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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 607/06 
 
Urteil vom 23. Oktober 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
K.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, 6300 Zug, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1958 geborene K.________ war bei der Firma R.________ AG in der Fabrikation tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 24. März 2005 rutschte sie auf dem Weg zur Arbeit auf einer Treppe aus, prallte mit dem Gesäss auf eine Treppenkante und schlitterte einige Stufen hinunter. Zunehmende Schmerzen im Kreuz- und Steissbeinbereich, in letzterem vor allem beim Sitzen, zwangen K.________, in den am 25. März 2005 angetretenen Ferien einen Arzt aufzusuchen und sich im Spital von X.________ behandeln zu lassen. Die Arbeit konnte sie nach der Rückkehr aus dem Urlaub trotz eines Versuchs zunächst nicht, danach wieder zu 50 % aufnehmen. In der Folge wurde die Lendenwirbelsäule (LWS) unter Einschluss des Kreuzbeins am 11. Mai 2005 im Zentrum für medizinische Radiologie, Röntgeninstitut Y.________, magnetresonanztomographisch und mittels 3D-Rekonstruktion untersucht. Dabei wurden eine breitbasige, rechts medio-laterale Diskushernie L3/4 mit Tangierung der Nervenwurzel L4 rechts und Osteochondrosen geringen bis mässigen Grades von L2/3 und L4/5, nicht jedoch eine pathologische Veränderung im Bereich des Kreuzbeins erkannt. Zugleich folgten verschiedene Therapiemassnahmen. Dennoch klagte K.________ zunehmend über eine Symptomausweitung und eine allgemeine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Die SUVA, welche bisher Leistungen erbracht hatte, stellte diese mit Verfügung vom 24. Februar 2006 auf den 5. März 2006 mit der Begründung ein, verschiedene medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die Unfallfolgen zwischenzeitig abgeheilt seien; die nach wie vor bestehenden Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf unfallfremde Ursachen zurückzuführen. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2006 fest. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. November 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, in Aufhebung des Einsprache- und des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit an die SUVA zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen. Zusätzlich wird um Übernahme der Kosten des neu ins Recht gelegten Privatgutachtens von Prof. Dr. med. S.________, FHM Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 27. November 2006 ersucht. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 121 V 326 E. 2 S. 329; siehe auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs (BGE 125 V 456 E. 5a S. 461; siehe auch 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) und zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des Status quo sine vel ante und zu den sich dabei stellenden Beweisfragen (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; 1994 Nr. U 206 S. 328; siehe auch Urteil des Bundesgerichts U 290/06 vom 11. Juni 2007, E. 3.3) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur nur ausnahmsweisen Verursachung eines Bandscheinbenvorfalls bzw. einer Diskushernie durch einen Unfall (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190, U 149/99, Nr. U 379 S. 192, U 138/99). Gleiches gilt zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352; 122 V 157 E. 1c, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Das kantonale Gericht ist in Würdigung der im Recht liegenden Arztberichte und Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zur Auffassung gelangt, die zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung vom 5. März 2006 vorhandenen Beschwerden könnten nicht mehr mit dem eine LWS- und Gesässkontusion bewirkenden Treppensturz vom 24. März 2005 in Verbindung gebracht werden. 
3.1 Dabei erwog es, die bildgebende Untersuchung vom 12. (recte 11.) Mai 2006 habe im primären Kontusionsbereich des Kreuzbeins keine pathologischen Veränderungen aufgezeigt, statt dessen eine degenerativ bedingte Diskushernie L3/4 sowie ebenfalls nicht durch den Unfall versursachte Osteochondrosen L2/3 und L4/5 ergeben. Was die Weichteilschmerzen im Bereich des Nackens, der Beine und des Beckens anbelangt, stellte das Gericht auf die diesbezüglichen Ausführungen des Kreisarztes Dr. med. M.________ vom 22. Februar 2006 ab, welcher die Versicherte verschiedentlich untersucht hatte (25. August 2005, 12. Dezember 2005 und 22. Februar 2006). Danach verursachten Steissbeinkontusionen in der Regel bei adäquater Therapie nicht länger als sechs bis acht Monate Schmerzen; vorliegend habe die Versicherte indessen auf die Therapie nicht angesprochen, hätten sich die Beschwerden gegenteils verschlechtert und schliesslich zu einer Symptomausweitung geführt, ohne dass hiefür eine medizinische Ursache greifbar sei; dieser Gesamtverlauf spreche mit überwiegender Wahrscheinlich für ein Krankheitsgeschehen und nicht (mehr) für Unfallfolgen. 
3.2 Die Vorinstanz schloss gestützt darauf und auf den Umstand, dass die Leistungseinstellung erst rund zwölf Monate nach dem Unfall erfolgt ist, auf das Fehlen einer Ursächlichkeit des Unfalls für die noch vorhandenen Beschwerden. 
4. 
Letztinstanzlich schliesst die Versicherte eine Beschwerdeverursachung durch die Diskushernie aus und macht geltend, sämtliche Schmerzen seien mit den, von Prof. Dr. med. S.________ im Rahmen der Untersuchung vom 30. Oktober 2006 erstmals erkannten, ligamentär-chronischen Entzündungen im gesamten Beckenbereich erklärbar, welche wiederum mit dem Unfallereignis in Verbindung zu bringen seien. 
4.1 Prof. Dr. med. S.________ hat sich bei seiner Untersuchung darauf konzentriert, das Beschwerdebild manuell zu erfassen. Ohne die bildgebenden Dokumente umfassend einzusehen, bejahte er den Kausalzusammenhang mit einer angeblich sämtliche Beschwerden erklärenden ligamentär-chronischen Entzündung des gesamten Beckengürtels und besonders des Beckenbodens, links stärker als rechts. 
4.2 Traumatisiert worden ist, neben dem vorliegend nicht weiter interessierenden Kreuzbein, jedoch lediglich das Bewegungssegment im Steissbein. Darin scheint Prof. Dr. med. S.________ indessen keinen Widerspruch zu erkennen, führt er doch aus, das Steissbein sei (lediglich) als Zentrum und Ausgangspunkt der von dort ausstrahlenden Schmerzen anzusehen. Wie er allerdings zu dieser Schlussfolgerung gelangt, ist nicht nachvollziehbar, zumal er dem Steissbein selbst nur eine untergeordnete Rolle im Beschwerdebild zuspricht und an anderer Stelle festhält, die manualdiagnostische Belastung des Beckenbodens führe u.a. immer zu einer Ausstrahlung in die Region des Steissbeins, und nicht etwa umgekehrt. Dr. med. E.________, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, weist in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme vom 17. Januar 2007 darauf hin, sämtlichen Arten von Steissbeinkontusionen sei anerkanntermassen gemein, dass der Schmerz jeweils von einem Bewegungssegment des Steissbeins oder der umgebenden Weichteile ausgehe mit entsprechend klarer Lokalisation und Abhängigkeit, nicht jedoch - wie vorliegend von Prof. Dr. med. S.________ manualdiagnostisch festgestellt - zu einer Druckschmerzhaftigkeit an zahlreichen Sehnenansätzen und in Muskeln, welche nichts mit dem Steissbein zu tun hätten, führe. Soweit sodann Prof. Dr. med. S.________ die unmittelbar nach dem Unfall aufgetretene Schmerzsymptomatik und die Befundsituation zum Untersuchungszeitpunkt für deckungsgleich erachtet und dies als Indiz oder allenfalls gar als Beweis für das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zum Unfall verstanden haben will, sind ihm die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Befragung durch die SUVA zum Unfallhergang vom 4. Juli 2005 entgegen zu halten, wonach neben Schmerzen im Kreuz- und Steissbein auch solche in der rechten, nicht etwa der von Prof. Dr. med. S.________ als am stärksten entzündet bezeichneten linken Hüfte aufgetreten seien. 
4.3 Die von Dr. med. E.________ wegen fehlender genauer Analyse einer möglichen Verletzung und ausgebliebener Konsultation sämtlicher bildgebender Dokumente, namentlich des Kernspintomogramms, in Frage gestellte Diagnose entzündlicher Veränderungen von diversen Ligamenten im Beckenbodenbereich gemäss Gutachten des Prof. Dr. med. S.________ vermag daher so oder anders keinen Kausalzusammenhang zwischen dem zu einer Kontusion des Kreuz- und Steissbeins führenden Unfall und den im Übrigen nicht nur den gesamten Beckenbereich, sondern auch den Nacken und die Beine erfassenden Beschwerden zu begründen. Ebenso wenig bietet der Bericht Grundlage für weitere Abklärungen. Der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. 
5. 
Da das Gutachten von Prof. Dr. med. S.________ keine entscheidwesentlichen neuen Befunde zu Tage gefördert hat, können die damit der unterliegenden Beschwerdeführerin entstandenen Kosten nicht abgegolten werden (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 115 V 62; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 41 E. 3b in fine S. 44). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 23. Oktober 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V. Widmer Grünvogel