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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_657/2011 
 
Urteil vom 23. November 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichteröffnung eines Strafverfahrens, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Oktober 2011 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ reichte am 15. August 2011 eine Strafanzeige gegen Polizeibeamte ein. Hintergrund der Anzeige sind drei von Polizeibeamten auftragsgemäss vollzogene bezirksärztliche Verfügungen auf sofortige Einweisung des Anzeigers in die Psychiatrische Klinik vom 27. Januar 1994, 4. Juli 1995 und vom 2. April 1996. Der Anzeiger macht im Wesentlichen geltend, dass die Polizisten in einem Fall einen Hund eingesetzt hätten, welcher ihn in den Arm gebissen habe. 
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen entschied am 12. Oktober 2011, dass kein Strafverfahren eröffnet werde. Sie führte zusammenfassend aus, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens nicht gegeben seien. So seien die möglicherweise in Frage kommenden Straftatbestände verjährt. Ausserdem sei das damalige Vorgehen der Polizeibeamten durch den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung gemäss Art. 14 StGB gedeckt und daher straflos. 
 
2. 
X.________ führt gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12. Oktober 2011 mit Eingabe vom 15. November 2011 Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt mit seinen Ausführungen nicht dar, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheids bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. November 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli