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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.115/2005 
6S.357/2005 /ast 
 
Urteil vom 24. Januar 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher 
lic. iur. Edwin Ruesch, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 
2. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
6P.115/2005 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung) 
 
6S.357/2005 
Drohung (Art. 180 aStGB), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.115/2005) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.357/2005) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 28. Juli 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte im Berufungsverfahren am 28. Juli 2005 die vorinstanzlichen Schuldsprüche gegen X.________ wegen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), ungenügender Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren (Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 90 Ziff. 1 SVG) sowie pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Sachschaden (Art. 51 Abs. 3 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG) und sprach sie zusätzlich wegen eines Briefes vom 10. Februar 2003 der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 aStGB schuldig. Es bestrafte sie mit Fr. 1'500.-- Busse. 
B. 
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, und Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Freisprechung von der Anklage der mehrfachen Drohung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Obergericht beantragt in seinen Gegenbemerkungen, die Beschwerden abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In der staatsrechtlichen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen mehrfacher Drohung Willkür und Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil das Obergericht hinsichtlich ihres Wissens und Willens in unhaltbarer Weise Tatsachenfeststellungen treffe, die sich nicht aus den Akten ergäben, und weil es sich mit ihren entscheidwesentlichen Aussagen nicht auseinander gesetzt habe (Beschwerde S. 6 ff.). 
 
Das Obergericht stellt fest, das Schreiben vom 10. Februar 2003 (kantonale Akten, act. 75) stelle eine Reaktion auf einen Brief der Hypothekarbank vom 5. Februar 2003 dar (act. 74), in welchem diese der Beschwerdeführerin die Einleitung rechtlicher Schritte für den Fall angekündigt hatte, dass sie "weitere Aktivitäten dieser Art" an den Tag legen werde (nämlich ihrer Ansicht nach ehrverletzende Schreiben an Mitarbeiter der Bank). Die Beschwerdeführerin führte im Schreiben vom 10. Februar 2003 an die Direktion und den Verwaltungsrat der Hypothekarbank sowie in Kopie an zwei weitere Personen aus, dass sie gefährliche, böse und unverantwortliche Spiele spielen würden. Dabei bezog sie sich auf ein damals aktuelles versuchtes Tötungsdelikt, in dessen Zusammenhang ihr das Verteidigungsmandat übertragen worden sei, und führte aus, dass sie davon ausgehe, dass sie in diesen Akten gewisse Parallelen zum Fall der Bank und ihres im Oktober 2002 entlassenen Ehegatten finden werde. Und sie fügte an: "Das sind keine Situationen für Spiele, sondern es ist bitterster Ernst des Lebens, Situationen, die den harmlosesten, unauffälligsten Bürger entweder zum Mörder machen können oder ihn an einer Krankheit abserbeln lassen können" (act. 75). 
 
Dabei stellt das Obergericht zum subjektiven Sachverhalt fest, die Beschwerdeführerin habe vor der Polizei ausgesagt, dass sie mit ihrem Brief habe sagen wollen, dass die Adressaten jetzt endlich still sein und sie in Ruhe lassen sollten; diese wüssten ganz genau, dass rechtliche Schritte und Strafanzeigen ihr in ihrem Beruf sehr schaden würden (angefochtenes Urteil S. 9 mit Verweisung auf act. 26 f.). Das Obergericht kommt zum Ergebnis, wer unter den vorliegenden Umständen einen solchen Brief verschicke, müsse sich bewusst sein, dass die enthaltene Drohung die Empfänger in Schrecken oder Angst zu versetzen geeignet sei, und nehme dies auch billigend in Kauf (angefochtenes Urteil S. 10). 
 
Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe vor der Polizei ausgesagt, dass sie niemand habe bedrohen wollen; sie habe der Bank bloss sagen wollen, dass diese jetzt endlich still sein und sie in Ruhe lassen solle (mit Hinweis auf act. 27). Wie erwähnt, hat sich das Obergericht mit dieser Aussage auseinandergesetzt und diese unter Verweisung auf act. 26 f. in die Urteilsbegründung aufgenommen. Die Beschwerdeführerin bringt zusammenfassend vor, mit ihrem Schreiben habe sie niemand bedrohen, sondern die Adressaten lediglich darauf aufmerksam machen wollen, wie Menschen in Extremsituationen reagieren können (Beschwerde S. 7). Dabei bezieht sie sich auch in der Beschwerde auf das erwähnte Tötungsdelikt, in dem "ein Mann wegen einer Frau nach langjähriger Anstellung hinausgeekelt und anschliessend arbeitslos geworden und ausgesteuert worden" sei; der Bank habe sie nur sagen wollen, was so etwas auslösen könne (Beschwerde S. 7). Diese Argumentation bestätigt die Beweiswürdigung des Obergerichts. Es ist der Hinweis auf eine mögliche und gravierende Eskalation, falls die Adressaten nicht "still" seien. Das hat die Beschwerdeführerin den Adressaten "sagen wollen". Diese wurden dadurch in Angst und Schrecken versetzt. Die Schlussfolgerung, das habe die Beschwerdeführerin billigend in Kauf genommen, erscheint nicht als willkürlich, hat diese doch die Adressaten gerade unter Hinweis auf das Tötungsdelikt nachdrücklich auf die Möglichkeit einer solchen Eskalation aufmerksam gemacht. Eine Verletzung des Gehörsrechts sowie eine willkürliche Beweiswürdigung sind nicht ersichtlich. Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen. 
2. 
In der Nichtigkeitsbeschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin, dass das Schreiben vom 10. Februar 2003 als schwere Drohung im Sinne von Art. 180 aStGB qualifiziert werden könne. In der Begründung weist sie auf "die Parallelen" im Falle ihres Gatten und jenem des Tötungsdelikts hin. In beiden Fällen sei ein über Fünfzigjähriger mit denkbar schlechten Aussichten auf eine neue Anstellung entlassen worden. Sie habe in jenem Schreiben nur darauf hinweisen wollen, endlich damit aufzuhören, so mit Angestellten umzugehen. Sie habe nur eine Warnung vor einer möglichen Entwicklung ausgesprochen, die im Falle ihres Mandanten effektiv eingetreten sei. Dass keine Drohung vorliege, ergebe sich auch daraus, dass der Fall, in dem ein Bürger "zum Mörder" werde, als Alternative zum Krankheitsfall erwähnt werde. Sie habe lediglich auf zwei mögliche Verhaltensmuster unter grossen Belastungen hingewiesen und damit kein Übel angedroht, dessen Verwirklichung von ihr abhänge. Sie habe an das Gewissen der Adressaten appelliert (Beschwerde S. 8 f.). 
 
Die Vorinstanz stellt fest, dass das Schreiben vom 10. Februar 2003 vor dem Hintergrund der Ankündigung rechtlicher Schritte im Falle "weiterer Aktivitäten dieser Art" gegen die Beschwerdeführerin zu sehen ist. Diese habe darin zu verstehen gegeben, dass die Situation bei einer allfälligen Ergreifung rechtlicher Schritte im erwähnten Sinne eskalieren könnte. Sie habe damit ein Übel angedroht, dessen Verwirklichung von ihr selber abhing (angefochtenes Urteil S. 9). Entgegen der Argumentation in der Beschwerde kann daher nicht mehr lediglich von einer Warnung vor einer möglichen Entwicklung ausgegangen werden. Eine Warnung ist grundsätzlich nur bei einem Hinweis auf Gefahren anzunehmen, die unabhängig vom Willen des Warnenden eintreten (vgl. BGE 106 IV 125 E. 2a; Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Auflage, Bern 2003, S. 112; Vera Delnon/Bernhard Rüdy, Strafgesetzbuch II, Basler Kommentar II, Art. 180 N. 14). Dabei steht in tatsächlicher Hinsicht weiter fest, dass die Adressaten das Schreiben sehr ernst nahmen und eine Verwirklichung befürchteten, d.h. dass sie tatsächlich in Angst bzw. Schrecken versetzt wurden (angefochtenes Urteil S. 10). Die Ankündigung, dass die Situation im Sinne eines Tötungsdelikts eskalieren könnte, ist zudem das Inaussichtstellen eines schweren Nachteils. Schliesslich ergibt sich aus der Eindringlichkeit des Schreibens und dem ausdrücklichen Hinweis auf "gewisse Parallelen" in jenem damals aktuellen Tötungsdelikt, dass es auch als ernst gemeint erscheinen sollte. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Ankündigung wirklich wahrgemacht werden soll (vgl. BGE 122 IV 322 E. 1a). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den Tatbestand der (mehrfachen) Drohung bejaht. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen. 
3. 
Die in beiden Verfahren unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten vor Bundesgericht (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Januar 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: