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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 57/02 
 
Urteil vom 24. Februar 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. M.________, 
 
Beschwerdeführer in Sachen H.________, 
 
gegen 
 
1. Stadt Winterthur Zusatzleistungen zur AHV/IV, Lagerhausstrasse 6, 8402 Winterthur, 
2. Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Beschluss vom 8. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Stadt Winterthur lehnte mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 den Anspruch von H.________ auf Zusatzleistungen zur AHV/IV (Ergänzungsleistungen) ab, da die massgebende Einkommensgrenze überschritten sei. Die hiegegen erhobene Einsprache wurde vom Bezirksrat Winterthur ebenfalls abgewiesen (Beschluss vom 22. März 2002). 
B. 
H.________ erhob, vertreten durch ihre Söhne A.________ und M.________, Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Mai 2002 forderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Versicherte auf, die Eingabe innert 10 Tagen zu verbessern. Das Gericht trat in der Folge mit Entscheid vom 8. Juli 2002 auf diese nicht ein, weil eine Beschwerdeergänzung zu spät erfolgt und keine Gründe für die Verspätung vorgebracht worden seien. 
C. 
Dagegen führen die Söhne von H.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen. 
 
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2. 
Nach Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung sind die Kinder von EL-Gesuchstellern berechtigt, in eigenem Namen Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen (BGE 101 V 122 Erw. 1a). 
3. 
Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil die Eingabe vom 25. April 2002 kein klares Rechtsbegehren und eine ungenügende Begründung enthalten habe, weil darin keine Beweismittel bezeichnet gewesen seien und weil die Ergänzung der Beschwerde nicht innert der gesetzten Frist eingereicht worden sei. 
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, die Verfügung vom 5. Juni 2002, womit die Vorinstanz eine Frist gesetzt hat, innert welcher die Betroffenen sich über die Rechtzeitigkeit der Eingabe vom 24. Mai 2002 äussern könnten, sei fälschlicherweise nur an M.________ und nicht auch an A.________ versandt worden. In Bezug auf die Rechtzeitigkeit jener Eingabe wird vorgebracht, dass in die gesetzte Frist auch die Pfingsttage gefallen seien, was eine Terminfindung zur Beratung schwierig gemacht habe. Im Weiteren werden allgemeine Ausführungen über die Fristberechnung gemacht. 
4. 
4.1 In der auf Briefpapier von M.________ verfassten Eingabe vom 25. April 2002 wird H.________ als Antragstellerin bezeichnet. Daneben sind unter dem Titel "Die Vertreter" A.________ und M.________ aufgeführt, wobei für A.________ "i.V.", also in Vertretung unterzeichnet worden ist. In der Folge hat das Sozialversicherungsgericht Zürich in der Verfügung vom 7. Mai 2002 H.________ als Beschwerdeführerin bezeichnet, vertreten durch den Sohn A.________, dieser vertreten durch den Sohn M.________. Dieses Schreiben wurde folgerichtig an M.________ versandt, welcher es am 13. Mai 2002 entgegengenommen hat. Da in der am 22. Mai datierten und am 24. Mai 2002 der Post übergebenen Eingabe in Bezug auf die eben beschriebenen Vertretungsverhältnisse keine Bemerkungen oder Einwände gemacht und diese damit als richtig akzeptiert wurden, durfte die Vorinstanz auch die nochmalige Verfügung mit Fristansetzung am 5. Juni 2002 wieder gleich bezeichnen und an die Adresse von M.________ versenden. 
4.2 Der Beschwerdeführer M.________ hat eigenhändig bestätigt, die als Gerichtsurkunde verschickte Verfügung vom 7. Mai 2002, in welcher eine Antwortfrist von 10 Tagen gesetzt worden ist, am 13. Mai 2002 entgegengenommen zu haben. Diese ist demnach am 23. Mai abgelaufen. Es handelt sich dabei um einen Donnerstag und nicht um Pfingsten, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht, womit die am 24. Mai 2002 der Post übergebene Eingabe zu spät erfolgt und vom Sozialversicherungsgericht nicht zu beachten war. Die Vorinstanz ist damit richtigerweise - wie angedroht - nicht auf die Beschwerde vom 25. April 2002 eingetreten. 
5. 
Da im vorliegenden Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war, fällt es nicht unter die Kostenfreiheit gemäss Art. 134 OG. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten den Beschwerdeführern auferlegt (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 24. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: