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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_694/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. September 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Y.________.  
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. September 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. September 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK- Aufsichtsbehörde) Beschwerden des Beschwerdeführers gegen Verfügungen des Betreibungsamtes Y.________ in einem Pfändungsverfahren abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, zufolge Anerkennung des Drittanspruchs an einem Auto unterliege dieses nicht mehr dem Pfändungsbeschlag, diesbezüglich sei mangels Interesses auf die Beschwerden nicht einzutreten, im Übrigen erwiesen sich diese als unbegründet, die Fruchtlosigkeit der Pfändung könne erst nach durchgeführtem Pfändungsvollzug beurteilt werden, die erheblichen Kosten habe der Beschwerdeführer durch seine systematisch erhobenen Rechtsvorschläge selbst verursacht, die Anwesenheit des Beschwerdeführers beim Pfändungsvollzug habe die Mängel der Pfändungsankündigung geheilt, die von ihm behauptete Schuldentilgung genüge nicht zur Löschung der Betreibungen und Verlustscheine, ein Disziplinarverfahren rechtfertigende Amtspflichtverletzungen des Amtsvorstehers seien nicht ersichtlich, der Beschwerdeführer, der wahllos Eingaben mit zum Teil gleichen oder ähnlichen Rügen eingereicht habe, prozessiere teilweise mutwillig, weshalb ihm in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG Kosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen seien, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die obergerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 9. September 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann