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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_1/2011 
 
Urteil vom 24. Januar 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. Erben der D.________, nämlich: 
E.________, 
F.________, 
G.________, 
H.________, 
4. I.________, 
5. K.________ ", 
Beschwerdegegner, 
alle 5 vertreten durch Fürsprecher Dr. Benno Studer. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung. 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 8'981.10 (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
in die nachträglichen Eingaben, mit denen der Beschwerdeführer den Tod des Beschwerdegegners Nr. 5 anzeigt und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass das bundesgerichtliche Verfahren trotz des Todes des anwaltlich vertretenen Beschwerdegegners Nr. 5 mit Rücksicht auf die Dringlichkeit von Rechtsöffnungssachen und in Anbetracht der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht sistiert wird (vgl. Art. 6 Abs. 3 BZP), 
dass das Obergericht im Entscheid vom 28. Oktober 2010 erwog, die neuen Beschwerdevorbringen seien unzulässig, als unbegründet erweise sich der Einwand der nicht gehörigen Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner, dieser habe 5 Vollmachten aus dem Jahr 2004 eingereicht, die Vollmacht der inzwischen verstorbenen D.________ sei nicht erloschen, weil die Vollmachtgeberin der Klausel, wonach die Vollmacht mit dem Tod nicht erlösche, ausdrücklich zugestimmt habe, ausserdem gelte, vorbehältlich des hier nicht erfolgten Widerrufs durch die Erben, die Vollmacht nach der Rechtsprechung über den Tod hinaus bis zur Prozessbeendigung, sodann umfassten die Vollmachten der Beschwerdegegner auch alle Rechtsschritte gemäss dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht und damit auch das Rechtsöffnungsverfahren, 
dass das Obergericht weiter erwog, die Rechtsöffnungsforderungen (ausstehende Parteientschädigungen aus einem Zivilprozess) beruhten auf rechtskräftigen Urteilen des Bezirksgerichts Zurzach und des Obergerichts des Kantons Aargau und damit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln, der Beschwerdeführer habe keine zum Beweis der Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG geeigneten Urkunden vorgelegt, einen von ihm angerufenen gerichtlichen Vergleich habe er nicht verurkundet, eine Kostenaufstellung des Beschwerdeführers stelle eine reine Parteibehauptung und keine mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigende Urkunde dar, dasselbe gelte für einen Entscheid der landwirtschaftlichen Rekurskommission, der keinen Titel für einen Rückgriff auf die Beschwerdegegner bilde, sodann dürfe der Rechtsöffnungsrichter die Rechtmässigkeit der zu vollstreckenden Urteile nicht überprüfen, wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht weder verfassungsmässige Rechte anruft noch eine Verletzung solcher Rechte geltend macht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 28. Oktober 2010 verletzt sind, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Januar 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann