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[AZA 7] 
I 344/01 Hm 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Urteil vom 23. August 2001 
 
in Sachen 
S.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle X.________, 
 
gegen 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
A.- Mit Verfügung vom 10. August 2000 lehnte die IV-Stelle Schwyz das Gesuch der 1952 geborenen S.________ um Revision der ihr mit Verfügung vom 24. Oktober 1996 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 50 % zugesprochenen halben Invalidenrente mangels einer rentenbeeinflussenden Änderung des Gesundheitszustands sowie dessen erwerblichen Auswirkungen ab. 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ die Aufhebung der Verfügung vom 10. August 2000 und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragt hatte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 18. April 2001 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die nach Gesetz und Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen der Rentenrevision (Art. 41 IVG, Art. 87 Abs. 1 und 3 IVV; BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen), insbesondere auch die hiebei in zeitlicher Hinsicht massgebende Vergleichsbasis (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b), zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. 
 
b) Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse im zu beurteilenden Vergleichszeitraum zwischen dem 24. Oktober 1996 und dem 10. August 2000 Anspruch auf eine ganze anstelle einer halben Invalidenrente hat. 
a) In Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des auf eingehenden spezialärztlichen Untersuchungen beruhenden Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 9. Mai 2000, gelangten Vorinstanz und Verwaltung zu Schluss, dass der - unter anderem an einem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom mit somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung leidenden - Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin sowie alle übrigen vergleichbaren Arbeitsverrichtungen weiterhin im bisherigen Umfang von 50 % zumutbar seien. Eine rentenbeeinflussende Veränderung des Gesundheitszustands oder dessen erwerblichen Auswirkungen sei daher zu verneinen. 
Daran ändere nichts, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit im - von der IV-Stelle im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens veranlassten - Bericht des Dr. med. A.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Februar 2001 aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands "in den letzten Monaten" auf mindestens 70 % ab 
3. August 2000 (Datum der erstmaligen Konsultation des betreffenden Arztes) eingeschätzt wurde, beziehe sich diese Beurteilung doch nahezu ausschliesslich auf die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2000, weshalb sie im Hinblick auf die streitige Rentenrevision unbeachtlich sei. Vielmehr müsse dem Befund des Dr. med. 
A.________ vom 26. Februar 2001 im Rahmen eines allfälligen weiteren Revisionsverfahrens Rechnung getragen werden. 
 
b) Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde besteht kein begründeter Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Dass die von Dr. med. A.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % ab 
3. August 2000 den Zeitraum vor Erlass der streitigen Verfügung knapp erfasst, vermag an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids nichts zu ändern. So ist namentlich zu berücksichtigen, dass der Arzt seine Angaben erst am 21. Februar 2001 im Rückblick auf eine rund halbjährige Behandlungsdauer machte, während derer er einen "unerfreulichen Verlauf (der Krankheit)" feststellen konnte. Dass der bereits auf den Tag der ersten Arztkonsultation am 3. August 2000 datierte Beginn der Arbeitsunfähigkeit von 70 % die tatsächlichen Verhältnisse exakt wiedergibt, muss bezweifelt werden; dies gilt umso mehr, als der Arzt selbst auf die Schwierigkeit hinweist, "sichere Angaben" zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu machen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht der einlässlich begründeten Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit im Bericht der MEDAS vom 9. Mai 2000 mit Blick auf die Beurteilung der Verhältnisse im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 10. August 2000 (vgl. 
Erw. 1b hievor) überwiegendes Gewicht beimass. Soweit die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, der neu ins Recht gelegte Bericht der Frau Dr. med. M.________ vom 8. März 2001 bescheinige eine volle Arbeitsunfähigkeit, ist dem entgegenzuhalten, dass die entsprechende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit gemäss Angaben der Hausärztin seit dem 6. März 2001 besteht, weshalb auch diese medizinische Einschätzung für die Beurteilung des vorliegend massgebenden Sachverhalts unbeachtlich ist. Entsprechendes gilt schliesslich für die Stellungnahme des Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 12. März 2001, wonach die Beschwerdeführerin (lediglich) leichte Arbeiten mindestens halbtags zu verrichten in der Lage ist; mangels näherer Angaben ist davon auszugehen, dass sich diese Aussage auf den aktuellen Gesundheitszustand bezieht. 
 
 
Ob gestützt auf die Berichte der Frau Dr. med. M.________ und der Dres. med. A.________ und T.________ sowie weiterer medizinischer Abklärungen auf eine rentenbeeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Erlass der streitigen Verfügung am 10. August 2000 zu schliessen ist, wird im Rahmen des gemäss Akten mittlerweilen eingeleiteten neuen Rentenrevisionsverfahrens zu prüfen sein. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Gross- und Transithandel, Reinach (BL), und dem Bundesamt für 
 
 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 23. August 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: