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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.289/2001 /len 
 
Verfügung vom 23. Oktober 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident. 
 
Parteien 
A.________, 
Kläger und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Reutimann, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Möhr. 
 
Gegenstand 
Vorkaufsrecht, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7./8. Juni 2001. 
 
Der Präsident hat in Erwägung, 
dass der Kläger seine Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7./8. Juni 2001 mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 zurückgezogen hat; 
 
in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG verfügt: 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Oktober 2007 
Der Präsident: