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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 131/02 
 
Urteil vom 23. Oktober 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
B.________, 1945, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 17. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
Der 1945 geborene B.________ arbeitete vom 15. Juni bis 14. Dezember 2001 im Rahmen eines befristeten Arbeitseinsatzes beim Verein X.________. Am 30. November 2001 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an und machte für die Zeit vom 15. Dezember 2001 bis 3. Januar 2002 Taggelder geltend. Die Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz lehnte mit Verfügung vom 25. Januar 2002 das Leistungsbegehren mangels Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Mindestbeitragszeit ab. 
Beschwerdeweise beantragte B.________ die Aufhebung der Ablehnungsverfügung und die Anerkennung seiner Anspruchsberechtigung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. April 2002 ab. 
B.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und Anerkennung seiner Anspruchsberechtigung ab 15. Dezember 2001. Die Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über die Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) und ihre Erfüllung (Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 AVIG) sowie die Befreiung davon (Art. 14 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist insbesondere, dass es für die Bestimmung des Beitragsmonats auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses ankommt. Dies bedeutet, dass jeder Monat als voller Kalendermonat angerechnet wird, in welchem der Versicherte aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (BGE 122 V 252 Erw. 3c, 121 V 170 Erw. 2c/bb; ARV 1996/97 Nr. 32 S. 181 Erw. 6; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz 167). Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Monats) kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung (BGE 121 V 171 Erw. 2c/bb). Beitragszeiten, welche anfallen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Beginn, sondern erst im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder wenn es vor Ende eines Kalendermonats endet, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage - d.h. die Tage, an welchen der Arbeitslose eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen erstere in Kalendertage umgewandelt werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor von 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 259 Erw. 2a mit Hinweisen). 
2. 
2.1 
Im vorliegenden Fall dauerte das Arbeitsverhältnis mit dem Verein X.________ gemäss Arbeitsbestätigung vom 20. Dezember 2001 sowie den Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 15. Juni bis zum 14. Dezember 2001. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich daraus eine Beitragszeit von fünf Monaten und 29,4 Tagen. In die am 15. Dezember 1999 beginnende Rahmenfrist für den Beitragsbezug (Art. 9 Abs. 3 AVIG) fallen somit weniger als sechs anrechenbare Monate. Dass die arbeitsmarktliche Massnahme im Hinblick auf die Beitragszeit schlecht abgestimmt war, muss sich, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, die Arbeitslosenversicherung nicht entgegen halten lassen. Der Verein X.________ stellte diese Lücke im Nachhinein offenbar selbst fest und vereinbarte mit dem Versicherten einen zusätzlichen Arbeitstag auf den 4. Januar 2002. Dieser fällt jedoch nicht mehr in die für die Erfüllung der verlangten sechsmonatigen Beitragszeit zur Verfügung stehende Rahmenfrist. 
2.2 
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen am zutreffenden kantonalen Entscheid nichts zu ändern. Ob der 15. Dezember 2001 auf einen Samstag fiel, ist insofern unbeachtlich, als der Vertrag am 14. Dezember 2001 endete und demzufolge der 15. Dezember 2001 ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden kann. Ebenso wenig vermag ein allfälliges Ferienguthaben des Versicherten an der noch nicht erfüllten Beitragszeit etwas zu ändern. Zeiten, für die er einen Ferienlohn bezogen hat, zählen nur dann zu den üblichen Beitragszeiten (Art. 11 Abs. 3 AVIV), soweit diese Ferienzeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses liegt (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd I, N 14 zu Art. 13). Beim Ferienlohn kann es sich dessen Sinn und Zweck entsprechend nur um während des Arbeitsverhältnisses bezogene und nach Art. 329 d OR entschädigte Ferientage handeln; diese bezogenen und entschädigten Ferientage werden einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgesetzt. Ein beendigtes Arbeitsverhältnis kann daher durch Auszahlung der Ferienentschädigung nicht verlängert werden, und es kann dadurch auch keine Beitragszeit entstehen (Gerhards, a.a.O., N. 15 zu Art. 13; Nussbaumer, a.a.O., S. 68 Rz 172). Aus Art. 11 Abs. 3 AVIV vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 
2.3 
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, eine speditivere Arbeitsweise der Verwaltung hätte die rechtzeitige Entdeckung der fehlenden Beitragszeit ermöglicht. Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die Arbeitslosenkasse am 5. Dezember 2001 vom Versicherten diverse Unterlagen anforderte und innerhalb der verbleibenden zehn Tage bis zum Ablauf der Rahmenfrist die geringfügige Unterschreitung der Beitragszeit hätte bemerkt werden können. Wie sich den Akten entnehmen lässt, meldete sich der Versicherte jedoch erst mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 bei der Arbeitslosenkasse und konnte damit nicht davon ausgehen, dass diese innert eines Arbeitstages seine Angelegenheit prüfen würde. 
3. 
Vorliegend wird die erforderliche Beitragszeit nur um einen Bruchteil eines Tages nicht erreicht, was für den Beschwerdeführer zweifellos eine gewisse Härte in sich birgt. Zu beachten ist indessen, dass es überall dort, wo gesetzlich festgelegte Limiten zu berücksichtigen sind, zwangsläufig auch zu streng anmutenden Grenzfällen kommen kann, in welchen die geforderten Werte nur um wenig nicht erreicht respektive verfehlt werden. Nicht anders verhält es sich beim Erfordernis der sechsmonatigen Beitragszeit als Anspruchsvoraussetzung für die Arbeitslosenentschädigung. Eine Aufrundung der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage auf die gesetzliche Mindestbeitragszeit fällt auch dann nicht in Betracht, wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 260 Erw. 3b f. mit Hinweis). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Schwyz, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 23. Oktober 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: