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[AZA 0] 
I 102/01 Gb 
 
III. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin 
Widmer; Gerichtsschreiber Renggli 
 
Urteil vom 23. Oktober 2001 
 
in Sachen 
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
Mit Verfügung vom 19. Februar 1999 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch der 1949 geborenen S.________ um revisionsweise Erhöhung der am 15. August 1996 ab 1. Mai 1994 zugesprochenen halben auf eine ganze Invalidenrente ab, weil sich im massgebenden Zeitraum keine wesentlichen Änderungen in den faktischen Verhältnissen ergeben hätten. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen (Entscheid vom 14. Dezember 2000). 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr statt der halben eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter wird beantragt, eine neutrale Begutachtungsstelle sei zu beauftragen, den Grad der Arbeitsunfähigkeit festzusetzen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt. 
Nach Abschluss des Schriftenwechsels hat S.________ ein weiteres ärztliches Zeugnis zu den Akten reichen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Grundlagen für eine Rentenrevision (Art. 41 IVG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 369 Erw. 2, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a, 112 V 372 Erw. 2b, je mit Hinweisen) richtig dargelegt. Ebenso zutreffend sind die Ausführungen zur Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte im Verfahren der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und zur richterlichen Würdigung sich widersprechender medizinischer Berichte (122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen). 
Darauf wird verwiesen. 
 
2.- a) Die Vorinstanz hat einlässlich und zutreffend erwogen, dass im Zeitraum zwischen der Rentenverfügung vom 15. August 1996 und der das Revisionsbegehren ablehnenden Verfügung vom 19. Februar 1999 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitsschadens eingetreten ist und weshalb das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle vom 17. September 1998 den Vorzug vor dem Bericht von Frau Dr. 
 
 
med. F.________ vom 30. Juli 1997 und den dort beiliegenden Konsiliarberichten verdient. Das kantonale Gericht hat auch dargelegt, dass die erwerblichen Auswirkungen der teilweisen Arbeitsunfähigkeit sich nicht in revisionsbegründender Weise geändert haben, sondern im Gegenteil im Zeitpunkt der Revisionsverfügung zu einem Invaliditätsgrad von 50 % (anstelle der 60 % im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung) führen. Dem hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts hinzuzufügen. 
 
b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. 
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin von ärztlicher Seite verschiedentlich (so auch im nachträglich eingereichten ärztlichen Zeugnis von Frau Dr. med. F.________ vom 12. Juli 2001) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, ist von der Vorinstanz gebührend berücksichtigt worden. 
Der Hinweis darauf, dass im zweiten Einkommensvergleich kein leidensbedingter Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorgenommen worden ist, ist unbehelflich, weil - wie das kantonale Gericht richtig dargelegt hat - selbst bei Vornahme des nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) maximal zulässigen Abzuges von 25 % sich kein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ergibt. 
 
 
c) Die vorliegenden medizinischen Beurteilungen des Gesundheitszustandes der Versicherten sind ausführlich und umfassend. Von der im Eventualantrag verlangten erneuten Begutachtung zwecks Festsetzung des Grades der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweisen). 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse M.________, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 23. Oktober 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: