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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_165/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. August 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, Postfach 157, 
4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Kostenerlass (Eheschutz), 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer) vom 26. Juli 2013 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 26. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um Erlass der ihm (in einem Eheschutzverfahren) auferlegten Gerichtskosten von 6'200 Franken abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht, 
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Urteil vom 26. Juli 2013 erwog, auf die neuen Vorbringen und Anträge des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten, Gerichtskosten könnten nach Art. 112 Abs. 1 ZPO nur bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden, die erste Instanz habe das Erlassgesuch bereits deshalb zu Recht abgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Unfähigkeit zur Bezahlung der Gerichtskosten in den nächsten zehn Jahren und damit die dauernde Mittellosigkeit in keiner Weise aufgezeigt habe, im Übrigen stehe dem Beschwerdeführer (selbst nach dem - von diesem geforderten - Abzug von 4'000 Franken vom vorinstanzlich festgestellten Gesamtverdienst von 11'495 Franken) immer noch ein monatliches Einkommen von über 7'000 Franken zur Verfügung, ausserdem besitze der Beschwerdeführer eine von ihm selbst auf knapp 700'000 Franken geschätzte Liegenschaft, der Beschwerdeführer prozessiere mutwillig und querulatorisch, zumal das Kostenerlassverfahren auf die Rüge der willkürlichen Ermessensausübung beschränkt sei, wovon vorliegend keine Rede sein könne, die Kosten des Beschwerdeverfahrens (300 Franken) seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 26. Juli 2013 verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann