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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_67/2012 
 
Urteil vom 24. Januar 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Ingold, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Bern betreffend Eheschutz, 
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung), 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG), 
dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend Eheschutz und damit gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.), kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt, 
dass der Entscheid des Obergerichts vom 5. Dezember 2011 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2011 eröffnet worden ist, 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 23. Januar 2012 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat, 
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der verspäteten Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Januar 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann