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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.267/2002 /min 
 
Urteil vom 24. Februar 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
X.________, 
Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Schilliger, Kantonsstrasse 40, 6048 Horw, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, 
Postfach, 6002 Luzern. 
 
Entmündigung nach Art. 369 ZGB
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 16. Oktober 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________, geb. 23. Juni 1957, war seit den 80er Jahren wegen seines psychischen Zustandes über zwanzigmal hospitalisiert. In der Zeit vom 1. Juli 2000 bis 13. August 2001 war er in W.________ an der Strasse S.________ wohnhaft. 
 
Mit Schreiben vom 12. Juli 2001 ersuchte die Vormundschaftsbehörde W.________ die psychiatrische Klinik Z.________ um ein psychiatrisches Gutachten. In ihrem Gutachten vom 30. Oktober 2001 und Ergänzungsgutachten vom 8. Januar 2002 diagnostizierten die Dres. S.________ und T.________ eine kontinuierlich verlaufende paranoide Schizophrenie mit zunehmendem Residuum. Seit 1982 bestehe ein Zustandsbild mit zerfahrenem inkohärentem Gedankengang und Wahnideen. X.________ zeige bis heute praktisch keine Krankheitseinsicht. Er habe die Medikamente jeweils nach kurzer Zeit wieder abgesetzt und jede Therapie abgebrochen bzw. gar nicht damit angefangen. Die Gutachter kamen zum Schluss, es liege eine Geisteskrankheit im Sinne von Art. 369 ZGB vor. 
 
Mit Schreiben vom 9. Januar 2002 lud das Vormundschaftssekretariat W.________ X.________ auf den 17. Januar 2002 zu einem Gespräch. Dieser teilte telefonisch mit, er halte sich in der psychiatrischen Klinik U.________ auf und könne am Gespräch nicht teilnehmen. Am 12. Februar 2002 führten R.________, Sozialvorsteher, und O.________, Vormundschaftssekretärin, mit X.________ in der Klinik U.________ eine Anhörung durch. 
B. 
Am 7. März 2002 ordnete der Gemeinderat von W.________ über X.________ eine Vormundschaft gemäss Art. 369 ZGB an und ernannte P.________, Amtsvormund, in N.________, als Vormund. Das Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement des Kantons Luzern wies die von X.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde am 12. Juli 2002 ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, mit Urteil vom 16. Oktober 2002 ab. 
C. 
Gegen das Urteil des Obergerichts hat X.________ sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit Letzterer verlangt er die Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Urteils, die Einstellung des Entmündigungsverfahrens und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Ausserdem stellt er ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. Die staatsrechtliche Beschwerde ist mit Entscheid heutigen Datums abgewiesen worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 In formeller Hinsicht macht der Berufungskläger eine Verletzung von Art. 374 ZGB geltend. Er behauptet in diesem Zusammenhang, mit Blick auf die Entmündigung gar nicht angehört worden zu sein. So habe er lediglich ein mit "Einladung" betiteltes Schreiben erhalten und die vorgesehene Anhörung habe gar nicht durchgeführt werden können; der neue Besprechungstermin sei lediglich mündlich mitgeteilt worden. Das Gespräch, das schliesslich am 12. Februar 2002 in der Klinik stattgefunden habe, vermöge den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen. Dass die damals anwesende Oberärztin Dr. D.________ abgeraten habe, dem Berufungskläger die ins Auge gefasste Bevormundung mitzuteilen, sei irrelevant, weil sie nicht begutachtende Ärztin im Sinne von Art. 374 Abs. 2 ZGB gewesen sei. Es habe kein Grund bestanden, ihn nicht über die wahren Absichten zu informieren. 
1.2 Gemäss Art. 374 Abs. 2 ZGB darf die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nur nach Einholung eines Sachverständigengutachtens erfolgen, das sich auch über die Zulässigkeit einer vorgängigen Anhörung des zu Entmündigenden auszusprechen hat. Damit wird auch bei der Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ein grundsätzlicher Anspruch auf Anhörung garantiert, wobei auf sie im Unterschied zu den Entmündigungsgründen gemäss Art. 374 Abs. 1 ZGB ausnahmsweise verzichtet werden kann, wenn dies aus medizinischer Sicht geboten ist (BGE 109 II 295 E. 2 S. 296, 117 II 132 E. 1 S. 134). 
 
Art. 374 ZGB stellt Bundesrecht dar, weshalb Verletzungen des Norminhaltes mit Berufung zu rügen sind (Art. 43 Abs. 1 OG). Das Entmündigungsverfahren als solches richtet sich demgegenüber nach kantonalem Recht (Art. 373 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Geiser, in: Basler Kommentar, N. 8 zu Art. 374 ZGB). Rein tatsächlicher Natur ist schliesslich die Feststellung, ob überhaupt ein Gutachten eingeholt oder eine Anhörung durchgeführt worden ist und was diese zum Gegenstand hatte. Das Bundesrecht ist durch Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse grundsätzlich nicht verletzt (Art. 43 Abs. 3 OG) und in dieser Hinsicht gilt ein umfassendes Novenverbot (Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 63 Abs. 2 OG), das nur entfällt, wenn der Berufungskläger nachweist, dass er sich schon im kantonalen Verfahren auf entsprechende Vorbringen berufen hat, diese von der Vorinstanz jedoch übersehen oder sonst stillschweigend übergangen worden sind (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 156). 
1.3 Vorab hält der Berufungskläger selbst fest, dass ein Gutachten eingeholt und am 12. Februar 2002 mit ihm ein Gespräch geführt worden ist. Im Übrigen weist er nicht nach, ja er behauptet nicht einmal, die nunmehr erhobenen Rügen (Form der Einladung, Bekanntgabe des Gegenstandes der Anhörung) bereits vor Obergericht geltend gemacht zu haben. Dieses verweist denn in seinen Bemerkungen anlässlich der Akteneinreichung auch darauf, dass das Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement in seinem Entscheid den bereits damals vorgebrachten Einwand des Berufungsklägers, er sei vorgängig nie über die Gründe für die Anordnung der Vormundschaft orientiert worden, geprüft habe und zum Schluss gekommen sei, der Gemeinderat W.________ habe ihm das rechtliche Gehör gewährt und damit die Bestimmungen von § 44 EG ZGB und Art. 374 ZGB eingehalten. Da der Berufungskläger den Vorwurf, mangelhaft angehört worden zu sein, in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr erhoben habe, habe für das Obergericht kein Anlass bestanden, sich dazu zu äussern. Damit mangelt es am Erfordernis, dass sich die Bundesrechtsverletzung aus dem angefochtenen Entscheid und dem darin festgestellten Sachverhalt ergeben muss (Art. 43 Abs. 1 OG; vgl. auch Münch, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, N 4.76). Auf die im Zusammenhang mit der Durchführung der Anhörung erhobenen Rügen ist demnach nicht einzutreten. 
2. 
2.1 In der Sache selbst bringt der Berufungskläger vor, es liege keine Schutzbedürftigkeit vor. Er könne seine Angelegenheiten selbst besorgen und gefährde niemanden. Im Übrigen sei die Massnahme unverhältnismässig und erweise sich als untaugliches Mittel, einerseits weil Amtsvormünder zeitlich schwer belastet seien und kaum persönliche Betreuung garantiert werden könne, andererseits wegen seiner fehlenden Kooperationsbereitschaft und seinem grundsätzlich renitenten Verhalten. 
2.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne seine Angelegenheiten selbst erledigen und er gefährde durch sein Verhalten weder sich selbst noch andere, wendet sich gegen die für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG) und ist deshalb im Berufungsverfahren unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
 
Von vornherein unbehelflich ist sodann der Verweis des Berufungsklägers auf seine fehlende Kooperationsbereitschaft. Renitenz gegenüber vormundschaftlichen Massnahmen macht diese nicht gegenstandslos oder überflüssig; vielmehr spiegelt sich in der Androhung eines solchen Verhaltensmusters die im Gutachten aufgezeigte und im angefochtenen Urteil erwähnte fehlende Krankheitseinsicht. Ebenso wenig ist der Hinweis auf die (angebliche) Arbeitslast des Amtsvormundes - abgesehen davon, dass es sich dabei um eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung handelt (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) - geeignet, die vormundschaftliche Massnahme als untauglich und damit als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. 
3. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war sie von Anfang an aussichtslos. Damit mangelt es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 152 Abs. 1 OG), was zur Abweisung des entsprechenden Gesuchs führt. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Berufungskläger auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Berufungskläger und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Februar 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: