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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_881/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des S.________ vom 5. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2013, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; vgl. auch 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise), 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb bezüglich des Unfallereignisses vom 3. Februar 2001 keine objektivierbaren strukturellen Läsionen an der Wirbelsäule vorlagen, sondern einzig eine vorübergehende Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes und daher der natürliche Kausalzusammenhang betreffend die organisch bedingten Beschwerden lediglich bis zum 31. Januar 2007 gegeben sei und bezüglich der keinem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnenden Beschwerden kein nach diesem Zeitpunkt noch bestehender adäquater Kausalzusammenhang - insbesondere gestützt auf die zulässigerweise aufgrund der Akten erfolgte schlüssige Beurteilung des Dr. M.________ - mehr anzunehmen sei, 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. Dezember 2013 mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Recht verletzen sollte, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist, 
dass die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde weitgehend appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung sinngemässe Wiederholungen der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten Rechtsschriften enthält (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), 
dass sich zudem die Einwendungen des Beschwerdeführers in lediglich pauschalen Aussagen und in blossen Verweisungen auf andere resp. frühere Verfahren erschöpfen, was rechtsprechungsgemäss ungenügend ist (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch Laurent Merz, a.a.O., N. 52 f. sowie 56 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise), 
dass der Beschwerdeführer zwar unter anderem noch verschiedene Vorgehensweisen (namentlich Abklärungen, diverse medizinische und therapeutische Vorkehren) insbesondere der  Beschwerdegegnerin kritisiert, ohne jedoch in hinreichend substanziierter Weise zu rügen bzw. aufzuzeigen, inwiefern die  Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. - soweit überhaupt geltend gemacht - eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,  
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht wurde, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel schon in früheren Verfahren ausdrücklich hingewiesen hat, 
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Dezember 2013 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz