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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_953/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Polizei Luzern, Abteilung Gastgewerbe und Gewerbepolizei. 
 
Gegenstand 
Waffengesetz; Einziehung und Verwertung von Waffen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 16. September 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Luzerner Polizei verfügte am 23. Juni 2015 die Einziehung und Verwertung verschiedener bei A.________ beschlagnahmter Waffen; die Massnahme erfolgte namentlich gestützt auf ein forensisch-psychologisches Gutachten. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 16. September 2015 ab. A.________ hat dagegen am 21. Oktober 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der Fall sei neu zu begutachten und von Grund auf neu zu bewerten. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). 
Vorliegend hat das Kantonsgericht die Rechtsvorschriften dargestellt, worauf die von der Polizei verfügte Waffeneinziehung beruht, und deren Anwendung auf die konkreten Verhältnisse überprüft. Sein Entscheid stützt sich auf konkret beschriebene Vorfälle sowie auf ein forensisch-psychologisches Gutachten, dessen Plausibilität und Pertinenz es diskutiert, wobei es namentlich erklärt, dass von einem solchen Gutachten nur aus triftigen Gründen abzuweichen wäre, an welchen es unter den Umständen des vorliegenden Falls fehle; insbesondere sieht es keinen Anlass für ein zweites Gutachten. 
Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, es wäre ein zweites Gutachten notwendig. Dazu schreibt er, er sei im Militär im Hinblick auf die Überlassung seiner Dienstwaffe überprüft und es sei kein diesbezügliches Problem erkannt worden; hingegen habe ihn der Gutachter der Polizei nicht verstanden, diesem werde geglaubt, ihm nicht. Diese Ausführungen lassen eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz zu Inhalt und Kontext des Gutachtens vermissen. Zu den übrigen Punkten des Rechtsstreits enthält die Rechtsschrift vom 21. Oktober 2015 keine Äusserungen. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind damit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller