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[AZA] 
K 140/99 Hm 
 
I. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Rüedi, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Ferrari; 
Gerichtsschreiber Widmer 
 
Urteil vom 24. Februar 2000 
 
in Sachen 
 
F.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt W.________, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Hirschengraben 19, Luzern, Beschwerdegegner 
 
A.- Mit Verfügung vom 2. März 1999, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25. März 1999, verpflichtete die Öffentliche Krankenkasse Luzern den bei ihr versicherten F.________ (geb. 1950) zur Bezahlung ausstehender Prämien und weiterer Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 5297. 65. 
B.- F.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 25. März 1999 sei aufzuheben. Ferner stellte er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung, welches das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Zwischenentscheid vom 10. November 1999 mangels Bedürftigkeit des Gesuchstellers abwies. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Zwischenentscheides sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Weiter ersucht er für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
 
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Mit Eingabe vom 20. Dezember 1999 reicht F.________ die Steuerrechnung für das Jahr 1999 ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und Art. 128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115; SVR 1994 IV Nr. 29 S. 75). 
 
b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2.- Nach Art. 87 lit. f KVG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Satz 2). Nach Gesetz und Rechtsprechung sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, wie sie Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG zu Grunde gelegt ist, gleich ausgelegt werden muss wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG (RKUV 1996 Nr. U 254 S. 208 Erw. 2). In gleicher Weise hat sich auch der Begriff der Bedürftigkeit gemäss Art. 87 lit. f KVG an der Auslegung von Art. 152 Abs. 1 OG zu orientieren. Als bedürftig gilt danach eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen; RKUV 1996 Nr. U 254 S. 208 Erw. 2). Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Verfügungen treffen zu müssen. Wohl dürfen von der Gesuch stellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die Gesuch stellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Familienunterhalts nötig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend. Zu berücksichtigen sind daher u.a. auch fällige Steuerschulden (RKUV 1996 Nr. U 254 S. 208 Erw. 2; vgl. auch BGE 124 I 2 Erw. 2a). 
 
3.- a) Das kantonale Gericht stellte den Einnahmen des Ehepaares F.________ (Nettolohn der Ehefrau, Invalidenrente, Rente der beruflichen Vorsorge, Ergänzungsleistung) von Fr. 4971. 80 Ausgaben von Fr. 4049. 15 gegenüber (Grundbetrag, Miete, Krankenkassenprämien von Fr. 422. 15, Kosten im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Ehefrau, Unterstützungsbeiträge sowie Steuern von Fr. 300. -). Diese Summe erhöhte sie um Fr. 337. 50 (25 % des betreibungsrechtlichen Grundbetrages) auf Fr. 4386. 65. Da die Einnahmen den prozessualen Notbedarf von Fr. 4386. 65 um rund Fr. 585. - überstiegen, verneinte die Vorinstanz die Bedürftigkeit des Gesuchstellers. 
 
b) Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, dass die monatliche Steuerbelastung entgegen der Vorinstanz nicht Fr. 300. -, sondern Fr. 500. - betrage und sich seine Krankenkassenprämie im Jahre 1999 auf Fr. 395. 30 belaufen habe, wogegen das kantonale Gericht fälschlicherweise die ab Januar 2000 geltende Prämie (Fr. 232. 15) berücksichtigt habe. Ferner habe er hohe Kosten für Diätkost und Arztkonsultationen zu tragen, die bei der Ergänzungsleistung nur ungenügend berücksichtigt würden. Schliesslich sei er für Arztbesuche, Therapien und Besorgungen auf ein Busabonnement angewiesen. Die entsprechenden Auslagen von Fr. 57.- im Monat müssten ebenfalls als Ausgaben anerkannt werden. 
 
c) Die Vorinstanz hat für die Steuern ohne nähere Abklärungen einen Betrag von Fr. 300. - im Monat eingesetzt. Gemäss der nachgereichten Steuerrechnung der Gemeinde X.________ vom 31. Mai 1999, welche in die Beurteilung einbezogen werden kann, da die Vorinstanz den Sachverhalt insoweit unvollständig festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG), hat der Beschwerdeführer für das Jahr 1999 Staats- und Gemeindesteuern in der Höhe von Fr. 4585. 40 zu entrichten. Zuzüglich der aktenmässig nicht ausgewiesenen Direkten Bundessteuer ergibt sich für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin eine monatliche Steuerbelastung von rund Fr. 450. -. Da die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (Erw. 2 hievor), sind sodann die im Jahre 1999 geschuldeten und nicht die ab dem Jahre 2000 gültigen Krankenkassenprämien zu berücksichtigen. Diese betrugen für den Beschwerdeführer Fr. 395. 30 und für seine Ehefrau Fr. 190. 70, insgesamt somit Fr. 586. -. Die weiteren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in den betreffenden Punkten als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen. Ebenso wenig wird geltend gemacht oder ist ersichtlich, inwieweit das kantonale Gericht bei der Ermittlung der nebst der Krankenkassenprämie und den Steuern in die Berechnung einbezogenen Ausgaben Bundesrecht verletzt haben soll, während die Auslagen, die von der Vorinstanz mangels belegter Angaben des Beschwerdeführers ermessensweise festgelegt wurden, nicht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen sind (Erw. 1b hievor). 
Wird die vorinstanzliche Berechnung ausgabenseitig hinsichtlich monatlicher Steuerbelastung (Fr. 450. - statt Fr. 300. -) und Krankenkassenprämien (Fr. 586. - statt Fr. 422. 15) korrigiert, resultieren Ausgaben von insgesamt Fr. 4699. 80, welchen nach wie vor deutlich höhere Einnahmen von Fr. 4971. 80 gegenüber stehen. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung durch die Vorinstanz mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erweist sich somit im Ergebnis als rechtens. 
 
4.- In Verfahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Gerichtsverfahren zum Gegenstand haben, werden praxisgemäss keine Gerichtskosten erhoben (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4). 
Mangels Bedürftigkeit ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren abzuweisen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 24. Februar 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.