Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_687/2007 /blb 
 
Urteil vom 23. November 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kaiser. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil 
vom 20. September 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer. 
 
Nach Einsicht 
in die per Fax eingereichte Beschwerde nach Art. 72ff. BGG vom 19. November 2007 gegen das Urteil vom 20. September 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau, 
 
in Erwägung, 
dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht, an die Schweizerische Post oder an eine schweizerische Vertretung im Ausland (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder durch elektronische Eingabe nach Art. 42 Abs. 4 BGG, d.h. durch Eingabe in elektronischer Form mit elektronisch anerkannter Signatur erhoben werden können, 
dass sich deshalb die vom Beschwerdeführer per Telefax eingereichte Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist (Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67f. Ziff. IV), 
dass die nachträglich eingereichte Beschwerdeergänzung vom 22. November 2007 wiederum per Fax erhoben worden und daher ebenfalls unzulässig ist, 
dass dies auch gelten würde, wenn die Eingaben per E-Mail erhoben worden wären, weil nur elektronische Eingaben mit einer elektronisch anerkannten Signatur als gültige Beschwerden anerkannt werden, 
dass im Übrigen die Beschwerdeergänzung auch wegen Verspätung unzulässig wäre (Zustellung des angefochtenen Urteils: 22. Oktober 2007, letzter Tag der Frist nach Art. 100 Abs. 1 BGG: 21. November 2007), 
dass somit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. November 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: