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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_1091/2010 
 
Urteil vom 24. Januar 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung der Untersuchung (Diebstahl), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. November 2010. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid datiert vom 11. November 2010, und die Beschwerde vom 21. Dezember 2010 ging beim Bundesgericht am 27. Dezember 2010 ein. In Bezug auf die Frage der Legitimation ist Art. 81 BGG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung anwendbar. 
 
2. 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Diebstahls einstellte und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einen dagegen gerichteten Rekurs abwies, soweit darauf eingetreten wurde. 
 
Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der Beschwerdeführer indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er durch den angeblichen Diebstahl in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG. Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, war er nach dem alten Recht zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert (BGE 136 IV 29). 
 
Eine Verletzung von Rechten, die dem Beschwerdeführer als am Verfahren beteiligte Partei nach dem Prozessrecht oder aufgrund der BV oder der EMRK zustehen, macht er nicht in einer dem Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise geltend. Er rügt zwar, die ermittelnde Staatsanwältin habe sich geweigert, offensichtliche und klare Indizien zu würdigen (Beschwerde S. 2 Ziff. 1). Dazu führt die Vorinstanz indessen aus, die Vorwürfe entbehrten jeder Grundlage in den Akten. Allein der Umstand, dass die Untersuchung gegen den Willen des Beschwerdeführers eingestellt worden sei und seine Vorwürfe sich aufgrund des Ermittlungsergebnisses als nicht erwiesen herausstellten, vermöge keine Parteilichkeit oder Befangenheit der Staatsanwältin zu begründen oder glaubhaft zu machen (angefochtener Entscheid S. 7/8). Inwieweit diese Erwägung gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. 
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Januar 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn