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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 219/06 
 
Urteil vom 24. Januar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter U. Meyer, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Parteien 
F.________, 1957, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 7. Mai 2003, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 9. März 2005, sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) F.________ (geb. 1957) für die Spätfolgen des am 12. August 1977 bei Bauarbeiten mit einem Kompressor erlittenen akuten Lärmtraumas eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 36 % zu. 
B. 
Die hinsichtlich des Validen-, Invalideneinkommens und des versicherten Verdienstes erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau in allen drei Punkten als unbegründet ab (Entscheid vom 15. März 2006). 
C. 
F.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den kantonalen Gerichtsentscheid und äussert sich zu Arbeitsfähigkeit, Validen- und Invalidenlohn sowie zum versicherten Verdienst (Anwendung der Ausnahmebestimmung des Art. 24 Abs. 3 UVV). Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Gesundheit von einer Vernehmlassung abgesehen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Die als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der 2. Kammer des Aarg. Versicherungsgerichts vom 15. März 2006 (VB.2005.295)" überschriebene Eingabe enthält keinen Antrag im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG, auch nicht in Form eines Rechtsbegehrens, das sich aus der Begründung ergäbe (BGE 103 V 107). Damit fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung für die Annahme einer rechtsgültigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im übrigen äussert sich der Beschwerdeführer dahingehend, er "anerkenne die Arbeit der 2. Kammer des Aarg. Versicherungsgerichtes", weshalb fraglich ist, ob überhaupt der Wille zur Beschwerdeführung anzunehmen ist (vgl. ZAK 1988 S. 457). 
3. 
Der Beschwerdeführer bemängelt einzig, "dass der Entscheid des Aarg. Versicherungsgerichts nur auf Aktenarbeit beruht"; er verlangt daher, bevor das angerufene Gericht "Zeit für die Bearbeitung meines Falles aufwendet", "mündlich angehört zu werden"; trotz "der zahlreichen Akten, welche von Ende 2004 und älter datieren, ist mein Fall nicht zu verstehen, wenn nicht die neuste Situation mitberücksichtigt wird". 
 
Davon abgesehen, dass das letztinstanzliche Verfahren grundsätzlich schriftlich ist - von welcher Regel abzuweichen kein Anlass bestünde -, hat dieser prozessuale Antrag keine selbstständige Bedeutung, weil es an einem materiellen Antrag zum Rentenanspruch fehlt. Es ist daher darauf nicht weiter einzugehen; einer mündlichen Parteiverhandlung bedarf es nicht (Art. 112 OG). 
4. 
Wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde materiell zu beurteilen, müsste sie in allen Punkten als unbegründet abgewiesen werden, insbesondere auch gestützt auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2006. Wenn etwa der Beschwerdeführer, der sich "zurzeit nicht invalid im Sinne der Eidg. Invalidenversicherung" einstuft, jedoch durch seinen Tinnitus "permanent und phasenweise sehr stark" eingeschränkt bezeichnet, in Aussicht stellt, ab "August 2006" werde er "befristet für ein halbes Jahr wieder als Lehrer 100 % arbeiten" und ab Februar 2007 als (Teil-)Arbeitsloser "vermutlich eine weitere Auszeit" einziehen, so ist dieser Situation mit der Anerkennung eines unfallbedingten Invaliditätsgrades von 36 % (Art. 6, Art. 18 UVG) angemessen Rechnung getragen (Art. 132 lit. a OG). Dass der Beschwerdeführer beim Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) unter dem Titel Valideneinkommen Einkünfte in der von ihm behaupteten Höhe (Fr. 150'000.- pro Jahr) erzielt hätte, ist nicht zu beweisen; das Invalideneinkommen von Fr. 80'000.- lässt sich bei den gegebenen Verhältnissen ebenfalls nicht mit Erfolg in Frage stellen, nachdem der Beschwerdeführer, seinen eigenen Angaben zufolge, zur Zeit als Lehrer und Forstingenieur rund Fr. 105'000.- erzielt. Dass schliesslich die Vorinstanz als versicherten Verdienst das vor dem am 12. August 1977 erlittenen Unfalls erzielte, der Kaufkraftentwicklung angepasste Jahreseinkommen zu Grunde gelegt und von einer Anwendung des Art. 24 Abs. 3 UVV abgesehen hat (vgl. RKUV 2002 UV 455 S. 145, 1992 Nr. U 148 S. 117), ist in Anbetracht der im kantonalen Gerichtsentscheid namhaft gemachten Umständen ebenfalls nicht in Frage zu stellen, was der Beschwerdeführer im Grunde genommen auch nicht tut. 
5. 
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 Abs. 1 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 24. Januar 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: