Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_736/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. November 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. September 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 31. Oktober 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. September 2016, mit welchem das Gericht insbesondere beschloss, das Verfahren betreffend AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende wegen Hinweisen auf eine fehlende Handlungs- und Prozessfähigkeit von A.________ zu sistieren, sowie in das von A.________ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass ein vorinstanzlicher Sistierungsentscheid das Verfahren nicht abschliesst, weshalb kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt, sondern ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der beim Bundesgericht nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass Sistierungsverfügungen praxisgemäss keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken vermögen (Urteil H 146/98 vom 6. Juli 1998 E. 2c), 
dass ein relevanter Nachteil rechtlicher Natur höchstens in Betracht fällt, wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes gerügt wird (BGE 134 IV 43 E. 2) oder andere Gründe (beispielsweise der Einwand, die Sistierung bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens sei ungerechtfertigt) einen irreversiblen Nachteil bewirken würden, was sich aufgrund der materiellrechtlichen Gegebenheiten beurteilt (Urteil 8C_581/2014 vom 15. März 2015 E. 5.2, in: SVR 2015 ALV Nr. 5 S. 25), 
dass in der weitschweifigen, 57 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift zwar zahlreiche Gesetzes- und Verfassungsverletzungen beanstandet werden, die allerdings weitestgehend keinen hinreichenden Bezug zum angefochtenen Sistierungsentscheid aufweisen, weshalb die Begründung den gesetzlichen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift (Art. 42 Abs. 2 BGG) insoweit offensichtlich nicht genügt, 
dass der Beschwerdeführer sodann nicht geltend macht, worin ein  rechtlicher Nachteil konkret liegen soll,  
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 in fine BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten, gegenstandslos wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. November 2016 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle