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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_934/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6, 3930 Visp,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 3. September 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die I. Strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis verurteilte den Beschwerdeführer am 20. September 2012 im Berufungsverfahren unter anderem wegen mehrerer strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und acht Monaten und ordnete eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_678/2012 vom 30. April 2013 ab, soweit darauf einzutreten war. 
 
 Am 24. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht ein Revisionsgesuch ein. Ein weiteres Gesuch vom 4. Februar 2013 leitete die Staatsanwaltschaft an das Kantonsgericht weiter. Die I. Strafrechtliche Abteilung trat am 3. September 2013 auf das Revisonsgesuch vom 24. Januar/4. Februar 2013 nicht ein. Den Einwand in Bezug auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Arbeitszeitkontrollblatt habe er bereits im Berufungsverfahren erhoben, weshalb es sich dabei nicht um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO handle (Urteil S. 5 E. 2.3). 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er sei im fraglichen Strafpunkt freizusprechen, und die Strafe sei entsprechend zu reduzieren (Beschwerde S. 12). 
 
2.  
 
 Nebst von vornherein unzulässigen Ausführungen, die die Beweiswürdigung im Strafverfahren betreffen, macht der Beschwerdeführer in Bezug auf die Revision geltend, die Zeitkontrollkarte habe zu keiner Zeit vorgelegen und stelle sehr wohl eine neue Beweisunterlage dar, die es zu berücksichtigen gelte. Es sei schlicht gelogen, dass er das Dokument bereits im Berufungsverfahren eingereicht habe. Das Urteil sei im fraglichen Punkt nur deshalb in Rechtskraft erwachsen, weil sein Offizialverteidiger entgegen seiner Weisung "keine Einsprache gemacht" habe (Beschwerde S. 8 Ziff. 2.2 und 2.3). 
 
 Das Vorbringen geht an der Sache vorbei. Wenn der Verteidiger einen von seinem Mandanten erhobenen Einwand im Berufungsverfahren nicht vorbringt, bedeutet dies nicht, dass die Tatsachen, auf die sich der Einwand stützt, vom Betroffenen persönlich in einem Revisionsverfahren als angeblich neue Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorgebracht werden könnten. Der Einwand des Beschwerdeführers und das Arbeitszeitkontrollblatt sind nach der Darstellung der Vorinstanz im kantonalen Dossier denn auch aktenkundig (Urteil S. 5 mit Hinweis auf zwei Aktenstellen). Dass diese Feststellung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die reine Behauptung, die Vorinstanz habe gelogen, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
 
 Enthält das angefochtene Urteil eine Haupt- und eine Eventualbegründung, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für eine Gutheissung der Beschwerde beide Begründungen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen (BGE 136 III 534 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6). Nachdem auf die Beschwerde in Bezug auf die Hauptbegründung des angefochtenen Urteils nicht einzutreten ist, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung (Urteil S. 5 E. 2.4) nicht befassen. 
 
4.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen finanzieller Lage ist in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 BGG bei der Bemessung Rechnung zu tragen (so schon Urteil 6B_678/2013 vom 30. April 2013 E. 5). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn