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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1C_520/2010 
 
Urteil vom 23. Dezember 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligter 
Robin A. Ernst, Beschwerdeführer. 
 
Gegenstand 
Abstimmung vom 28. November 2010 über die Volksinitiative "Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)". 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Bundesbeschluss über die Volksinitiative "Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)" vom 18. Juni 2010 erklärte die Bundesversammlung die Ausschaffungsinitiative für gültig und beschloss, sie zusammen mit dem Gegenvorschlag zur Abstimmung zu bringen (Bundesbeschluss vom 10. Juni 2010 über die Wegweisung krimineller Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Bundesverfassung). Die auf den 28. November 2010 angesetzte Abstimmungsvorlage wurde den Stimmberechtigten mit Erläuterungen ("Bundesbüchlein") vom 1. September 2010 unterbreitet. 
 
B. 
Mit Beschwerde vom 10. November 2010 beantragt Robin Ernst sinngemäss, den im Gegenvorschlag enthaltenen "Integrationsartikel" Volk und Ständen separat zur Abstimmung vorzulegen. 
 
C. 
Am 28. November 2010 nahmen Volk (1'398'360 zu 1'243'325 Stimmen) und Stände (17½ zu 5½ Standesstimmen) die Initiative an und lehnten den Gegenvorschlag ab (1'189'186 zu 1'407'743 Stimmen bzw. 0 zu 23 Standesstimmen; vorläufiges amtliches Endergebnis). 
 
D. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen (BGE 135 II 94 E. 1 S. 96; 134 II 186 E. 1.5 S. 188; 133 II 249 E. 1.1 S. 251). 
 
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Gegenvorschlag verletze den Grundsatz der Einheit der Materie bzw. seine politischen Rechte. Diese Rügen sind von vornherein unzulässig, weil der Gegenvorschlag als "Akt der Bundesversammlung" im Sinn von Art. 189 Abs. 4 BV beim Bundesgericht nicht angefochten werden kann. Auf die Beschwerde ist somit bereits aus diesem Grund nicht einzutreten, ohne dass geprüft werden müsste, ob die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Das erscheint namentlich in Bezug auf die Ausschöpfung des Rechtsmittelzuges (Art. 88 Abs. 1 BGG) fraglich. 
 
1.2 Auf die Beschwerde ist angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit im Verfahren von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. Dezember 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Störi