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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.442/2003 /pai 
 
Urteil vom 24. Februar 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (Art. 63, 67 Ziff. 1 und 68 Ziff. 1 und 2 StGB), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 14. November 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksgericht Rheinfelden erklärte X.________ mit Urteil vom 21. August 2002 der mehrfachen Veruntreuung, des Scheck- und Kreditkartenmissbrauchs sowie der Übertretung firmenrechtlicher Bestimmungen schuldig und verurteilte ihn zu 25 Wochen Gefängnis unbedingt als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. April 2000. Von der Anklage des mehrfachen Betruges sprach es ihn frei. Ferner verpflichtete es X.________ zur Leistung von Schadenersatz. Eine gegen diesen Entscheid vom Beurteilten geführte Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 30. Oktober 2003 teilweise gut und stellte das Verfahren betreffend Übertretung firmenrechtlicher Bestimmungen zufolge Verjährung ein. Im Übrigen wies es die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. 
B. 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er sinngemäss Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie Herabsetzung der Strafe und Gewährung des bedingten Strafvollzuges beantragt. 
C. 
Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist rein kassatorischer Natur. Sie führt im Falle der Gutheissung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz (Art. 277ter Abs. 1 BStP), nicht aber zu einer Entscheidung des Bundesgerichts in der Sache selbst. 
 
Gemäss Art. 273 Abs. 1 BStP muss die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde die Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, und die Anträge (lit. a) sowie die Begründung der Anträge (lit. b) enthalten. Aufgrund der kassatorischen Natur der Nichtigkeitsbeschwerde kann der Antrag nur auf Aufhebung des angefochtenen Urteils lauten. Es genügt, wenn dieser Antrag in klarer Weise aus der Beschwerdebegründung hervorgeht (BGE 73 IV 185 E. 1; 76 IV 65 E. 1). 
 
Dies ist hier der Fall. Auf die Beschwerde kann aber nur insoweit eingetreten werden, als nicht mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt wird. 
2. 
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch der mehrfachen Veruntreuung. 
2.1 Die Vorinstanz stellt in dieser Hinsicht für den Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP), der Beschwerdeführer habe Ende 1998/Anfang 1999 Fischereikurse organisiert, welche im Frühjahr 1999 von einer schwedischen Firma hätten durchgeführt werden sollen. Für den Kurs hätten sich 29 Personen angemeldet und das Kursgeld von Fr. 290.-- einbezahlt. In der Folge sei der Kurs aber von der schwedischen Firma abgesagt worden, weil der Beschwerdeführer das Kursgeld nicht zum voraus bezahlt habe und weil der Kursleiter erkrankt sei. Der Beschwerdeführer habe zwei Interessenten den geleisteten Betrag in bar zurückbezahlt. Zehn weitere angemeldete Personen hätten sich mit der Lieferung von Fischereimaterial an Zahlungsstatt bereit erklärt. In den übrigen 17 Fällen habe der Beschwerdeführer das Kursgeld nicht zurückbezahlt und das Geld für eigene Zwecke verbraucht. 
2.2 Was der Beschwerdeführer in diesem Punkt vorbringt, erschöpft sich in einer Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist der Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Es kann mit diesem Rechtsmittel nur die Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden (Art. 269 Abs. 1 BStP). Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 
 
Im Übrigen sind die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch der Veruntreuung unbegründet. Denn die Vorinstanz wirft ihm nicht vor, dass er die vorausbezahlten Kursgelder nicht an die schwedische Firma weitergeleitet hat, sondern dass er dieselben nach der Absage des Kurses nicht an die Interessenten zurückbezahlt und für sich verbraucht hat. 
3. 
Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Strafzumessung. Er rügt im Wesentlichen, dass die Vorinstanz trotz Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Übertretung firmenrechtlicher Bestimmungen die gleiche Strafe wie das Bezirksgericht ausgesprochen hat. 
3.1 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe durch die Veruntreuung von vorausbezahlten Kursgeldern insgesamt 17 Personen im Gesamtbetrag von Fr. 4'590.-- geschädigt. Ausserdem habe er mit einem Scheck- und Kreditkartenmissbrauch einen Schaden in der Höhe von Fr. 2'112.-- verursacht. Die Vorinstanz geht aufgrund dieser Umstände von einem mittelschweren Verschulden aus. Im Rahmen der Beurteilung der Täterkomponenten berücksichtigt sie namentlich die verschiedenen Vorstrafen des Beschwerdeführers. Sie gelangt zum Schluss, die vom Bezirksgericht ausgesprochene Strafe erweise sich als angemessen. 
3.2 Die Vorinstanz erörtert in ihrem Urteil die nach Art. 63 StGB wesentlichen schuldrelevanten Komponenten und würdigt sie zutreffend. Dass sie dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgeht oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt, ist nicht ersichtlich. Wohl trifft zu, dass sie die Strafe trotz Einstellung des Verfahrens bezüglich der Übertretung firmenrechtlicher Bestimmungen gemäss Art. 326ter StGB nicht reduziert hat. Doch liegt dies noch im Rahmen ihres Ermessens, zumal die Übertretungshandlung im Vergleich zu den Vermögensdelikten nur von untergeordneter Bedeutung ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bezirksgericht diesen Tatbestand bei der Festsetzung des Strafmasses gar nicht ausdrücklich erwähnte. 
 
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 
4. 
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich sinngemäss auch gegen die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges. 
4.1 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach, unter anderem wegen Vermögensdelikten, zu unbedingten Strafen verurteilt worden. Er sei im Verfahren nicht kooperativ gewesen und habe weder Einsicht noch Reue bewiesen. Zwar sei nicht ganz von der Hand zu weisen, dass seine wiederholte Straffälligkeit in einem gewissen Zusammenhang mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und der daraus resultierenden finanziellen Situation gestanden habe. Doch lege der Umstand, dass er im Februar 2001 eine Anstellung als Chauffeur gefunden habe, lediglich gewisse vage Hoffnungen auf Bewährung nahe. Aufgrund dieser Umstände sei eine günstige Prognose zu verneinen. 
4.2 Die Vorinstanz würdigt bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Gewähr für ein dauerndes Wohlverhalten bietet, zutreffend sämtliche wesentlichen Umstände in ihrer Gesamtheit und bezieht alle massgeblichen Gesichtspunkte mit ein (vgl. BGE 118 IV 97 E. 2b; 123 IV 107 E. 4a). Eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens ist nicht ersichtlich. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist nichts hinzuzufügen, so dass gemäss Art. 36a Abs. 3 OG vollumfänglich auf sie verwiesen werden kann. 
 
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
5. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Februar 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: