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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_156/2011 
 
Urteil vom 23. August 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Müller-Furrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 18. Januar 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1959 geborene H.________ war als Angestellter der Y.________ AG, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 16. Mai 1992 auf einer Treppe ausrutschte und auf den Rücken fiel. Für die verbliebenen Folgen dieses Ereignisses sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Oktober 1997 ab dem 1. Juni 1997 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 30 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu. 
 
Am 27. Juni 2006 liess H.________ der SUVA melden, am 19. Juni 2006 als Geschäftsführer der X.________ GmbH beim Ausmessen eines Treppenschachtes ausgerutscht und in die Tiefe gestürzt zu sein. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nachdem bei einer Arbeitgeberkontrolle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen bei der Z.________ GmbH die Tätigkeit des H.________ als unselbstständig qualifiziert worden war, musste dieser im Dezember 2008 auch gegenüber der SUVA einräumen, im Jahre 2006 sowohl vor, als auch nach dem Unfall für dieses Unternehmen gearbeitet zu haben, ohne die SUVA zu informieren. Mit Verfügung vom 29. September 2009 und Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2009 hielt sie daran fest, das Taggeld aus dem Unfall vom 19. Juni 2006 aufgrund eines versicherten Verdienstes von Fr. 73'730.- und damit auf der Grundlage des zunächst gemeldeten Einkommens auszurichten. 
 
B. 
Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 18. Januar 2011 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt H.________, das Taggeld sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides ab 22. Juni 2006 auf Fr. 276.15 (mithin entsprechend eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 125'993.45) eventualiter auf Fr. 269.20 (mithin entsprechend eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 122'822.50) festzusetzen und die SUVA sei zur Nachzahlung eines Betrages von Fr. 193'549.- zuzüglich 5 % Zins zu verpflichten. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des zur Bestimmung des Taggeldes massgebenden versicherten Verdienstes. 
 
3. 
3.1 Taggelder und Renten werden gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). In Anwendung von Art. 15 Abs. 3 UVG setzt der Bundesrat einen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest (vgl. auch Art. 18 ATSG) und erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. 
 
3.2 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes belief sich gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV in der zwischen 1. Januar 2000 und 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Fassung auf Fr. 106'800.- im Jahr und Fr. 293.- im Tag. Seit 1. Januar 2007 beläuft er sich auf Fr. 126'000.- im Jahr und Fr. 346.- im Tag. 
 
3.3 War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, so ist nach Art. 23 Abs. 5 UVV der Gesamtlohn massgebend. Übt der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt sein Lohn starken Schwankungen, so wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 UVV auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt. 
 
4. 
4.1 Massgebender Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, welcher Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in einem konkreten Fall zur Anwendung gelangt, ist der Unfalltag (vgl. BGE 123 V 133 E. 2c S. 135). Der Sturz in den Treppenschacht, welcher den vorliegend im Grundsatz unbestrittenen Taggeldanspruch auslöste, ereignete sich am 19. Juni 2006. Insoweit der Versicherte auf einen höheren versicherten Verdienst als den in jenem Zeitpunkt geltenden Höchstbetrag von Fr. 106'800.- im Jahr bzw. Fr. 293.- im Tag schliesst, ist seine Beschwerde ohne weiteres abzuweisen. 
 
4.2 Gemäss Unfallmeldung vom 27. Juni 2006 war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalles als Geschäftsführer der X.________ GmbH mit einem Pensum von 45 Wochenstunden erwerbstätig und erzielte hiebei ein Einkommen von Fr. 5'670.-. Nachdem seine Tätigkeit für die Z.________ GmbH nach einer Arbeitgeberkontrolle durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen als unselbstständig qualifiziert wurde, musste er auch gegenüber der SUVA eingestehen, sowohl vor, als auch nach dem Unfall für dieses Unternehmen gearbeitet zu haben, ohne die Beschwerdegegnerin darüber zu unterrichten. 
 
4.3 Aus der Lohnabrechnung für den Juni 2006 der Z.________ GmbH ist ersichtlich, dass der Versicherte für diese Tätigkeit mit Fr. 40.- pro Stunde entlöhnt war. Somit entsprechen die von der Sozialversicherungsanstalt festgestellten Löhne für die Monate April (Fr. 9'660.-) und Mai 2006 (Fr. 9'040.-) einem Pensum von 241,5 bzw. 226 Stunden. 
 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, neben diesem hohen Monatspensum von über 200 Stunden auch noch mit einem Pensum von 45 Wochenstunden als Geschäftsführer der X.________ GmbH tätig gewesen zu sein, ist dieses Vorbringen wenig glaubwürdig. Er war zwar als einer der beiden Gesellschafter, nicht aber als Geschäftsführer dieser Gesellschaft, im Handelsregister eingetragen. Es erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei der angeblichen Tätigkeit als Geschäftsführer der X.________ GmbH um eine Falschdeklaration handelte, um die damals schwarz bei der Z.________ GmbH erzielten Einkünfte als Einkommen aus einer versicherten Tätigkeit erscheinen zu lassen, ohne die später gezwungenermassen eingestandene Schwarzarbeit bereits in jenem Zeitpunkt offenbaren zu müssen. Auf eine solche Vorgehensweise weist auch der Umstand hin, dass der in der Unfallmeldung deklarierte Lohn von Fr. 6'142.50 (Fr. 5'670.- umgerechnet auf 12 Monatsgehälter) auffällig genau mit dem nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in den Monaten Oktober 2005 bis Mai 2006 bei der Z.________ GmbH erzielten durchschnittlichen Monatsverdienst von Fr. 6'137.50 (Fr. 49'100.- : 8) übereinstimmt. 
 
4.4 Somit ist der versicherte Verdienst für die Bemessung der Taggelder einzig aufgrund des bei der Z.________ GmbH erzielten Einkommens zu bemessen. Wie der Versicherte selber einräumt, unterlag sein Lohn bei dieser Gesellschaft starken Schwankungen im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV, so dass auf einen angemessenen Durchschnittslohn abzustellen ist. Rechnet man das zwischen Oktober 2005 bis Mai 2006 erzielte Einkommen auf ein Jahresgehalt um, so ergibt sich ein Betrag von Fr. 73'650.-, entsprechend einem durchschnittlichen Tageslohn von Fr. 201.80. Da die SUVA von einem Jahreseinkommen von Fr. 73'730.- bzw. von einem Tagesverdienst von Fr. 202.- und damit von unwesentlich höheren Zahlen ausging, sind Einsprache- und kantonaler Gerichtsentscheid nicht zu Ungunsten des Versicherten fehlerbehaftet; seine Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 
 
5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. August 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Holzer