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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_817/2010 
 
Urteil vom 24. Februar 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. Juli 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 5. Juli 2007 bestrafte das Statthalteramt des Bezirks Zürich X.________ wegen vier SVG-Übertretungen mit einer Busse von Fr. 270.--. Mit Wiedererwägungsverfügung vom 27. Februar 2008 erklärte es X.________ sechs Übertretungen für schuldig und erhöhte die Busse auf Fr. 500.--. Auf Einsprache des Beurteilten hin erklärte das Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich X.________ am 12. Mai 2009 der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 48 Abs. 6, und 8 SSV schuldig (bezogen auf die Übertretungen Nr. 11, 14, 20, 26, 28 und 29) und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 
 
In Gutheissung einer vom Beurteilten geführten Berufung sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________ mit Urteil vom 1. Juli 2010 vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 48 Abs. 6, und 8 SSV frei. Die Kosten der Strafverfügung sowie die Untersuchungskosten und Überweisungsgebühren überliess es dem Statthalteramt des Bezirkes Zürich zur Abschreibung. Die Kosten der erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens bestätigte es und nahm sie auf die Gerichtskasse. Von der Auferlegung zweitinstanzlicher Kosten und der Zusprechung einer Umtriebsentschädigung sah es ab. 
 
B. 
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er sinngemäss beantragt, es seien ihm eine Prozessentschädigung auszurichten und eine Genugtuung zuzusprechen. 
 
C. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm trotz Freispruchs vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung keine Prozessentschädigung zugesprochen. Zwar sei die von ihm beauftragte Rechtsanwältin nicht als Verteidigerin zugelassen worden. Aufgrund der von jener erbrachten Beratungsleistungen seien ihm jedoch Kosten von Fr. 2'000.-- entstanden. Die Tatsache, dass die Rechtsanwältin nicht zugelassen worden sei, könne nicht zur Folge haben, dass diese Kosten unberücksichtigt blieben. 
 
Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Genugtuung. Die Untersuchungsbehörden hätten über einen längeren Zeitraum Personen aus seinem Umfeld einvernommen und mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert, was zu einer erheblichen persönlichen Belastung geführt habe. Dabei seien im Vorfeld des Prozesses vor dem Bezirksgericht von Behördenseite der Presse auch persönliche Daten mit identifizierbarem Bild zugespielt worden. Die dadurch entstandenen Umtriebe und die Belastung für das private und berufliche Leben hätten das einem Bürger zuzumutende normale Mass überschritten. 
 
1.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe in der Untersuchung lediglich an einzelnen Einvernahmen teilgenommen. Dies sei jedem Bürger zuzumuten und müsse daher nicht entschädigt werden. Im Berufungsverfahren seien ihm keine wesentlichen Umtriebe entstanden, insbesondere nachdem die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers aufgrund unzulässiger Doppelvertretung nicht als Verteidigerin zugelassen worden sei (angefochtenes Urteil S. 29). 
 
1.3 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweigerung der Ausrichtung einer Prozessentschädigung und der Zusprechung einer Genugtuung. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang dem Freigesprochenen für die aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe eine Entschädigung und eine Genugtuung zuzusprechen ist, entscheidet sich im zu beurteilenden Fall noch nach dem früheren kantonalen Strafverfahrensrecht (Art. 453 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 95 BGG ist die Anwendung einfachen kantonalen Rechts von der Überprüfung durch das Bundesgericht ausgenommen. Sie kann mit Beschwerde an das Bundesgericht nur gerügt werden, wenn geltend gemacht wird, sie verletze gleichzeitig das Willkürverbot von Art. 9 BV (BGE 134 III 379 E. 1.2). 
 
1.4 Gemäss § 191 aStPO/ZH werden einem freigesprochenen Angeklagten unter den in § 43 angeführten Umständen eine Entschädigung für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe sowie eine Genugtuung aus der Staatskasse zugesprochen. Nach § 43 Abs. 2 hat eine Angeschuldigter, dem wesentliche Kosten und Umtriebe erwachsen sind, Anspruch auf Entschädigung, sofern er die Untersuchung nicht durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat. Ist er durch das Verfahren in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden, hat er gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung. 
 
Gemäss § 191 aStPO/ZH sind dem Freigesprochenen nur die wesentlichen Kosten und Umtriebe zu entschädigen. Eine Entschädigung ist nicht schon für jeden geringfügigen Nachteil zuzusprechen. Der Bürger hat grundsätzlich das durch die Notwendigkeit der Verbrechensbekämpfung bedingte Risiko einer gegen ihn geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich zu nehmen. Die Entschädigungspflicht setzt daher eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus (BGE 107 IV 155 E. 5 mit Hinweis; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Stand 2007, § 43 N 8; Küng/Hauri/Brunner, Handkommentar zur Zürcher Strafprozessordnung, 2005, § 43 N 2 f.). Verteidigerkosten werden nur entschädigt, wenn eine Verteidigung notwendig war, weil ein Verzicht darauf dem Angeklagten wegen rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten oder aus persönlichen Gründen nicht zumutbar war (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Stand 2007, § 191 N 2). 
 
1.5 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). 
 
Soweit mit der Beschwerde eine Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht geltend gemacht wird, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Rügen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden sind. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Erlass an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 133 IV 286 E. 1.4; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2). 
 
1.6 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde darauf, seinen vor den kantonalen Instanzen vertretenen Standpunkt vorzutragen und eine Entschädigung für die Bemühungen seiner von ihm beauftragten Rechtsanwältin und die Zusprechung einer Genugtuung zu beantragen. Mit der Begründung im angefochtenen Urteil setzt er sich nicht auseinander. Er legt auch nicht dar, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen sollen. Insbesondere belegt er nicht hinreichend, worin im Einzelnen die durch das Verfahren verursachten schweren Verletzungen in seinen persönlichen Verhältnissen liegen sollen. Damit genügt seine Beschwerde den Anforderungen an die Begründung nicht, sondern erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Es kann daher auf sie nicht eingetreten werden. 
 
2. 
Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Februar 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Boog