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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_37/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Januar 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Beamte der Stadtpolizei St. Gallen, Kommando der Stadtpolizei St. Gallen,  
Gesuchsgegner, 
 
Erster Staatsanwalt des Kantons St. Gallen, Dr. Y.________,  
Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_799/2013 vom 22. Oktober 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2013 (1C_799/ 2013) auf eine Beschwerde von X.________ mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten ist; 
 
dass X.________ mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 "Rekurs" gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_799/2013 vom 22. Oktober 2013 erhoben hat; 
 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass die Eingabe der Gesuchstellerin somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist; 
dass sich indessen aus der Eingabe vom 17. Dezember 2013 nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 22. Oktober 2013 an einem Revisionsgrund leiden sollte; 
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Ersten Staatsanwalt des Kantons St. Gallen, Dr. Y.________, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Januar 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli