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[AZA 7] 
C 435/99 Ge 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Meyer; 
Gerichtsschreiberin Berger 
 
Urteil vom 23. Oktober 2000 
 
in Sachen 
 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, 
 
gegen 
 
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerdegegner, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
A.- Mit Verfügung vom 5. August 1998 stellte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit St. Gallen (KIGA, seit 1. Juli 1999 und nachstehend Amt für Arbeit) den 1960 geborenen S.________ wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit ab 30. Juni 1998 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, nachdem dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war. Zur Begründung wurde angegeben, die von S.________ nicht angenommene zugewiesene Stelle in der Firma V.________ AG wäre im Hinblick auf die erforderliche Zeit für den Weg zum Arbeitsplatz von 1 Stunde 29 Minuten zumutbar gewesen. 
 
B.- In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde reduzierte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage (Entscheid vom 11. August 1999). 
 
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Antrag, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben; ausserdem sei ihm eine Genugtuung von Fr. 3000. - für erlittene Demütigung und seelische Belastung auszurichten. 
Das Amt für Arbeit schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und führt im Wesentlichen aus, der Versicherte hätte den Arbeitsweg mit einem seiner Motorräder in 19 Minuten (je für Hin- und Rückweg) bewältigen können. In Erfüllung der Schadenminderungspflicht hätte er unter diesen Umständen die zugewiesene Stelle annehmen müssen. Der Stellungnahme liegen die Auszüge des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons St. Gallen über die Inverkehrsetzung der Motorfahrzeuge und ein Ausdruck des Finajour-Routenplaners bei. Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen. 
 
D.- Im Hinblick auf die vom Amt für Arbeit im letztinstanzlichen Verfahren neu vorgebrachte Begründung der Einstellungsverfügung wurde auf Ersuchen des Versicherten ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen des Arbeitsamtes, namentlich der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 lit. f und Art. 17 Abs. 1 und 3 AVIG), sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Dabei ist unbestritten und steht nach den Akten fest, dass er die ihm von der Verwaltung zugewiesene Arbeitsstelle in der V.________ AG unter Hinweis auf schlechte Zugverbindungen abgelehnt hat. 
 
3.- a) Die Verwaltung bringt im letztinstanzlichen Verfahren erstmals vor, der Versicherte hätte den Arbeitsweg von X.________ bis Y.________ (retour) mit einem seiner zwei Motorräder in 38 Minuten zurücklegen können. Sie räumt jedoch ein, dass die Benutzung eines "Motorfahrzeuges" im Winter fragwürdig sei. Aus den Unterlagen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes ergibt sich denn auch, dass die Motorräder im Jahr 1998 nur in der Zeit vom 9. April bis 2. Dezember 1998 in Verkehr gesetzt und die Nummernschilder in den Wintermonaten 1997/1998 und 1998/1999 jeweils hinterlegt waren. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass neben finanziellen Aspekten auch die erhöhte Unfallgefahr im Winter gegen die ganzjährige Benutzung eines Motorrades für die Zurücklegung des Arbeitsweges spricht. Hat der Versicherte bisher auf den Gebrauch seiner Motorräder in den Wintermonaten verzichtet, so kann die Verwaltung auch im Zusammenhang mit der Überwindung des Weges zur zugewiesenen Arbeitsstelle nichts anderes erwarten. 
Unter diesen Umständen muss die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln massgebend sein (Amtl. Bull. 1994 S. 235; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 66 zu Art. 16; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherungsrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 96 N 244). 
 
b) Im Rahmen der Prüfung, ob die zugewiesene Arbeit zumutbar gewesen wäre, kann die für Körperpflege, Verpflegung und die Versorgung von Haustieren verwendete Zeit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht an die Dauer des Arbeitsweges angerechnet werden. Ebenso wenig lassen sich diese Verrichtungen als persönliche Verhältnisse nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG qualifizieren. Körperpflege und Verpflegung zählen zu den alltäglichen menschlichen Bedürfnissen und können deshalb grundsätzlich keine Unzumutbarkeitsgründe darstellen. Zu den persönlichen Verhältnissen im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung gehört unter anderem die Betreuung von Kindern, Eltern und weiteren Verwandten (Gerhards, a.a.O., N 27 zu Art. 16), nicht aber das von einer versicherten Person ausgeübte Hobby der Haustierhaltung. 
 
4.- a) Nach der Aufstellung des Versicherten hätte er für die Zurücklegung des Hinweges zum zugewiesenen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. Erw. 3a hievor) 1 Stunde 35 Minuten (mit Umsteigen vom Zug auf den Bus und den zu Fuss zurückzulegenden Strecken vom Wohnort bis zum Bahnhof und von der Bushaltestelle bis zum Arbeitsplatz wäre er morgens um 6.25 Uhr im Betrieb angekommen) und des Rückweges nach Hause 2 Stunden 2 Minuten (mit Umsteigen vom Bus auf den Zug und mit Fussmarsch vom Arbeitsplatz zur Bushaltestelle und vom Bahnhof zum Wohnort) benötigt. Gemäss seiner Behauptung hätte er die Tätigkeit im Betrieb der V.________ AG jeweils fix morgens um 7.00 Uhr aufnehmen und abends um 17.00 Uhr beenden müssen, weshalb er geltend macht, die Wartezeiten von 35 Minuten bis zum Arbeitsbeginn am Morgen und von 8 Minuten bis zum Anschluss an die öffentlichen Verkehrsmittel am Abend seien zum Arbeitsweg hinzuzurechnen, womit dieser morgens wie auch abends je 2 Stunden 10 Minuten dauere. Das kantonale Gericht ist ebenfalls der Ansicht, dass diese Wartezeiten zum Arbeitsweg gehören. Sinn und Zweck der Beschränkung des Zeitaufwandes für den Arbeitsweg bestehe darin, einer versicherten Person genügend Freizeit zu sichern. Sie solle vor einer zu grossen Inanspruchnahme durch die Arbeit, wozu indirekt auch der Arbeitsweg zähle, geschützt werden. 
 
b) Falls davon ausgegangen werden kann, dass die Arbeitszeiten im Betrieb fix gewesen wären, hätte es für den Beschwerdeführer tatsächlich keine wesentliche Rolle gespielt, ob die Wartezeiten direkt vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende oder beim Umsteigen von einem öffentlichen Verkehrsmittel auf das andere angefallen wären. Beide Male handelt es sich um Zeit, über welche er nur in einem sehr eingeschränkten Mass hätte verfügen können und die deshalb zum Arbeitsweg zu rechnen ist. Allerdings haben weder Vorinstanz noch Verwaltung abgeklärt, ob die V.________ AG bei einer Anstellung des Versicherten bereit gewesen wäre, dessen Arbeitszeiten flexibler zu gestalten. Wie es sich damit verhält, kann allein auf Grund der vorhandenen Akten nicht beurteilt werden. 
 
aa) Bei einem Entgegenkommen des Betriebes bezüglich der Arbeitszeiten hätte der Beschwerdeführer allenfalls von besseren Zug- und Busverbindungen profitieren und die Wartezeiten vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende reduzieren oder sogar ausschliessen können. Schon bei Wegfall der morgendlichen Wartezeit von 35 Minuten hätte die Dauer des täglichen Arbeitsweges deutlich weniger als 4 Stunden betragen und die zugewiesene Arbeit wäre zweifellos zumutbar gewesen. 
bb) Wären die Arbeitszeiten hingegen nicht abänderbar gewesen, kann die Überschreitung des zumutbaren täglichen Arbeitsweges um 20 Minuten - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid - nicht ohne weiteres als unwesentlich qualifiziert werden. Massgebend ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Zeitangaben des Versicherten bezüglich der zu Fuss zurückzulegenden Strecken knapp oder grosszügig bemessen sind (was weder von der Verwaltung noch von der Vorinstanz geprüft worden ist). Hätte der Arbeitsweg mit anderen Worten stets über 4 Stunden 20 Minuten gedauert, so wäre die zugewiesene Arbeit zufolge der eindeutigen Überschreitung der in Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG statuierten Zeitlimite von der Annahmepflicht ausgenommen gewesen. Wäre umgekehrt zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die von ihm errechnete Zeit - abhängig von seiner Tagesform und allfälligen weiteren Faktoren - mehrheitlich unterschritten hätte, so wäre ihm die Aufnahme der Tätigkeit in der V.________ AG zumutbar gewesen (vgl. dazu ARV 1991 Nr. 9 S. 90 Erw. 2a, wonach die erforderliche Zeit für einen Arbeitsweg, der mit verschiedenen Verkehrsmitteln und teilweise zu Fuss zurückzulegen ist, von Tag zu Tag variiert und sich daher nur ungefähr festlegen lässt). 
 
c) Auf Grund der lückenhaften Aktenlage geht die Sache an das Amt für Arbeit zurück, damit dieses die notwendige Erkundigung bei der V.________ AG einhole sowie die Dauer der zu Fuss zurückzulegenden Strecken des Arbeitsweges abkläre und alsdann gestützt auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse neu verfüge. 
 
5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
Für die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geforderte Genugtuung fehlt jegliche Grundlage, ganz abgesehen davon, dass gänzlich unbegründet bleibt, weshalb sich der Versicherte gedemütigt fühlt und wodurch die behauptete seelische Belastung entstanden sein soll. Soweit der weder anwaltlich noch sonstwie qualifiziert vertretene Beschwerdeführer damit die Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung beantragt, muss darauf hingewiesen werden, dass eine solche praxisgemäss nur unter besonderen Umständen gewährt wird und namentlich für die Interessenwahrung einen hohen notwendigen Arbeitsaufwand voraussetzt, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 110 V 82). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weshalb eine Entschädigung nicht zugesprochen werden kann. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 1999 und die Einstellungsverfügung vom 5. August 1998 aufgehoben werden und die Sache an das Amt für Arbeit, St. Gallen, zurückgewiesen wird, damit es, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 23. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: