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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9F_5/2007 
9F_6/2007 
 
Urteil vom 23. August 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Parteien 
9F_5/2007 
Assura Kranken- und Unfallversicherung, 
Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully, Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
D.________, Gesuchsgegner, 
 
und 
 
9F_6/2007 
D.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Assura Kranken- und Unfallversicherung, 
Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully, Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen den Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Januar 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In Gutheissung einer von D.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2005 eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Januar 2007 den vorinstanzlichen Entscheid sowie den Einspracheentscheid der Assura Kranken- und Unfallversicherung, Pully, vom 17. September 2004 auf (Verfahren K 7/06). 
Die Assura (im Folgenden: Gesuchstellerin) stellt ein Revisionsgesuch und beantragt, das bundesgerichtliche Urteil sei aufzuheben und der kantonale Entscheid sowie der Einspracheentscheid seien insoweit zu bestätigen, als D.________ ihr den Betrag von Fr. 36.55 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Januar 2004 sowie Mahn- und Betreibungsspesen in Höhe von Fr. 55.- schulde. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes X.________ in diesem Umfang aufzuheben und die Kosten neu zu verteilen. 
D.________ (im Folgenden: Gesuchsteller) reicht dem Bundesgericht eine als Berichtigungsbegehren bezeichnete Eingabe (vom 1. Mai 2007) sowie ein Revisionsgesuch (vom 15. Mai 2007) ein und bringt vor, das Bundesgericht habe zu Unrecht einen ihm von der Gesuchstellerin im Jahre 1999 gewährten Rabatt in Höhe von Fr. 36.60 nicht berücksichtigt. Weiter weist er auf einen Berechnungsfehler in E. 5.4 des letztinstanzlichen Urteils hin. 
2. 
Den Eingaben der Gesuchstellerin und des Gesuchstellers liegt derselbe Sachverhalt zu Grunde; es stellen sich überwiegend die gleichen Rechtsfragen und es ist das nämliche bundesgerichtliche Urteil betroffen, weshalb es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126). 
3. 
Gemäss Art. 121 lit. d des vorliegend anwendbaren BGG (Urteil des Bundesgerichts 4F.1/2007 vom 13. März 2007, E. 2) kann die Revision eines Urteils des Bundesgerichtes verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Findet das Gericht, dass ein Revisionsgrund gegeben ist, hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128 Abs. 1 BGG). 
4. 
Die Gesuchstellerin beanstandet die in E. 5.4 des bundesgerichtlichen Urteils vom 12. Januar 2007 enthaltene Berechnung - insoweit übereinstimmend mit dem Gesuchsteller - zu Recht. Damit ist ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG gegeben; das begründete Revisionsgesuch ist gutzuheissen und die Sache materiell zu prüfen. 
4.1 Gemäss Buchhaltung der Gesuchstellerin verfügte der Gesuchsteller am 6. Dezember 2003 über ein Guthaben bei ihr in Höhe von Fr. 66.25. Zu diesem Betrag zu addieren sind - wie die Gesuchstellerin nun ausdrücklich anerkennt - die ungerechtfertigt erhobenen Mahn- und Betreibungsspesen vom 20. Dezember 2000 und 29. April 2003 in Höhe von Fr. 80.- (E. 5.2 und 5.3 des bundesgerichtlichen Urteils vom 12. Januar 2007). Zum Zeitpunkt der Fakturierung der Prämien 2004 belief sich das Guthaben des Gesuchstellers somit auf insgesamt Fr. 146.25. 
4.2 Am 8. Januar 2004 überwies der Gesuchsteller der Versicherung nicht die ihm in Rechnung gestellte Jahresprämie 2004 in Höhe von Fr. 1'122.60, sondern lediglich den Teilbetrag von Fr. 911.80. Unter Berücksichtigung, dass das Guthaben des Gesuchstellers zu jenem Zeitpunkt kleiner war als der ausstehende Differenzbetrag (Fr. 1'122.60 ./. Fr. 911.80 ./. Fr. 146.25 = Fr. 64.55; vgl. E. 4.1 hievor), führte die Gesuchstellerin das Mahn- und anschliessende Betreibungsverfahren zu Recht durch, weshalb der Gesuchsteller die damit verbundenen Kosten (Fr. 55.-) zu tragen hat. Unbestritten ist nunmehr, dass zu Gunsten des Gesuchstellers eine weitere Gutschrift von Fr. 28.- (Stornierung einer Rechnung des Spitals Y.________ vom 30. Dezember 1999) zu berücksichtigen ist. Damit verbleibt ein Saldo zu Gunsten der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 91.55. 
5. 
Soweit in der Eingabe des Gesuchstellers überhaupt ein Revisionsbegehren erblickt werden kann, käme am ehesten der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG in Betracht (vgl. E. 3 hievor). Bei der im Urteil vom 12. Januar 2007 getroffenen Feststellung, die Gesuchstellerin habe dem Gesuchsteller einen das Jahr 1999 betreffenden Rabatt in Höhe von Fr. 36.60 korrekt gewährt, handelt es sich bedeutungsmässig um eine solche rechtlicher Art, welche keiner bei den Akten liegenden Tatsache widerspricht. Zu einer anderen Betrachtungsweise besteht kein Anlass. Im Übrigen kann Art. 121 lit. d BGG zur Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung von (berücksichtigten oder als unwesentlich bewusst nicht berücksichtigten) Tatsachen oder einer angeblich unrichtigen Rechtsauffassung des Bundesgerichts nicht angerufen werden (vgl. BGE 122 II 17 E. 3 S. 19). Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers ist insoweit unbegründet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verfahren 9F_5/2007 und 9F_6/2007 werden vereinigt. 
2. 
Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird abgewiesen, soweit damit die Berücksichtigung einer Gutschrift in Höhe von Fr. 36.60 verlangt wird. 
3. 
Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin wird ganz und jenes des Gesuchstellers teilweise gutheissen und das Urteil des Bundesgerichtes K 7/06 vom 12. Januar 2007 wird aufgehoben. 
4. 
In der Sache K 7/06 wird wie folgt neu entschieden: 
 
"1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer der Assura Kranken- und Unfallversicherung den Betrag von Fr. 36.55 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2004 sowie Betreibungs- und Mahnspesen von Fr. 55.- schuldet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt." 
5. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
6. 
Die im Revisionsverfahren geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin und dem Gesuchsteller zurückerstattet. 
7. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 23. August 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: