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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_17/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Kissling, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Dr. Y.________, 
Gesuchsgegner 1, 
Z.________, 
Gesuchsgegner 2, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Baumgartner, 
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Postfach 9717, 8036 Zürich,  
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_753/2012 vom 27. März 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 27. März 2013 wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_753/2012 die Beschwerde von X.________ gegen das Urteil des Zürcher Obergerichts vom 6. November 2012, mit welchem es die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. April 2012 geschützt hatte, ab, soweit es darauf eintrat. X._______ hatte im Wesentlichen beantragt, dieses Urteil des Obergerichts sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und letztere anzuweisen, das von ihm gegen Rechtsanwalt Dr. Y._______, Z.________ sowie Unbekannt angestrengte Strafverfahren zu eröffnen und beförderlich voranzutreiben. 
 
B.  
Mit Revisionsgesuch vom 6. Mai 2013 beantragt X._______, das Urteil des Bundesgerichts 1B_753/2012, das Urteil des Obergerichts vom 6. November 2012 sowie die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III vom 20. April 2012 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft III anzuweisen, das Strafverfahren gegen Rechtsanwalt Dr. Y.________ und Z.________ zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes (Revisionsverfahren) und des Kantons Zürich (Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht und Obergericht). 
 
C.  
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann u.a. verlangt werden, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe seine Beschwerde im Urteil 1B_753/2012 insbesondere deshalb abgewiesen, weil es davon ausgegangen sei, dass es sich beim angeblichen Protokoll der Unterredung vom 16. August 2008 zwischen ihm und den Herren Z.________ und D.________ um ein echtes Dokument handeln müsse. Es habe daraus abgeleitet, dass die A.________ AG mit Sitz in Zug Z.________ übereignet worden sei. Dies, obwohl er bei einer Übereignung der A.________ AG an Z.________ die Kontrolle über die Gesellschaft E.________ verloren hätte, und im fraglichen Protokoll festgehalten sei, dass diese ihm und Herrn Z.________ je zu 50 % gehören solle. Dies mache in diesem Kontext keinen Sinn und erscheine als Widerspruch in sich. Vielmehr habe er durch den Kontrollverlust an der A.________ AG - und damit an der E.________ - einen Vermögensschaden im Sinn von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erlitten.  
Die versehentliche Nichtberücksichtigung einer wesentlichen in den Akten liegenden Tatsache liege indessen im Folgenden: Rechtsanwalt B.________ habe die A.________-Aktienzertifikate am 15. Oktober 2003 Rechtsanwalt Dr. Y.________ übermittelt. Letzterer habe Rechtsanwalt F.________ am 12. Juli 2007 jedoch mitgeteilt, dass er die A.________-Aktien nicht mehr besitze. Das angebliche Unterredungsprotokoll datiere vom 15. Mai 2008. Das Bundesgericht habe seinen Entscheid damit begründet, dass nur die darin namentlich aufgezählten Objekte an den Gesuchsteller übergegangen seien, alle anderen Objekte an Herrn Z.________. Es habe übersehen, dass sich die Auflistung in Ziffer 4 des Protokolls ausschliesslich auf Liegenschaften beziehe und keine Regelung über das Eigentum an Gesellschaften beinhalte. Es bestünden auch heute noch mehrere gemeinsam gehaltene Firmen mit erheblichen Vermögenswerten. 
Selbst wenn sämtliche Annahmen und Interpretationen des Bundesgerichts zu Gunsten von Herrn Z.________ zuträfen und das Protokoll vom 16. Mai 2008 echt wäre, ändere dies nichts daran, dass Rechtsanwalt Dr. Y.________ die A.________-Aktien am 12. Januar 2007 oder vorher unberechtigterweise an Herrn Z.________ übertragen habe, was zu einem Vermögensschaden bei ihm (dem Gesuchsteller) geführt habe. Das begründe zweifellos einen Anfangsverdacht, der die Eröffnung eines Strafverfahrens erheische. Damit habe das Bundesgericht eine in den Akten liegende, wesentliche Tatsache versehentlich nicht berücksichtigt. 
 
2.2. Das Bundesgericht hat nicht übersehen, dass sich der Gesuchsgegner 1 anfangs 2007 geweigert haben soll, 50 % des Aktienpakets der A.________ AG dem damaligen Vertreter des Gesuchstellers auszuhändigen; es hat diesen Umstand vielmehr bei der Wiedergabe der staatsanwaltlichen Begründung der Nichtanhandnahme ausdrücklich angeführt (E. 3.2 letzter Satz S. 5). Insofern ist der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, das Bundesgericht habe diese in den Akten liegende Tatsache übersehen, unbegründet. Ob es daraus die richtigen Schlüsse zog, ist eine andere, in einem Revisionsverfahren an sich unerhebliche Frage.  
Immerhin sei dazu angemerkt, dass allein die Weigerung des Gesuchsgegners 1, dem damaligen Vertreter des Gesuchsstellers anfangs 2007 50 % des Aktienpakets der A.________ AG herauszugeben, nicht beweist oder nahelegt, dass er sich dadurch strafbar gemacht haben könnte. Für die Staatsanwaltschaft erscheint es jedenfalls plausibel, dass diese Weigerung einer der unübersichtlichen, von gegenseitigem Misstrauen geprägten Auseinandersetzung des Gesuchstellers mit dem Gesuchsgegner 2 angepassten, vorsichtigen Mandatsführung entsprochen haben könnte und nicht bezweckte, sich oder den Gesuchsgegner 2 am Aktienpaket des Gesuchsstellers zu bereichern. Gegen eine strafbare Handlung spricht zudem, dass die Strafanzeige nicht, wie man es im Rahmen einer hart geführten geschäftlichen Auseinandersetzung erwarten würde, zeitnah erfolgte, sondern erst gut vier Jahre später, am 7. April 2011. Auch wenn das Protokoll der Einigung vom 16. Mai 2008, wie der Gesuchsteller zu Recht vorbringt, nicht beweist, dass sich der Gesuchsgegner 1 mit seiner anfangs 2007 erfolgten Weigerung, das fragliche Aktienpaket herauszugeben, nicht strafbar machte, so bestanden jedenfalls keine genügend konkreten Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung des Gesuchsgegners 1, die die Staatsanwaltschaft zur Anhandnahme des vom Gesuchsteller angestrengten Strafverfahrens verpflichtet hätten. 
 
3.  
Das Revisionsgesuch ist unbegründet und damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi