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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_300/2010 
 
Urteil vom 23. Juli 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 24. Februar 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
S.________, geboren 1957, war seit 1985 bei der Firma I.________ als Markierer beschäftigt, als er am 26. Februar 1993 bei Signalisationsarbeiten von einer Leiter stürzte. In der Folge litt er unter akuten lumbalen Rückenschmerzen. Dr. med. G.________, Neurochirurgie FMH, diagnostizierte am 29. Juni 1993 eine Diskushernie L5/S1 mit konsekutivem Reiz- und Ausfallsyndrom, welche am 14. Juli 1993 operiert wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher S.________ für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. 
Am 21. November 2003 meldete die Firma O.________, bei welcher S.________ seit dem 1. Januar 2002 als Zusteller arbeitete, einen Rückfall. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht wiederum dem Grundsatz nach. Der Versicherte wurde am 9. September 2003 sowie am 26. November 2004 erneut operiert (Revision L5/S1 bei kleiner Rezidivhernie, interkorporelle Spondylodese; knöcherne Dekompression und Auslösen der Nervenwurzeln S1 und L5). Per 31. Dezember 2007 schloss die SUVA den Fall ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Februar 2008 ab 1. Januar 2008 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 27 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 28. März 2009 erhöhte sie die Invalidenrente von 27 % auf 31 %. 
 
B. 
Nach Ankündigung einer in Betracht fallenden Schlechterstellung (reformatio in peius) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. Februar 2010 ab und setzte die Invalidenrente in Abänderung des Einspracheentscheides auf 28 % herab. 
 
C. 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zuzusprechen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
1.2 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), über die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99; 125 V 256 E. 4 S. 261 f.; vgl. auch AHI 2002 S. 62, I 82/01 E. 4b/cc) sowie zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) unter Hinweis auf den Einspracheentscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Verwaltung und Vorinstanz haben gestützt auf die Einschätzungen von Kreisarzt Dr. med. B.________ angenommen, dass dem Versicherten eine seinem Rückenleiden angepasste Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkungen zumutbar sei. Die Tätigkeit als Zustellbeamter bei der Firma O.________ könne er nicht mehr ausüben. Da er seine Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise verwerte, wurde das Invalideneinkommen gestützt auf die statistischen Tabellenlöhne unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % ermittelt, woraus sich im Vergleich mit dem Lohn, den er heute bei der Firma O.________ verdienen könnte, eine Einkommenseinbusse von 28 % ergab. 
 
4. 
Was dagegen beschwerdeweise vorgebracht wird, vermag an dieser zutreffenden Beurteilung nichts zu ändern. 
 
4.1 So wird zunächst geltend gemacht, dass der medizinische Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt worden sei und die ärztlichen Einschätzungen widersprüchlich seien. Zudem sei die Umschreibung der noch zumutbaren leidensangepassten Tätigkeiten durch Kreisarzt Dr. med. B.________ mangelhaft, weshalb Verwaltung und Vorinstanz auf seine Stellungnahmen nicht hätten abstellen dürfen. 
 
Gemäss Bericht des Dr. med. B.________ über die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 7. April 2006 verblieben als Unfallfolgen lumbale Restbeschwerden mit Ausstrahlungen ins rechte Bein, Gefühlsveränderungen rechts, vor allem am Daumen, eine Beweglichkeitseinschränkung in der Lendenwirbelsäule und rasche Ermüdbarkeit in diesem Bereich sowie eine Wetterfühligkeit. Tätigkeiten mit Schlägen und Vibrationen auf die Lendenwirbelsäule und Zwangshaltungen seien nicht mehr zumutbar, ruckartige Bewegungen, vor allem in der Rotation der Lendenwirbelsäule, sollten vermieden werden. Beim Tragen von Lasten sei eine Gewichtslimite von 10-15 kg zu beachten. Zeitliche Einschränkungen bestünden nicht. Am 12. Oktober 2007 hielt Dr. med. B.________ fest, dass die Befunde objektiv etwa gleich geblieben seien; der Patient klage über Beschwerden bei Rotationsbewegungen und bei Schlägen bzw. bei unkontrollierten Bewegungen. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei eingeschränkt, der Patient sei muskulär jedoch einigermassen kompensiert. Bezüglich der zumutbaren Tätigkeit ergaben sich daher keine Änderungen, wobei Dr. med. B.________ die Gewichtslimite nunmehr bei 10 kg ansetzte. In der Folge äusserte sich der behandelnde Arzt Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, am 11. Februar 2008 dahingehend, dass er die Arbeitsfähigkeit kaum einschätzen könne, da die geklagten Schmerzen zwar glaubhaft, aber nicht objektivierbar seien. Dr. med. G.________, Neurochirurgie FMH, schloss sich der kreisärztlichen Stellungnahme in seinem Bericht vom 7. April 2008 ausdrücklich an und erachtete eine ganztägige Tätigkeit bei axial fehlender oder wenig vordergründiger Belastung von maximal 10 kg als zumutbar. 
 
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die von Dr. med. G.________ im Bericht vom 11. Juni 2007 erwähnte Verschlechterung, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, vorübergehender Natur war, zumal Dr. med. B.________ die von ihm veranlassten weiteren Untersuchungen in seinem Bericht vom 12. Oktober 2007 berücksichtigt hat, jedoch in seiner Einschätzung zu keinen anderen Schlüssen gelangt ist. Auch Dr. med. H.________, welcher am 24. April 2007 konsultiert worden war (Stellungnahme vom 7. Mai 2007), berichtete am 17. September 2007, dass die Wirkung der von Dr. med. G.________ durchgeführten medikamentösen und physiotherapeutischen Massnahmen befriedigend sei und er selber den Patienten zwischenzeitlich nicht mehr gesehen habe. 
 
Widersprüchlichkeiten bezüglich der kreisärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei Rentenbeginn am 1. Januar 2008 sind mit Blick darauf nicht auszumachen, zumal auch die behandelnden Ärzte gegenüber der Stellungnahme von Dr. med. B.________ nichts einzuwenden haben beziehungsweise dieser sogar ausdrücklich zustimmen. Soweit beschwerdeweise eine spätere Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht wird, ist auf den Bericht des Dr. med. G.________ vom 18. August 2009 hinzuweisen, wonach der Versicherte erst im Juli 2009 wieder über eine Exazerbation der Schmerzen geklagt hat, worauf er am 14. Juli 2009 erneut operiert wurde. Da für die richterliche Überprüfung der Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 28. März 2009 massgebend ist (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169), fällt die weitere Entwicklung ausser Betracht. 
 
4.2 An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33, I 761/01 E. 2.5). Die von SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.________ geschilderten Limitierungen lassen sich mit Blick darauf nicht als ungenügend präzise bemängeln und Verwaltung und Vorinstanz haben gestützt darauf zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE; Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", Durchschnittslohn für Männer, Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten]) abgestellt und die behinderungsbedingten Einschränkungen mit einem zwar grosszügigen, nicht aber in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung vorgenommenen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 % berücksichtigt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b S. 79 f.). Dies wird im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. 
 
4.3 Bezüglich des Valideneinkommens macht der Beschwerdeführer geltend, dass er gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto im Jahr 1997 ein Einkommen von Fr. 66'200.- erzielt habe, was nach Nominalindexierung zu einem deutlich höheren (Fr. 76'498.-) als dem von der Vorinstanz angenommenen Einkommen von Fr. 68'569.- führe. Dass er den Stellenwechsel zur Firma O.________ aus anderen als gesundheitlichen Gründen vollzogen habe, wie aus einer Aktennotiz der SUVA vom 12. Dezember 2006 hervorgeht, bestreitet er. 
 
Rechtsprechungsgemäss ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f., 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). 
 
Wie das kantonale Gericht zutreffend ausführt, konnte der Beschwerdeführer seine im Zeitpunkt des Unfalls vom 26. Februar 1993 ausgeübte Tätigkeit als Strassenmarkierer wieder vollumfänglich aufnehmen. In der Folge wechselte er 1996 zu einer Chemiefirma, wobei sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass er diesen Stellenwechsel aus gesundheitlichen Gründen vorgenommen hätte. Ein Streit führte zur Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses, worauf der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2002 bei der Firma O.________ tätig war. Der hier zu beurteilende Rückfall wurde erst am 21. November 2003 geltend gemacht. Unter diesen Umständen kann auf den Lohn gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto im Jahr 1997 nicht abgestellt werden. Es kann daher auch nicht, wie geltend gemacht, davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als gelernter Bäcker ohne weiteres eine andere Stelle in der Chemiebranche mit vergleichbarem Lohn hätte finden können. Es ist jedoch nach der dargelegten Rechtsprechung und unter den gegebenen Umständen (keine aktenkundigen gesundheitlichen Einschränkungen bis zum Rückfall zehn Jahre später) auch nicht angezeigt, das zuletzt bei der Tätigkeit als Strassenmarkierer im Jahr 1995 erzielte Einkommen von Fr. 62'447.- beizuziehen. Selbst wenn jedoch vom damaligen Lohn ausgegangen würde, könnte für den Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht wie beantragt ein (indexiertes) Valideneinkommen von Fr. 72'605.- angenommen werden. Gemäss Angaben der Firma I.________ vom 9. August 2004 hätte der Monatslohn im Jahr 2004 Fr. 4'870.- betragen. Die weiteren Abklärungen der SUVA haben ergeben, dass die Löhne in dieser Branche stagniert hätten und ein 50-jähriger Markierer in den Jahren 2005 und 2006 monatlich Fr. 5'000.- verdient hätte. Dass der Beschwerdeführer heute bei der Firma O.________ schlechter verdienen würde als in der früheren Tätigkeit als Strassenmarkierer, ist somit nicht zutreffend. Bei diesem Ergebnis ist auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten weiteren Einwände, namentlich auch in Bezug auf allenfalls verschwundene Akten, nicht näher einzugehen. 
 
4.4 Im Übrigen wird der vorinstanzliche Einkommensvergleich nicht beanstandet, sodass mit der Vorinstanz von einem Invaliditätsgrad von 28 % auszugehen ist. 
 
5. 
Gerügt wird schliesslich die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung. 
 
5.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG hat der Bundesrat in Anhang 3 zur UVV Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA Feinraster in tabellarischer Form erarbeitet. Soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32). 
 
5.2 Die Zusprechung der Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % stützt sich auf die Einschätzung des Dr. med. B.________ vom 7. April 2006. Dies entspricht gemäss SUVA-Tabelle 7 (Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen) bei nachgewiesenen Diskushernien (Ziffer 3) dem obersten Bereich bei Schmerzgrad + (mässige Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung [1-2 Tage]). 
 
Beschwerdeweise wird geltend gemacht, dass gemäss Bericht des Dr. med. G.________ vom 11. Juni 2007 eine Verschlechterung eingetreten sei, was Dr. med. B.________ bei erneuter Untersuchung vom 12. Oktober 2007 jedoch nicht berücksichtigt habe. Dem fraglichen Bericht des Dr. med. G.________ lässt sich entnehmen, dass zunehmende Beschwerden namentlich bei Belastungen aufgetreten seien. Nichts anderes ergibt sich aus der Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 12. Oktober 2007, welcher ausdrücklich erwähnt, dass Beschwerden bei Rotationsbewegungen und bei Schlägen und unkontrollierten Bewegungen geklagt würden. Dass der Versicherte unter Dauerschmerzen gelitten hätte, was gemäss SUVA-Tabelle 7 allenfalls eine höhere Integritätsentschädigung (10-20 %) rechtfertigen würde, ist damit nicht ausgewiesen. 
 
Schliesslich wurde bereits ausgeführt (oben E. 4.1), dass eine erneute Exazerbation der Schmerzen gemäss Bericht des Dr. med. G.________ vom 18. August 2009 jedenfalls erst im Juli 2009 und damit nach Erlass des Einspracheentscheides aufgetreten ist, weshalb eine allfällige diesbezügliche Berücksichtigung von vornherein ausser Betracht fällt. 
 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. Juli 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Durizzo