Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.132/2002/sch 
 
Urteil vom 23. August 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Merkli, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
A.X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philip Funk, Stadtturmstrasse 19, Postfach 144, 5401 Baden, 
 
gegen 
 
Steueramt des Kantons Aargau, 
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, 
Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Art. 9, 29 und 30 BV (Staats- und Gemeindesteuern 1991/92), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 3. April 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Für die Veranlagungsperiode 1991/92 der direkten Bundessteuer wurde A.X.________ junior im Einkommen ein Betrag von Fr. 768'551.-- aufgerechnet. Dieser Betrag bildete einen Viertel des Verkaufserlöses, den die vier Mitglieder der Erbengemeinschaft A.X.________ senior beim Verkauf der in ihrem Alleineigentum stehenden Treuhand- und Verwaltungs-AG Y.________, an die Holding AG Z.________, erzielt hatten. Übereinstimmend stuften das Steueramt und das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau sowie das Bundesgericht (mit Urteil vom 5. Dezember 1997, bestätigt am 21. Februar 2001 i.S. B.X.________ und C.X.________ c/ Steueramt u. Steuerrekursgericht des Kantons Aargau) den Verkauf als indirekte Teilliquidation ein. 
B. 
Hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 1991/92 nahmen die aargauischen Behörden ebenfalls eine indirekte Teilliquidation an, mit den sich kantonalrechtlich daraus ergebenden Steuerfolgen. Nach erfolglosem Ergreifen der kantonalen Rechtsmittel hat A.X.________ jr. am 7. Juni 2002 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, das letztinstanzlich ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 3. April 2002 sei wegen formeller Rechtsweigerung und Willkür aufzuheben. 
 
Das kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
C. 
Mit Verfügung vom 17. Juli 2002 hat das präsidierende Mitglied der II. öffentlichrechtlichen Abteilung ein Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, das Verwaltungsgericht hätte seinen Fall von Verfassungs wegen, insbesondere auf Grund von Art. 30 Abs. 3 BV, in einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung entscheiden müssen. Dieser Sichtweise kann jedoch nicht gefolgt werden. 
1.1 Laut Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündigung öffentlich; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. 
 
In einem zur Publikation bestimmten Urteil 2P.69/2002 vom 23. August 2002 hat das Bundesgericht die Tragweite dieser Bestimmung präzisiert. Dabei hat es sich in erster Linie auf den klaren Willen des neuen Verfassungsgebers gestützt, wie er übrigens im Wortlaut der Bestimmung deutlich zum Ausdruck kommt: Art. 30 Abs. 3 BV beinhaltet im Vergleich zum alten Recht weder neue noch weiter gefasste Rechtsschutzgarantien; vielmehr sollten in der neuen Verfassung lediglich jene Grundsätze ausdrücklich verankert werden, welche die Rechtsprechung zuvor schon aus der alten Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention abgeleitet hatte. Die neue Bestimmung begründet somit keinen allgemeinen Anspruch, von einem Gericht in einer öffentlichen Verhandlung mündlich angehört zu werden, im Gegensatz zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK, der grundsätzlich einen solchen Anspruch enthält (BGE 121 I 35 E. 5d), wenn die Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichten (BGE 125 II 426 E. 4f). Art. 30 Abs. 3 BV bezweckt demnach nur, sicherzustellen, dass dort, wo eine gerichtliche Verhandlung stattfindet, sie auch öffentlich ist, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung, ein übergeordnetes öffentliches oder privates Interesse oder besondere Umstände rechtfertigten eine Ausnahme. 
1.2 Nach dem Gesagten besteht auf Grund der jetzigen - wie auch der zuvor gültigen - Verfassung ein Anspruch auf eine öffentliche (mündliche) Verhandlung nur für die unter den Schutz von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallenden oder von gesetzlichen Verfahrensregeln ausdrücklich vorgesehen Fällen. 
 
Hier genügt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich auf keine bundesrechtlichen oder kantonalen Verfahrensregeln stützen kann, die ihm ausdrücklich einen Anspruch auf öffentliche Verhandlung gewährleisten würden. Zu Recht behauptet er auch nicht, einen solchen Anspruch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ableiten zu können, da diese Bestimmung auf steuerrechtliche Streitigkeiten keine Anwendung findet (vgl. StE 1997 B 92.51 4 E. 2; ASA 65 386 E. 1b, je mit weiteren Hinweisen). Die Vorbringen zu Art. 30 Abs. 3 BV erweisen sich somit zum Vornherein als unbegründet. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, der Präsident des Steuerrekursgerichts gehöre dem Lehrkörper der Fachhochschule des Kantons Aargau an, sei also Angestellter der kantonalen Verwaltung. Dass er dennoch als Präsident amtiert habe, verstosse gegen § 167 Abs. 3 des neuen Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998, wonach dem Steuerrekursgericht keine Beamtinnen oder Beamte und Angestellte der kantonalen Verwaltung als haupt- oder nebenamtliche Richterinnen oder Richter angehören dürfen. 
Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Der Präsident des Steuerrekursgerichts hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bloss einen nebenamtlichen Lehrauftrag übernommen. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgehen will, dass dieser Lehrauftrag nicht alljährlich neu erteilt wird, sondern dauernden Charakter hat, liegt es auf der Hand, dass eine solche nur ganz am Rande ausgeübte Lehrtätigkeit aus der Sicht der Unvereinbarkeit und möglicher Interessenkollisionen eine grundlegend andere Tragweite hat als ein eigentliches Doppelamt. Die Auslegung der einschlägigen Vorschriften des kantonalen Rechts durch das Verwaltungsgericht erscheint deshalb keineswegs als unhaltbar oder unsachlich. Die wesentlichen Überlegungen in der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts brauchen nicht nachgezeichnet zu werden. Es genügt, auf die Begründung zur Unvereinbarkeitsproblematik insgesamt (E. II/1 und 2 S. 8-13 des angefochtenen Urteils) zu verweisen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
In der Sache selbst kann vollumfänglich auf die beiden bundesgerichtlichen Urteile zur direkten Bundessteuer (vom 5. Dezember 1997 sowie vom 21. Februar 2001) verwiesen werden, ohne dass ihnen noch etwas hinzuzufügen wäre. Die vorliegende Beschwerdeschrift erschöpft sich zum grossen Teil in ungenügend begründeten bzw. rein appellatorischen Ausführungen, auf die zum Vornherein nicht eingetreten werden kann (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit weiteren Hinweisen). Der Vorwurf einer geradezu willkürlichen Anwendung des kantonalen Steuergesetzes, insbesondere bezüglich der Fragen der Mitwirkung an der Substanzverminderung oder der Steuerumgehung, wäre ohnehin nicht begründet. 
4. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Steueramt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. August 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: