldfälschung schuldig. Auf die Anklagen wegen Betrugs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz trat es nicht ein. In Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. März 2006 bestrafte es ihn mit 14 Monaten Zuchthaus und erklärte die ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. Juli 2005 auferlegte Strafe von 90 Tagen Gefängnis für vollziehbar. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führt beim Bundesgericht Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Verfügung vom 22. Juni 2007 wurde A.________ eingeladen, Gegenbemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft einzureichen. 
 
Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdegegners (vgl. Art. 37 Abs. 2 BStP) wendet sich mit Eingabe vom 11. Juli 2007 ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, es sei dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor Bundesgericht in der Person von Rechtsanwältin Monika Kocherhans eine amtliche Verteidigerin zu bestellen. 
Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG sind erfüllt. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenen Entscheid S. 9/10) kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner bedürftig ist. Die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erscheint auch als notwendig. Das Gesuch ist gutzuheissen. 
 
Demnach beschliesst das Bundesgericht: 
1. 
Dem Beschwerdegegner A.________ wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und Rechtsanwältin Monika Kocherhans wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtliche Verteidigerin im Sinne von Art. 152 OG bezeichnet. 
2. 
Dem Beschwerdegegner A.________ wird eine neue Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um allfällige Gegenbemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft einzureichen. 
3. 
Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Juli 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: