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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.39/2003 /bnm 
 
Urteil vom 24. Februar 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Z.________ (Ehemann), 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Hana Wüthrich, Haselstrasse 5, Postfach 1562, 5401 Baden, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehefrau), 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Metzler, Bahnhofstrasse 24, Postfach 617, 5401 Baden, 
Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Art. 9 BV (Eheschutz), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, vom 2. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Z.________ und Y.________ sind seit 1980 verheiratet. Der Ehe entsprossen zwei mittlerweile mündige Töchter. Seit dem 23. November 2001 leben die Ehegatten getrennt. 
B. 
Im Rahmen des Eheschutzverfahrens erkannte das Bezirksgericht Baden am 7. Mai 2002 unter anderem, dass Z._______ seiner Frau folgende gestaffelte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen habe: Von Dezember 2001 bis Juli 2003 Fr. 1590.--, von August 2003 bis Juli 2005 Fr. 1950.-- und ab August 2005 Fr. 950.--. Die dagegen erhobene Beschwerde von Z.________ hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 2. Dezember 2002 teilweise gut und setzte die Unterhaltsbeiträge wie folgt fest: Für den Monat Dezember 2001 Fr. 1094.--, von Januar 2002 bis Juli 2002 Fr. 1503.--, von August 2002 bis Juli 2005 Fr. 1392.-- und ab August 2005 Fr. 950.--. 
C. 
Z.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau in Bezug auf die ab August 2002 geschuldeten Unterhaltsbeiträge aufzuheben. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 128 I 177 E. 1 S. 179). 
1.1 Entscheide oberer kantonaler Instanzen im Eheschutzverfahren gelten nicht als Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und sind daher nicht mit Berufung anfechtbar. Damit ist in einem solchen Fall einzig die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gegeben (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; BGE 127 III 474 E. 2a und b S. 476 ff.). 
1.2 Neue Sachvorbringen sind im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig (BGE 108 II 69 E. 1 S. 71; 109 Ia 5 E. 3b S. 9). Soweit sich der Beschwerdeführer auf Tatsachen stützt, die weder im angefochtenen Entscheid festgehalten sind, noch sich klar aus den Akten ergeben, kann daher auf seine Vorbringen nicht eingetreten werden. Das gilt insbesondere für die Angaben bezüglich der notwendigen Reparaturen an seiner Liegenschaft sowie der Vermögenssituation der Beschwerdegegnerin. 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbotes vor. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin beziehe von ihren beiden Töchter je Fr. 500.-- für die Unkosten des Haushalts. Das Obergericht habe diesen Betrag ohne nähere Begründung nicht berücksichtigt und ihm den Einkommenscharakter abgesprochen. Die obergerichtliche Feststellung sei logisch nicht nachvollziehbar und somit willkürlich. 
 
Im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers begründet das Obergericht durchaus, warum es den Fr. 1000.-- den Einkommenscharakter abgesprochen hat. Es hielt nämlich für glaubhaft erstellt, dass der von den beiden Töchtern überwiesene Betrag für deren Unterhalt verwendet werde, insbesondere für Miete und Krankenkasse. Obwohl die beiden Kinder mündig seien, bezahle immer noch die Beschwerdegegnerin ihre Rechnungen. Damit diene der überwiesene Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Töchter und weise keinen Einkommenscharakter auf. 
 
Diese Begründung des Obergerichts ist nicht zu beanstanden. Der Betrag dient zur Deckung eines Teils der Unkosten, der im gemeinsam geführten Haushalt auf die beiden Töchter entfällt. Der Schluss des Obergerichts, dass die Beschwerdegegnerin dadurch kein Einkommen erzielt, ist keineswegs willkürlich. 
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Beschwerdegegnerin ernsthafte physische oder psychische Probleme habe. Die Operation an ihren Händen beeinträchtige sie höchstens bis März 2003. Das Obergericht habe mit keinem Wort ausgeführt, warum die Beschwerdegegnerin nach diesem Zeitpunkt nicht einer Vollbeschäftigung nachgehen könne. Willkürlich sei im Übrigen die Feststellung des Obergerichts, die Beschwerdegegnerin müsse ohnehin eine Anmeldung bei der IV ins Auge fassen. 
2.2.1 Das Obergericht ist gestützt auf die eingereichten Arztzeugnisse zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdegegnerin unter einer Erschöpfungsdepression leide, so dass sie bis auf weiteres nur zu 60 % erwerbsfähig sei. Zusätzlich dazu bestehe auf Grund eines Karpaltunnelsyndroms, das Operationen an beiden Händen erfordere, eine vollständige Erwerbsunfähigkeit ab 31. Oktober 2002 bis mindestens Ende Februar 2003. Weiter hat das Obergericht berücksichtigt, dass eine Erhöhung des Unterrichtspensums aus stundenplantechnischen Gründen erst ab August 2003 in Frage käme. Es sei jedoch ungewiss, ob die Beschwerdegegnerin aus gesundheitlichen Gründen dannzumal in der Lage sein werde, ihr Pensum zu erhöhen, daher werde ihr kein hypothetisches Einkommen aufgerechnet. 
 
Auch hier besteht im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers eine einlässliche Begründung durch das Obergericht, die weder als willkürlich noch als aktenwidrig erscheint. Keine Stütze in den Akten oder im angefochtenen Entscheid findet dagegen die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Erschöpfungsdepression der Beschwerdegegnerin seit Oktober 2002 ruhen würde. Den obergerichtlichen Ausführungen lässt sich gegenteilig entnehmen, dass die Depression andauert und zusätzlich zum Karpaltunnelsyndrom an den Händen besteht. 
 
Die Zeitspanne, in der die Beschwerdegegnerin gemäss dem Schluss, den das Obergericht aus den Arztzeugnissen zieht, noch in ihrer Gesundheit und damit in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein wird, ist zwar eher lang (bis Juli 2005). Dem Richter steht aber in der Beweiswürdigung ein sehr weiter Ermessensspielraum zu (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 120 Ia 31 E. 4b S. 40) und als geradezu unhaltbar kann die Frist nicht bezeichnet werden. 
2.2.2 Bezüglich den Ausführungen zu einer IV-Anmeldung zitiert der Beschwerdeführer das Obergericht unvollständig und falsch. Es hat bloss angemerkt, sollte die (teilweise) Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin länger andauern, werde sie ohnehin eine Anmeldung bei der IV ins Auge fassen müssen. Dieser Satz ist weder aus der Luft gegriffen noch unbegründet geblieben, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Vielmehr trägt das Obergericht mit diesem Hinweis nur dem Umstand Rechnung, dass im Urteilszeitpunkt nicht genau absehbar gewesen ist, wie lange die Beschwerdegegnerin noch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein würde. Willkür ist dabei offensichtlich nicht gegeben. 
2.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Obergericht habe es willkürlich unterlassen, die weiteren Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB zu prüfen. So insbesondere, dass die Arbeitsmarktsituation für Lehrer sehr vorteilhaft sei und es daher der Beschwerdegegnerin problemlos möglich gewesen wäre, ab August 2002 eine volle Beschäftigung zu erhalten. Indem das Obergericht auf diese Argumente des Beschwerdeführers nicht eingegangen sei, habe es zudem das rechtliche Gehör verletzt. 
 
Der Beschwerdeführer verkennt in seiner Rüge, dass es das Obergericht aus gesundheitlichen Gründen als unzumutbar betrachtet hat, dass die Beschwerdegegnerin mehr als 60 % erwerbstätig ist. In diesem Umfang hat sie bereits eine Anstellung in ihrem angestammten Beruf. Folglich spielt die Arbeitsmarktsituation keine Rolle mehr. Es hat daher auch keinerlei Veranlassung bestanden, diesbezüglich Abklärungen zu treffen oder sich näher mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Das Gleiche gilt für die weiteren Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB. Willkür ist damit nicht gegeben. Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 
2.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner, die 4-jährige Übergangsfrist zur Aufnahme der vollen Erwerbstätigkeit, die das Obergericht der Beschwerdegegnerin zugestanden habe, lasse sich durch nichts erklären und stelle einen absolut willkürlichen Entscheid dar. 
 
Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers gewährt das Obergericht der Beschwerdegegnerin nicht eine Übergangsfrist zur beruflichen Wiedereingliederung, sondern es nimmt mit den gestaffelten Unterhaltsbeiträgen auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdegegnerin Rücksicht. 
 
Die Argumentation des Beschwerdeführers, angesichts der guten Ausbildung und Berufserfahrung der Beschwerdegegnerin sei eine Wiedereingliederung gar nicht nötig und sie könne bereits heute voll erwerbstätig sein, stösst damit ins Leere. 
2.5 Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer versucht, aus der Unterhaltspflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber ihren beiden Töchter eine Pflicht zur erhöhten Arbeitsleistung abzuleiten. 
 
Wie bereits das Obergericht angemerkt hat, sind die Modalitäten, wie sich die Beschwerdegegnerin und ihre Töchter über die finanziellen Lebensunterhaltskosten geeinigt haben, nicht von Relevanz. Insbesondere haben diese Unterhaltsbeiträge keinen Einfluss auf die hier strittige Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau. Im Übrigen erschöpft sich die Rüge des Beschwerdeführers in der nicht näher begründeten wiederholten Behauptung, dass die Beschwerdegegnerin voll erwerbstätig sein könnte. Damit genügt das Vorbringen den Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 I 38 E. 3c S. 43). 
3. 
Daher ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, zumal keine Vernehmlassung eingeholt wurde. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Februar 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: