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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_724/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. August 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bosshard, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,  
Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 21. Juni 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
X.________, 1971 geborene Staatsangehörige von Iran und der USA, lebte zunächst im Iran. 1978 übersiedelte sie zusammen mit ihren Eltern in die USA. Anfangs 1981 zog die Familie in die Schweiz, wo X.________ die Niederlassungsbewilligung erhielt. Im November 1991 zog sie zwecks Studienaufenthalts in die USA, wo sie länger als zwei Jahre verweilte, weshalb ihre Niederlassungsbewilligung erlosch. Im September 1996 reiste sie (gestützt auf ein Einreisegesuch ihres Vaters) wieder in die Schweiz ein, wo sie eine einmal bis zum 24. September 1998 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erhielt. 1998 heiratete sie einen Niederländer; die Ehegatten liessen sich in dessen Heimat nieder, wo am 12. April 2000 ihr gemeinsamer Sohn Y.________ zur Welt kam. 2001 übersiedelte das Paar mit dem Sohn nach Kalifornien. Die Ehe wurde 2004 geschieden, das Sorgerecht über Y.________ wurde der Mutter zugesprochen. Diese ersuchte im April 2004 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz, leistete aber der Aufforderung, Unterlagen einzureichen, keine Folge, worauf ihr Gesuch gegenstandslos wurde. 2007 heiratete sie einen Amerikaner; im Sommer 2011 wurde die Scheidung eingeleitet, die Ehe ist seit dem 4. April 2012 rechtskräftig geschieden. 
Am 19. März 2012 stellte X.________ ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich für sich und ihren Sohn. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 18. April 2012 ab. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 21. Juni 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 30. Januar 2013 erhobene Beschwerde ab. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 21. August 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion seien anzuweisen, ihr eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erteilen; ihr Sohn Y.________ sei in diese Aufenthaltsbewilligung mit einzubeziehen. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Dass ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht, muss mit der Beschwerde in vertretbarer Weise geltend gemacht bzw. substantiiert werden (BGE 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.; Urteil 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 1, nicht publ. in: BGE 138 II 229; Urteil 2C_459/2011 vom 26. April 2012 E. 1.1, nicht publiziert in: BGE 138 I 246; generell zur Geltendmachung von sich aus der EMRK ergebenden Ansprüchen s. BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 215 f.).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin will einen Bewilligungsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK ableiten; sie beruft sich dazu auf die Beziehung, die sie und ihr Sohn zu ihren Eltern haben. Wie sie selber weiss, lässt sich aus Beziehungen zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern oder zwischen minderjährigen Kindern, die mit ihren Eltern zusammenleben, und den Grosseltern, die zwar als solche in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, regelmässig kein Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten. Dies ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände der Fall, wenn geradezu ein Abhängigkeitsverhältnis unter diesen Verwandten besteht (BGE 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260 ff.; 129 II 11 E. 2 S. 14), welches über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Erforderlich dazu wäre eine eigentliche Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit oder eine schwerwiegende Krankheit (Urteile 2C_760/2012 vom 16. August 2012 E. 2.2 und 2C_651/2011 vom 12. September 2011 E. 2.3, mit Hinweisen). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich und werden nicht dargetan:  
Die heute 43 Jahre alte Beschwerdeführerin war ab 1998 zweimal verheiratet und lebt spätestens seit rund 15 Jahren durchgehend in einem eigenen, von demjenigen der Eltern getrennten Haushalt und fernab von ihnen, seit über zehn Jahren weitgehend ohne Unterbruch in den USA. Ihren Schilderungen lässt sich zwar entnehmen, dass die seinerzeitigen schwierigen Umstände (Wegzug aus dem revolutionären Iran) ein besonders enges Verhältnis zwischen ihr und ihren Eltern entstehen liessen. Weder der erwähnte Hang zur Depression noch die von der Beschwerdeführerin insgesamt als schwierig empfundene Situation (auch in wirtschaftlicher Hinsicht) in den USA lassen aber den Schluss auf das behauptete Abhängigkeitsverhältnis zu. Was namentlich die finanziellen Verhältnisse betrifft, können die Eltern Unterstützung auch ins Ausland leisten, was sie gemäss Darstellung in der Beschwerdeschrift denn auch tun. Der Hinweis auf das vermutliche Wegfallen der väterlichen Alimentenzahlungen an den Sohn auf den Zeitpunkt, da dieser 18 Jahre alt sein wird, d.h. 2018, ist offensichtlich irrelevant. Die Kontaktpflege zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem (ausschliesslich in den USA sozialisierten) Sohn zu den Eltern bzw. zu den Grosseltern ist auch heute möglich, indem die Schweizer Verwandten "oft" versuchen, sie in den USA zu besuchen; zudem wird mehrmals wöchentlich telefoniert. Die Beschwerdeführerin vermag zwar glaubhaft zu machen, dass sie sich nach ihrer heutigen Einschätzung in der Schweiz, in der Nähe ihrer Eltern wohnend, erheblich wohler fühlen würde, als sie dies in den USA für möglich hält. Sie befindet sich aber nicht in einer signifikant anderen Lage als zahlreiche andere Ausländer, die ein Leben in der Schweiz, wo ihre ursprüngliche Stammfamilie lebt, demjenigen in ihrem Heimatstaat (mit häufig im Vergleich zu den USA prekäreren Verhältnissen) vorziehen würden. Die Voraussetzungen für eine Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung begründende Berufung auf Art. 8 EMRK sind offensichtlich nicht erfüllt. 
Eine andere Anspruchsnorm ist nicht ersichtlich. Als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das eingereichte Rechtsmittel gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG offensichtlich unzulässig. 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin versteht ihre Beschwerde für den Fall der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsmittels als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Damit kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Beschwerdeführerin rügt ausdrücklich die Verletzung von Art. 8 EMRK und des Willkürverbots.  
Gemäss Art. 115 lit. b BGG ist zur Verfassungsbeschwerde nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Fehlt es in ausländerrechtlichen Verfahren an einem Bewilligungsanspruch, ist der Ausländer zur Verfassungsbeschwerde nicht legitimiert, soweit er die Bewilligungsverweigerung als solche anficht; namentlich ist dabei die Willkürbeschwerde ausgeschlossen, weil das Willkürverbot in solchen Fällen für sich allein keine rechtlich geschützte Position verschafft (BGE 133 I 185 E. 6 S. 197 ff.). Hat sich sodann bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter dem Aspekt von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ergeben, dass Art. 8 EMRK im gegebenen Kontext keinen Bewilligungsanspruch verschafft, fehlt im Rahmen der Verfassungsbeschwerde die Berechtigung zur Erhebung der Rüge, diese Konventionsnorm sei verletzt. 
Da nicht in gültiger Weise Verfassungsrügen erhoben werden, ist auch die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig. 
 
2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller