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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_137/2011 
 
Urteil vom 24. Februar 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urban N. Friedrich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutzmassnahmen (Schuldneranweisung). 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Zirkularentscheid vom 19. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Zirkularentscheid vom 19. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Berufung des Beschwerdeführers gegen eine erstinstanzlich im Rahmen von Eheschutzmassnahmen ergangene Schuldneranweisung (Anweisung an die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zur Überweisung von monatlich Fr. 400.-- der Lohnzahlungen an die Beschwerdegegnerin) als unbegründet erklärt und den angefochtenen Entscheid bestätigt hat, 
in das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die vom Beschwerdeführer vor Obergericht beanstandete erstinstanzliche Existenzminimumsberechnung sei rechtens, die Anrechnung höherer Krankenkassenprämien sei mangels Nachweises mit entsprechenden Belegen ausgeschlossen, im Übrigen könnten ohnehin nur die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung und nicht auch diejenigen für die Zusatzversicherungen angerechnet werden, sodann seien einzig die aktuell zu bezahlenden Steuern bei der Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen, früher aufgelaufene Steuerschulden fielen demgegenüber bei der Berechnung ausser Betracht, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396f.; BGE 134 III 667 E. 1.1 S. 668), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, 
dass er ebenso wenig in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Zirkularentscheid des Obergerichts vom 19. Januar 2011 verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Februar 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann