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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_242/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Juli 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau.  
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ befindet sich seit dem 9. Februar 2013 in Haft. Mit Urteil vom 6. November 2013 hielt das Bezirksgericht Aarau fest, dass er schuldlos eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, eine Tätlichkeit und eine Drohung begangen hatte, und ordnete eine stationäre psychiatrische Behandlung an. Mit Beschluss vom gleichen Tag ordnete es die Fortsetzung der Haft zur Sicherung des Massnahmenvollzugs an. 
Auf die Berufung von A.________ hin hob die 1. Kammer des Strafgerichts des Obergerichts des Kantons Aargau mit Beschluss vom 24. April 2014 die Anordnung der stationären psychiatrischen Behandlung auf. Sie wies das Bezirksgericht an, ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen und gestützt darauf ein neues Urteil zu fällen. 
Am 29. April 2014 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch. Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Gesuch ab und ordnete die Fortsetzung der Sicherheitshaft bis am 5. August 2014 an. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid vom 10. Juni 2014 ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 8. Juli 2014 beantragt A.________, der Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts sei aufzuheben und er selbst sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid betrifft die Entlassung aus der Sicherheitshaft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt in zweierlei Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Obergericht (Art. 29 Abs. 2 BV). Es habe zum einen nicht erklärt, weshalb die Feststellungen der weiteren involvierten Ärzte nicht relevant sein sollten. Diese seien nämlich im Gegensatz zur psychiatrischen Gutachterin der Ansicht gewesen, allein das Medikament Subutex sei für die Psychose verantwortlich gewesen, welche zur Tat geführt habe. Eine vergleichbare Aussage seiner Eltern sei ebenfalls unberücksichtigt geblieben. Zum andern sei das Obergericht nicht auf seinen Einwand eingegangen, wonach von ihm in Umkehr der Beweislast verlangt worden sei zu beweisen, dass keine Wiederholungsgefahr vorliege.  
 
2.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).  
 
2.3. Das Obergericht hat sich eingehend mit dem psychiatrischen Hauptgutachten vom 9. April 2013 und dem Ergänzungsgutachten vom 27. Juni 2013, die beide im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer erstellt wurden, auseinandergesetzt. Es legte dar, die Gutachten seien zwar in gewisser Hinsicht widersprüchlich, was indessen für die Prüfung der Haftvoraussetzungen von untergeordneter Bedeutung sei. Die Annahme der Wiederholungsgefahr begründete das Obergericht in der Folge sowohl mit diesen Gutachten als auch mit weiteren Elementen. Der angefochtene Entscheid ist damit hinreichend begründet. Inwiefern die Ansichten weiterer Ärzte zu einem anderen Ergebnis führen sollten, legte der Beschwerdeführer weder in seiner Rechtsschrift an die Vorinstanz noch in jener ans Bundesgericht näher dar. Dem Obergericht ist auch nicht vorzuwerfen, dass es nicht weiter auf die vom Beschwerdeführer angeführte Aussage von dessen Eltern eingegangen ist. Diese sollen gesagt haben, er habe sich aufgrund der Einnahme von Subutex verändert. Das bedeutet indessen von vornherein nicht, dass das Medikament Alleinursache für die Tat war und mit dessen Absetzung nicht mehr von Wiederholungsgefahr ausgegangen werden könnte. Schliesslich geht aus der Argumentationsweise des Obergerichts auch hervor, dass vom Beschwerdeführer nicht verlangt wurde zu beweisen, dass keine Wiederholungsgefahr vorliegt. Es hielt vielmehr positiv fest, weshalb die Voraussetzungen dieses besonderen Haftgrunds erfüllt sind. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Das Obergericht hält im angefochtenen Entscheid fest, es bestehe Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Zur Begründung führt es aus, gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 6. November 2013 habe der Beschwerdeführer in einem mit seinen psychischen Grunderkrankungen in Zusammenhang stehenden psychotischen Zustand der Unzurechnungsfähigkeit seinen Vater mit einem Fleischklopfer angegriffen und ihn durch mehrere harte Schläge am Kopf verletzt. Die Gutachterin erkläre diesen psychotischen Zustand mit einer Neigung zu Fehlinterpretationen, die unter bestimmten Umständen, etwa unter Medikamenteneinfluss, einen wahnartigen oder wahnhaften Charakter annehmen könne. Daraus folge, dass der Verzicht auf das Medikament Subutex die Gefahr eines erneuten psychotischen Zustands nicht banne, da die prädisponierende psychiatrische Grunderkrankung weiterhin bestehe und auch andere Umstände eine Psychose auslösen könnten. Dass es während der Haft nicht erneut dazu gekommen sei, sei nicht entscheidend. In diesem Zusammenhang dürfte wohl der reizarme, eng strukturierte Rahmen der Haft eine Rolle gespielt haben. Indessen sei es trotzdem zu erheblichen Vorfällen gekommen, insbesondere einer Brandlegung. Der Beschwerdeführer sei nicht krankheitseinsichtig und zudem langjährig von Opiaten abhängig gewesen. Würde er in Freiheit entlassen, so müsste mit einer Verschlechterung seines psychischen Zustands und erneutem Drogenkonsum sowie einer erheblichen Gefahr psychotischer Ausbrüche mit unabsehbaren Folgen für Dritte gerechnet werden. Unzutreffend sei das Argument, dass höchstens Familienangehörige betroffen wären und deshalb ein Kontakt- und Rayonverbot ausreiche. Am 30. März 2011 sei der Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt worden und in einer Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 7. Mai 2013 sei von einem höchst aggressiven und fremdgefährlichen Verhalten die Rede gewesen. Das extrafamiliäre Gewaltpotenzial werde auch im psychiatrischen Gutachten bestätigt.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Tat vom Februar 2013 sei nicht auf seine psychische Erkrankung zurückzuführen, sondern auf die Nebenwirkungen von Subutex. Dies hätten auch seine Eltern und die involvierten Ärzte bestätigt. Seine weiteren Probleme (unreife Persönlichkeitsstörung und Drogensucht) würden nicht zu solchen Ausrastern führen. Dies sei daran ersichtlich, dass er noch nie eine derartige Tat begangen habe. Die erwähnte Vorstrafe sei nicht vergleichbar. Er sei damals gegenüber einem Kontrolleur lediglich leicht tätlich geworden. Mithin fehle es auch an der Voraussetzung früherer gleichartiger Straftaten gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Nach der Absetzung von Subutex habe er seine Wahnvorstellungen erkannt und sei diesbezüglich geheilt. Diese Heilung sei nicht wegen der Lebensbedingungen in der Haft erfolgt, sondern vielmehr trotz diesen. Zunächst habe er sich widersetzt, in der Folge habe er sich jedoch zurückgezogen und sei auch nicht mehr aggressiv geworden.  
 
3.3. Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c). Diese Bestimmung ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. mit Hinweis).  
Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn seine Freilassung mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. So hat es das Bundesgericht abgelehnt, einen eines Tötungsdelikts dringend Verdächtigen aus der Untersuchungshaft zu entlassen, nachdem ein psychiatrisches Gutachten zum Schluss gekommen war, er leide an einer psychischen Störung, weise eine stark dissoziale Persönlichkeitsstruktur auf und sei ohne langfristige Psychotherapie (der er sich widersetze) stark rückfallgefährdet. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO kam es zum Schluss, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 137 IV 13 E. 2-4 S. 15 ff.; Urteil 1B_103/2013 vom 27. März 2013 E. 6.3 f.; je mit Hinweisen). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern. Erforderlich ist allerdings eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. mit Hinweisen); seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (zum Ganzen: Urteil 1B_250/2013 vom 20. August 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
3.4. Nach dem erstinstanzlichen Urteil ist von einer schwerwiegenden Gewalthandlung auszugehen. Danach hat der Beschwerdeführer seine Mutter zunächst mit voller Wucht ins Gesicht geschlagen. Nachdem sein Vater eingegriffen habe, sei er in die Küche gegangen und mit einem Fleischklopfer zurückgekommen, mit dem er seinem Vater mehrmals auf den Kopf geschlagen habe. In der Folge habe er sich erneut entfernt und sei mit einer grossen Schraube mit Schraubenmutter zurückgekehrt, womit er seinen Eltern drohte.  
Die psychiatrische Gutachterin geht davon aus, dass eine ausgesprochen hohe Wiederholungsgefahr für ähnliche Aggressionshandlungen bestehe, solange sich der Beschwerdeführer nicht von seinem wahnhaften Erleben vollkommen distanziere. Unter ungünstigen Umständen sei sogar mit einer Steigerung der Gewalttätigkeit gegenüber seinen Familienangehörigen zu rechnen. Das Berufungsgericht hielt diese Einschätzung in seinem Entscheid insofern für unzureichend, als daraus nicht hervorgeht, welchen Anteil das in der Folge abgesetzte Medikament Subutex an der Auslösung der psychotischen Störung des Beschwerdeführers und damit an der Tat hatte. Wie es sich damit verhält, ist noch nicht geklärt, denn das vom Obergericht verlangte weitere Gutachten liegt noch nicht vor. Zum jetzigen Zeitpunkt ist gestützt auf das Ergänzungsgutachten davon auszugehen, dass weitere psychische Störungen und auch die langjährige Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers bei der Tat eine wesentliche Rolle spielten und damit auch für die Einschätzung der Wiederholungsgefahr relevant sind. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Haft, so wie es die Vorinstanz beschreibt, offenbart denn auch ebenfalls ein erhebliches Gewaltpotenzial. Dessen Behauptung, er habe seine Wahnvorstellungen erkannt und sei diesbezüglich nun geheilt, erscheint vor diesem Hintergrund als unplausibel. 
Gestützt auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil und das psychiatrische Gutachten, das zurzeit die zuverlässigste Basis für die Einschätzung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers bildet, kann gemäss der dargelegten Rechtsprechung sowohl das Vortatenerfordernis als auch die Wiederholungsgefahr bejaht werden. Die Kritik des Beschwerdeführers ist insofern unbegründet. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Sicherheitshaft sei unverhältnismässig. Er sei nicht zu einer Strafe, sondern zu einer Massnahme verurteilt worden. Eine solche sei jedoch nur mit seiner Kooperation möglich, die er aber verweigere. 
Dieser Einwand ist ungeeignet, die Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft in Frage zu stellen. Die (erstinstanzlich bejahte) Therapierbarkeit des Beschwerdeführers ist nicht zu verneinen, nur weil er erklärt, bei einer Massnahme seine Mitwirkung zu verweigern. Die Rüge ist unbegründet. 
 
5.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Fürsprecher Daniel Buchser wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juli 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold