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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_415/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. September 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Peter Kaufmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 5. Mai 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
    Mit Verfügung vom 28. August 2014 hob die IV-Stelle Bern die A.________ (geboren 1960) seit 1. April 1999 ausgerichtete ganze Invalidenrente rückwirkend auf Ende Februar 2013 auf, während sie mit einer weiteren Verfügung vom 7. Oktober 2014 die A.________ in der Zeit vom 1. März bis 30. September 2013 zuviel ausbezahlten Rentenbetreffnisse zurückforderte. 
    Die von A.________ gegen beide Verfügungen eingereichten Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach Vereinigung der beiden Verfahren mit Entscheid vom 5. Mai 2015 ab. 
      Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zu weiterer Abklärung, insbesondere zur Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung, an die Vorinstanz oder die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmung über die Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Prüfungspflicht von Verwaltung und Gericht im Falle einer Rentenrevision (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200) sowie zu den für die Beurteilung der Revisionsvoraussetzungen massgebenden Vergleichszeitpunkten (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114, 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
3.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf den Untersuchungsbericht der Psychiaterin Frau Dr. med. B.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 22. August 2013, festgestellt, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung gemäss Verfügung vom 17. Juli 2001 eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten sei. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei nunmehr zu verneinen; die Aufhebung der Invalidenrente sei daher zu Recht verfügt worden. 
3.2 Die Einwendungen in der Beschwerde erschöpfen sich im Wesentlichen in einer im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1 hievor) unzulässigen appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz und den fachärztlichen Stellungnahmen, wobei er insbesondere die Beweiskraft des Berichts der RAD-Psychiaterin Frau Dr. med. B.________ in Frage stellt, auf welchen sich der angefochtene Entscheid hauptsächlich stützt. 
 
3.2.1 Der Versicherte vermag nicht zu begründen, dass das kantonale Gericht den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig, namentlich unvollständig, oder anderweitig bundesrechtswidrig festgehalten habe. Mit Blick auf die von der IV-Stelle getroffenen Abklärungen und den den Berichten des RAD von der Rechtsprechung zuerkannten Beweiswert verbietet sich der Schluss, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Vielmehr wurde der medizinische Sachverhalt umfassend und vollständig abgeklärt, und die Vorinstanz durfte auch mit Rücksicht auf die anderen ärztlichen Angaben und Stellungnahmen auf den eingehenden und schlüssigen Untersuchungsbericht der RAD-Psychiaterin Frau Dr. med. B.________ vom 22. August 2013 abstellen, deren Folgerungen überzeugend begründet sind. Ebenso wenig lässt sich der Beschwerde entnehmen, inwiefern die Vorinstanz sonstwie gegen Bundesrecht verstossen habe. So bestritt der Beschwerdeführer Rechtmässigkeit und Erkenntnisse des Observationsberichts mit keinem Wort. Im Verbund mit dem eingehenden psychiatrischen Gutachten vom August 2013 liegt ein klar erstellter Beweis für eine erhebliche gesundheitliche Verbesserung vor. Von ungenügend abgeklärten Sachverhalt kann kein Rede sein. Aktenergänzungen erübrigen sich, weshalb der Antrag auf Rückweisung zu weiteren Untersuchungen, namentlich zur Anordnung einer psychiatrischen Expertise, unbegründet ist. 
3.2.2 Der Versicherte beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei gesamthaft aufzuheben. Soweit dieser die Rückforderung zuviel bezogener Invalidenrenten im Zeitraum vom 1. März bis 30. September 2013 in der Höhe von Fr. 6'552.- zum Gegenstand hat, fehlt es indessen an einer Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
4. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
5. 
Da die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. September 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer