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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_860/2012 
 
Urteil vom 23. November 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Fürsprecher August Biedermann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Begleitetes Besuchsrecht, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Oktober 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Oktober 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen - ihm ein begleitetes Besuchsrecht gegenüber seiner ausserehelichen Tochter einräumenden - Entscheid des Departements des Innern des Kantons St. Gallen nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Kantonsgericht erwog, trotz der (nach Art. 132 Abs. 1 ZPO ergangenen) Aufforderung zur Einreichung einer unterzeichneten Berufungsschrift (Art. 130 Abs. 1 ZPO) habe der Beschwerdeführer (innerhalb der ihm angesetzten Frist) keine unterzeichnete Berufung eingereicht, die unterzeichnete Berufungsergänzung sei verspätet und auch nach Ablauf der Berufungsfrist eingereicht worden, auf die Berufung sei daher androhungsgemäss nicht einzutreten, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht, soweit diese überhaupt lesbar ist, nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 10. Oktober 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. November 2012 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann