Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_319/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. September 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung.  
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Beschwerdeabteilung, 
vom 10. September 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ am 5. August 2014 gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug "Beschwerde wegen Rechtsverweigerung" erhoben hat, da die Staatsanwaltschaft auf die Anträge, ihre Tochter und ihr Schwiegersohn seien "mit behördlichem Beschluss" zu verpflichten, "das Mosaische Gesetz gewissenhaft zu befolgen", und der Schwiegersohn sei "mit behördlichem Beschluss" zu verpflichten, "sich für Gott Jahweh beschneiden zu lassen", nicht eingetreten sei; 
 
dass die Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Urteil vom 10. September 2014 die Beschwerde abgewiesen hat, da die Staatsanwaltschaft zu einem solchen Tätigwerden nicht verpflichtet werden könne; 
dass A.________ mit Eingabe vom 18. September 2014 Beschwerde gegen das Urteil der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug erhoben hat; 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; 
dass die Beschwerdeführerin keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt und nicht darlegt, inwiefern die Abweisung ihrer Beschwerde in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollte; 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli