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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.8/2007 /bnm 
 
Urteil vom 24. Januar 2007 
Zweite zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich, 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 23. November 2006 (NR060083/U). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt Zürich 4 stellte in der gegen Y.________ laufenden Betreibung Nr. 1 (Betreibungsamt Zürich 9) am 13. September 2006 dem Schuldner die Pfändungsankündigung zu. Gegen diese Verfügung erhob Y.________ Beschwerde, welche das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Beschluss vom 28. September 2006 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Gegen diesen Beschluss gelangte die X.________ AG an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche auf die Beschwerde mit Beschluss vom 23. November 2006 unter Kostenfolgen nicht eintrat. 
 
Die X.________ AG hat den Beschluss der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 27. Dezember 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und stellt eine Reihe von Anträgen. In der Sache beantragt sie im Wesentlichen sinngemäss, der angefochtene Beschluss und die Pfändungsankündigung seien aufzuheben. Weiter verlangt sie aufschiebende Wirkung und beantragt unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 12 Abs. 1 lit. c OG) besteht indessen nicht mehr, und die vorliegende Beschwerde ist von der Zweiten zivilrechtlichen Abteilung zu beurteilen (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BgerR; SR 173.110.131]). 
3. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). 
3.1 Soweit die Beschwerdeführerin sich in ihren Begehren und Ausführungen (u.a. betreffend das Verhalten der Gläubigerin, das Mietverhältnis und -objekt etc.) nicht auf den angefochtenen Entscheid - das einzige Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG - bezieht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die obere Aufsichtsbehörde sei befangen. Sie legt indessen nicht dar, inwiefern die am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörde gegen ihre Ausstandspflicht (Art. 10 SchKG) verstossen hätten. Die Rüge ist daher unzulässig. 
3.3 Die obere Aufsichtsbehörde hat zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gegen die gegenüber dem Betreibungsschuldner Y.________ verfügte Pfändungsankündigung keine Beschwerde erhoben habe und durch den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid nicht ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sei. Daher sei ihre Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid mangels Beschwerdelegitimation unzulässig. Auf diese Erwägungen der Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sie setzt nicht auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Beschwerdelegitimation verkannt habe (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 114 III 78 E. 1 S. 80; vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 48 zu Art. 18 SchKG), wenn sie zur Auffassung gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei durch den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde im Vergleich zur angefochtenen Verfügung des Betreibungsamtes nicht neu oder zusätzlich tangiert worden und daher zur Beschwerde nicht legitimiert. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
3.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr die obere Aufsichtsbehörde wegen mutwilliger Beschwerdeführung die Verfahrenskosten auferlegt hat. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde ihr Ermessen gesetzwidrig (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG) ausgeübt habe, wenn sie erwogen hat, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Beschwerde kein ernsthaftes und sachbezogenes Anliegen verfolgt, sondern im Wesentlichen die Verfahrensverzögerung bezweckt, so dass mutwillige Beschwerdeführung im Sinne von Art. 20a Abs. 1 SchKG vorliege. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
4. 
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. 
5. 
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenfrei (Art. 20a Abs. 1 SchKG, der hier auf Grund von Art. 132 Abs. 1 BGG noch anzuwenden ist). Juristische Personen können die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich nicht beanspruchen (BGE 119 Ia 337 E. 4b S. 339), so dass das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, zumal ihre Begehren aussichtslos sind (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Zürich 4, dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Januar 2007 
Im Namen der Zweiten zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: