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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_503/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichterin Heine, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Edelmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,  
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
R.________, geboren 1966, kollidierte am 11. November 1996 als Fahrerin eines Kleinbusses mit einem Lastwagen. Prof. Dr. med. T.________, Klinikdirektor, und Dr. med. G.________, Assistenzarzt, Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals X.________, diagnostizierten am 5. Dezember 1996 ein Polytrauma mit Femurschaftetagenfraktur links, Tibiakopffraktur 2.-gradig offen links, Monteggiafraktur links, Humerusschaftfraktur rechts, obere und untere Schambeinastfraktur rechts, Commotio cerebri und Rissquetschwunden Ellbogen links, Wade rechts, Knie rechts. Am 14. Oktober 1997 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Am 25. Januar 1999 stellte ihr die IV-Stelle Aargau die Ausrichtung einer halben Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % in Aussicht. Dagegen erhob R.________ am 12. März 1999 Einwand und legte dabei einen Bericht des Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 8. März 1999 vor. Mit Verfügung vom 10. September 1999 sprach ihr die IV-Stelle ab 1. November 1997 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 82 % zu. Am 9. November 2001 und am 16. Mai 2006 teilte die IV-Stelle R.________ eine unveränderte Rentenhöhe mit unverändertem Invaliditätsgrad von 82 % mit. Am 23. Mai 2011 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren. Dabei holte sie einen Verlaufsbericht des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Chirurgie/spez. Unfallchirurgie, Zentrum für Unfallchirurgie der Klinik Y.________, für den Zeitraum vom 20. Januar 2009 bis 16. März 2011 und einen Bericht desselben vom 2. Dezember 2011 ein, zu welchen Frau Dr. med. P.________ (seit 11. Juli 2012 Anerkennung als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates; www.medregom.admin.ch, besucht am 3. Oktober 2013), Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, am 13. Dezember 2011 Stellung nahm. Am 28. Februar 2012 nahm Frau O.________ von der IV-Stelle eine Abklärung an Ort und Stelle vor, über welche sie am 6. März 2012 berichtete. Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2012 kündigte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente an. Dr. med. A.________, Facharzt FMH Innere Medizin und Infektiologie, forderte in einem Schreiben vom 10. Mai 2012 die IV-Stelle auf, die Renteneinstellung rückgängig zu machen. Gegen den Vorbescheid erhob R.________ selber am 23. Mai 2012 Einwand. Am 5. Juli 2012 verfügte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. Mai 2013 ab. 
 
C.   
R.________ beantragt mit Beschwerde die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Anweisung an die IV-Stelle, ihr unverändert eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 
 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1).  
 
1.2. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung. Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis; Urteil 9C_763/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.2).  
 
2.   
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Invalidität (Art. 7 f. ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 133 V 108, 545) und den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin erhebt erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Rüge, dass es die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz unterlassen hätten, die tatsächliche Möglichkeit zur Selbsteingliederung zu überprüfen. Weder in der Stellungnahme zum Vorbescheid vom 3. Mai 2012 noch im Beschwerdeverfahren bei der Vorinstanz, wo die Beschwerdeführerin bereits anwaltlich vertreten war, wurde diese Rüge erhoben und dementsprechend auch im Urteil der Vorinstanz auf die Frage der Selbsteingliederung nicht eingegangen. Daher sind diese neuen Vorbringen gemäss Art. 99 BGG als unzulässig zu qualifizieren (vgl. Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 99 N. 19 ff.). Dasselbe gilt auch für die erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhobene Behauptung der Beschwerdeführerin, sie leide nach wie vor an den Folgen einer Sudeckschen Dystrophie (vgl. auch E. 5.4 und 6 hienach). 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin erhielt mit Verfügung vom 10. September 1999 rückwirkend ab 1. November 1997 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Diese Rente wurde 2001 und 2006 in Revision gezogen, jedoch unverändert belassen. Nach der Rechtsprechung ist bei der Rentenrevision zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; Urteil 9C_63/2011 vom 16. September 2011 E. 2.3.1). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid als massgebenden Referenzzeitpunkt zutreffend jenen des Erlasses der Verfügung vom 10. September 1999 festgelegt und den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von damals mit jenen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2012 verglichen. Dies wird von der Beschwerdeführerin als zutreffend anerkannt. 
 
5.   
Die Vorinstanz hat in ausführlicher Würdigung der Arztberichte, die sowohl im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 10. September 1999 als auch jenem vom 5. Juli 2012 vorlagen, festgestellt, dass sich bei der Beschwerdeführerin nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt habe. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Eine solche kann jedoch, insbesondere auch unter Berücksichtigung der oben in E. 1.1 angeführten Kriterien, nicht ausgemacht werden. 
 
5.1. Die Beschwerdeführerin will dem Schreiben von Dr. med. B.________ vom 8. März 1999 kein entscheidendes Gewicht beimessen. Dort verwies er jedoch darauf, dass die bleibenden Kniegelenksbeschwerden nun erhebliche Auswirkungen in den Hüftgelenken und im Rücken zeigen würden. Dieser Arztbericht, der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens von der Fortuna-Rechtschutz-Versicherungs-Gesellschaft als der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingereicht wurde, war für die Festlegung der Höhe des definitiven Invaliditätsgrades in der Verfügung vom 10. September 1999 und damit auch für die Rentenhöhe zentral. Währenddem im Vorbescheid vom 25. Januar 1999 lediglich ein Invaliditätsgrad von 56 % angeführt und die Ausrichtung einer halben Rente in Aussicht gestellt wurde, konnte die Beschwerdeführerin durch Vorlage des Arztberichtes des Dr. med. B.________ im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erreichen, dass ihr eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde. Dies ergibt sich auch aus der Aktennotiz der IV-Stelle vom 22. Juni 1999, wonach die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erneut darauf hingewiesen habe, dass Dr. med. B.________ von einer schleichenden Entwicklung des Hüftleidens spreche. In der Begründung zur Verfügung vom 10. September 1999 hat die Beschwerdegegnerin dann auch vollumfänglich auf den von Dr. med. B.________ in seinem Schreiben vom 8. März 1999 angeführten Arbeitsfähigkeitsgrad von 20 % abgestellt. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Hüftleiden der Beschwerdeführerin bei der seinerzeitigen Invaliditätsbemessung keine Rolle gespielt habe, wenn Dr. med. B.________ am 8. März 1999 ausführte, der bleibende Kniegelenkschaden zeige nun erhebliche Auswirkungen in den Hüftgelenken und im Rücken.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe fälschlicherweise angenommen, dass sie ohne Stöcke gehen könne. Die Vorinstanz bezog sich bei dieser Aussage auf einen Eintrag im Verlaufsbericht von Dr. med. S.________ vom 10. März 2009. Somit liegt keine offensichtliche Unrichtigkeit dieser Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vor. Auch ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, Dr. S.________ habe am 16. März 2011 ausgeführt, sie sei wieder aufgrund der Schmerzen auf Gehstöcke angewiesen, unzutreffend. Vielmehr hielt Dr. S.________ am Mittwoch, 16. März 2011 fest, die Beschwerdeführerin habe am Sonntag mit zwei Stöcken laufen müssen. Auf einen permanenten Gebrauch der Stöcke kann somit aufgrund dieser Angabe von Dr. S.________, die sich lediglich auf Sonntag, 13. März 2011 bezog, nicht geschlossen werden. In seinem Bericht vom 2. Dezember 2011 dürfte Dr. S.________ auch auf seinen Eintrag im Verlaufsbericht Bezug genommen haben, so dass daraus kaum eine andere Betrachtungsweise abgeleitet werden könnte. Ebenso ist der Hinweis der Vorinstanz zutreffend, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung vor Ort angab, sie benötige die Gehstöcke nur in Akutphasen. Auch fällt auf, dass im Rahmen der psychosozialen Kurzangaben und der aktuellen Beschwerdeangaben im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung durch Frau Dr. phil. I.________, Leitende Neuropsychologin, Rehaklinik Z.________, vom 2. Juli 2012 der Gebrauch von Stöcken nicht erwähnt wurde. Schliesslich kann kaum entscheidend sein, wie häufig die Beschwerdeführerin Stöcke verwendet, da dies kein objektiv feststellbares Kriterium darstellt, sondern vom entsprechenden Entscheid der Beschwerdeführerin selber abhängt. Somit konnte von der Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht bei der Sachverhaltsfeststellung davon ausgegangen werden, dass sie ohne Stöcke gehen könne.  
 
5.3. Im Bericht des Dr. med. S.________ vom 2. Dezember 2011 wird eine klare Verbesserung der gesundheitlichen Situation ersichtlich, wenn dieser darlegt, dass ab Mai 2009 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einem teilweise sitzenden und teilweise stehenden Beruf ohne starke körperliche Belastung ausgegangen werden könne. Dr. med. S.________ hatte die Beschwerdeführerin während mehreren Jahren behandelt und war somit über ihre Beschwerdesituation detailliert im Bild. Dies geht auch aus seinem Eintrag im Verlaufsbericht vom 20. Januar 2009 hervor, wo die Beschwerden und die persönliche Situation der Beschwerdeführerin detailliert geschildert wurden. Aus dem Umstand, dass Dr. med. S.________ von der Beschwerdeführerin zur Behandlung beauftragt wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass ein Bericht von ihm à priori keinen Beweiswert habe, denn ein solches Auftragsverhältnis des behandelnden Arztes mit dem Patienten ist schliesslich stets gegeben. Es ist dabei nicht erkennbar, warum die Berichte des Dr. med. S.________ im Lichte der von der Beschwerdeführerin selber zitierten Rechtsprechung (Urteil 9C_444/2012 vom 29. August 2012 E. 2.2) nicht aussagekräftig sein sollten. Dr. med. S.________ als Facharzt für Chirurgie ist sicher auch die Fähigkeit zuzusprechen, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Rentenzusprache an die Beschwerdeführerin auch nicht gestützt auf ein Gutachten stattfand, sondern auf Berichten der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte beruhte, so dass nicht einsichtig ist, warum solche Berichte nur zur Rentenzusprache, aber nicht nur Renteneinstellung herangezogen werden dürften. Die Vorinstanz ging im Übrigen auch nicht - im Gegensatz zu der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift verwendeten Terminologie - davon aus, bei Dr. med. S.________ handle es sich in casu um einen Gutachter. Vielmehr war sich die Vorinstanz bewusst, dass Berichte des behandelnden Arztes vorlagen.  
 
5.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin hätten die Folgen der Sudeckschen Dystrophie nicht berücksichtigt. Soweit dieses Argument überhaupt aus prozessualen Gründen noch berücksichtigt werden könnte (vgl. vorstehende E. 3), erscheint es nicht haltbar, deswegen die Befunde von Dr. med. S.________ als nicht aussagekräftig zu beurteilen. So hat er die von der Beschwerdeführerin durchgemachte Sudecksche Dystrophie im Verlaufsbericht vom 20. Januar 2009 ausdrücklich erwähnt. Jedoch ergibt sich auch aus seinem Bericht, dass es sich schon am 20. Januar 2009 nicht mehr um ein aktuelles Leiden der Beschwerdeführerin gehandelt hatte ("hat sie eine Sudecksche Dystrophie durchgemacht"). Im Bericht von Dr. med. A.________ vom 10. Mai 2012, den die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens einreichte, wurde nicht einmal eine Sudecksche Dystrophie erwähnt. Daher ist nicht davon auszugehen, dass darauf beruhend im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 5. Juli 2012 noch eine gesundheitliche Beeinträchtigung gegeben war.  
 
5.5. Aufgrund der Angaben des Dr. med. S.________ über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.3 hievor) konnte die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin auf eine klare Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schliessen. Dies ergibt sich unzweideutig bei einem Vergleich des für die Gewährung einer ganzen Invalidenrente massgebenden Berichtes von Dr. med. B.________ vom 8. März 1999 mit jenem von Dr. med. S.________ vom 2. Dezember 2011. Dabei kommt es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die (genaue) Diagnose, sondern darauf an, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsunfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteile 8C_808/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.3.2 und 9C_270/2011 vom 24. August 2011 E. 4.2).  
 
5.6. Die Beschwerdeführerin betrachtet die Stellungnahme der RAD-Ärztin Frau Dr. med. P.________ vom 13. Dezember 2011 als unsorgfältig. Diese ging davon aus, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache habe sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin noch nicht als konsolidiert dargestellt. 15 Jahre nach dem Unfall ging Dr. med. P.________ von einem Endzustand aus. Diese Interpretation der Befunde des Dr. S.________ durch Dr. med. P.________ ist keineswegs abwegig (zur Aufgabe des RAD, die Leistungsfähigkeit zu beurteilen vgl. Art. 59 Abs. 2 und 2bis IVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch bei einem grundsätzlich unveränderten Gesundheitszustand im Laufe der Zeit eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden kann (Urteil 9C_145/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Selbst wenn die Beschwerdeführerin angibt, dass sie schon seit 10 Jahren Schuheinlagen trage, was Dr. med. P.________ übersehen habe, so ist doch aufgrund der zeitlichen Abfolge festzustellen, dass sich auch dies nach der ursprünglichen Rentenzusprache am 10. September 1999 eingestellt hat und somit in zulässiger Weise für den Vergleich des Gesundheitszustandes und der daraus abgeleiteten Arbeitsfähigkeit am 10. September 1999 und am 5. Juli 2012 herangezogen werden darf.  
 
6.   
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sie nach 17 Jahren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden könne. Wie vorne in E. 3 dargelegt, kann dieses Argument schon aus prozessualen Gründen keine Berücksichtigung finden. Überdies ist diesem Einwand der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass sie am 5. Juli 2012 im Zeitpunkt der Renteneinstellung per August 2012 erst 45 Jahre alt war und auch erst ein massgebender Rentenbezug (vgl. dazu BGE 8C_324/2013 vom 29. August 2013 E. 4.3) seit 1. November 1997 bis August 2012 von 14 Jahren und 10 Monaten stattfand. Somit sind die Kriterien für die Annahme des Ausnahmetatbestandes der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit nicht als erfüllt zu betrachten (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220 E. 3.3 [9C_228/2010]). Daher wäre selbst bei einer zulässigen Rüge, dass die Beschwerdeführerin nicht auf den Weg der Selbsteingliederung hätte verwiesen werden dürfen, diese als nicht begründet zu qualifizieren. 
 
7.   
Von weiteren Abklärungen sind keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat; dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Gehöranspruch (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 6). 
 
8.   
Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten desselben zu tragen; eine Parteientschädigung ist ihr dementsprechend nicht auszurichten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 8C_174/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 5.2.1; vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133 sowie 323, 126 V 143 E. 4a S. 150). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Dezember 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar