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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.176/2003 /dxc 
 
Urteil vom 24. März 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud 
sowie Gerichtsschreiber Steiner. 
 
Parteien 
X.________, derzeit Polizeigefängnis Zürich, 
8021 Zürich, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, 
Postfach 9819, 8036 Zürich, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro T-3, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, 
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Persönliche Freiheit, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 31 Abs. 1 BV (Anordnung der Untersuchungshaft), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 13. März 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich ermitteln gegen X.________ wegen Hausfriedensbruchs. Es wird ihm vorgeworfen, sich in der Zeit zwischen dem 4. Mai 2002 und dem 3. Juli 2002 im damals von Hausbesetzern in Beschlag genommenen Restaurant Krone an der Badenerstrasse in Zürich-Altstetten zusammen mit mehreren anderen Personen illegal aufgehalten zu haben. Insbesondere besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte anlässlich einer Personenkontrolle, welche die Stadtpolizei Zürich im Rahmen des Polizeieinsatzes vom 3. Juli 2002 durchgeführt hat, unbefugt an der Badenerstrasse in Zürich-Altstetten aufgehalten hat. 
B. 
Mit Antrag vom 13. März 2003 gelangte die Bezirksanwaltschaft Zürich, Hauptabteilung 2, Büro T-3, an den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich mit dem Begehren, der Angeschuldigte sei in Untersuchungshaft zu versetzen. Nebst dem hinreichenden Tatverdacht sei auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben. Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom gleichen Tage entsprochen. Der Haftrichter hielt indessen fest, es rechtfertige sich angesichts der Schwere des dem Angeschuldigten konkret vorgeworfenen Deliktes, die Untersuchungshaft angemessen, das heisst bis zum 27. März 2003, zu befristen. 
C. 
Mit Eingabe vom 14. März 2003 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 13. März 2003 sei aufzuheben; er selbst sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ausserdem ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Mit Schreiben vom 18. März 2003 weist er ausserdem darauf hin, dass auf den 27. März 2003 eine Einvernahme angesetzt worden sei. Die Bezirksanwaltschaft beabsichtige demnach, die vom Haftrichter angeordnete Untersuchungshaft voll auszuschöpfen. 
Mit Vernehmlassungen vom 18. bzw. 19. März 2003 schliessen die Bezirksanwaltschaft Zürich sowie der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer ficht eine auf § 58 Abs. 1 Ziff. 2 des Zürcher Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919 (StPO ZH; LS 321) gestützte Verfügung an und verlangt nebst deren Aufhebung die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Obwohl die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich kassatorischer Natur ist, ist im Rahmen der Beschwerde wegen Verletzung der persönlichen Freiheit das Begehren zulässig, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 333; 115 Ia 293 E. 1a S. 297). Auf die gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid erhobene und im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist daher auch insoweit einzutreten. 
2. 
2.1 Mit der Anordnung der Untersuchungshaft wurde die in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit des Beschwerdeführers eingeschränkt. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf er den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV; BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 127 I 6 E. 6 S. 18; 126 I 112 E. 3a S. 115, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit in Frage. Eine solche Einschränkung muss nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV im Gesetz selbst vorgesehen sein (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 BV). 
2.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Anordnung oder Fortdauer der Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). 
3. 
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen der Fluchtgefahr. 
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit gefordert, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt für sich allein jedoch nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die gesamten Verhältnisse des Angeschuldigten in Betracht gezogen und konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a S. 70; 108 Ia 64 E. 3 S. 67; Urteil 1P.548/1999 vom 11. Oktober 1999, publiziert in: Pra 89/2000 Nr. 18, E. 4a). 
3.2 Den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft hat die Bezirksanwaltschaft unter anderem gestellt mit der Begründung, der Angeschuldigte müsse noch mit dem ihn belastenden Beweismaterial konfrontiert und befragt werden. Da er an seinem Wohnort nicht habe erreicht werden können und auch Interventionen seitens der Behörden ergebnislos verlaufen seien, sei von Fluchtgefahr auszugehen. Der Haftrichter des Bezirksgerichts führt zur Fluchtgefahr aus, der Angeschuldigte habe der Vorladung der Bezirksanwaltschaft Zürich zur Einvernahme keine Folge geleistet und habe zur besagten Einvernahme auch nicht polizeilich vorgeführt werden können; auch andere Interventionen behördlicherseits seien ohne Ergebnis geblieben. Damit sei zu befürchten, dass sich der Angeschuldigte durch erneutes Untertauchen dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe entziehen werde. Der Haftrichter weist im Rahmen der Vernehmlassung auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. September 2002 in Sachen X.________ hin und insbesondere auf den Umstand, dass der Angeschuldigte in diesem Verfahren der Hauptverhandlung unentschuldigt fern geblieben ist. Dort ist in der Tat festgehalten, es sei deswegen aufgrund der Akten entschieden worden. Im Rahmen des Prognoseentscheids zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs wurde ausserdem erwogen, der Angeklagte sei offenbar nicht in der Lage, "sich Autoritäten zu stellen". So habe er zur untersuchungsrichterlichen Befragung polizeilich vorgeführt werden müssen und sei der heutigen Hauptverhandlung unentschuldigt fern geblieben. 
Der Beschwerdeführer gibt im Rahmen des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege selbst an, er gehe keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach. Er hat vor dem Haftrichter weiter zugegeben, er habe "irgendwelche gelben Zettel erhalten, in denen drin stehe, dass er die Frist verpasst habe". Er sei wohl etwas nachlässig gewesen. Er habe Ende Januar und im Februar bei der Wache Altstetten vorgesprochen und habe sich erkundigt, ob etwas gegen ihn vorliege. Er habe, so führt er vor Bundesgericht aus, lediglich den Fortgang des Strafverfahrens behindert. 
Vorliegend besteht angesichts der Möglichkeit, die Strafuntersuchung zu vereiteln, trotz der keinesfalls schwer wiegenden Sanktion grundsätzlich ein Anreiz, sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Insbesondere die Ausführungen im Urteil vom 19. September 2002 lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer dies nicht aus Nachlässigkeit, sondern mit System tut. Dabei ist das derart motivierte Untertauchen aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden nicht weniger beachtlich als die eigentliche Flucht, für welche im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist somit nicht von einer blossen Nachlässigkeit auszugehen, welche die Strafuntersuchung erschwert. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer behauptet, sich bei der Polizeiwache Altstetten gemeldet zu haben. Der Haftrichter durfte demnach das Vorliegen der Fluchtgefahr entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bejahen. 
4. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anordnung der Untersuchungshaft erweise sich im vorliegenden Fall namentlich angesichts der drohenden Strafe als unverhältnismässig. Er führt dazu aus, in ähnlichen Parallelverfahren habe die Staatsanwaltschaft 600 Franken Busse als Sanktion beantragt. Nachgewiesen werden könne auch dem Beschwerdeführer allenfalls, dass er am 3. Juli 2002 im Restaurant Krone gewesen sei. Ausserdem gedenke die Bezirksanwaltschaft die angeordnete Haftdauer voll auszunützen. 
4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Strafver fahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Haftrichter darf die Haft nur so lange anordnen bzw. erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 126 I 172 E. 5a S. 176 f.; 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273, je mit Hinweisen; Urteil 1P.548/1999 vom 11. Oktober 1999, publiziert in: Pra 89/2000 Nr. 18, E. 5). 
4.2 Im vorliegenden Fall erachtet der Haftrichter eine Untersuchungshaft von 15 Tagen als verhältnismässig. In der Vernehmlassung führt er dazu aus, der Angeschuldigte habe ernsthaft mit der Ausfällung einer Freiheitsstrafe, die sich im Bereich zwischen 14 und 30 Tagen Gefängnis bewegen dürfte, zu rechnen. Die Bezirksanwaltschaft macht zudem geltend, der Angeschuldigte sei am 19. September 2002 wegen SVG-Delikten und Sachbeschädigung vom Einzelrichter zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Tagen verurteilt worden. Sofern die vorliegende Untersuchung den gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdacht erhärte, sei mit einem Widerruf zu rechnen. Dazu ist festzuhalten, dass eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten in der Regel als leicht im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bezeichnet wird (BGE 117 IV 97 E. 3c/cc S. 102). Entscheidend ist jedoch, dass der Haftrichter, der als Einzelrichter auch das Urteil vom 19. September 2002 gefällt hat, die Möglichkeit des Widerrufs nicht in Betracht zieht. Vielmehr führt er aus, es könne nicht übersehen werden, dass die gesetzliche Strafandrohung von Busse bis zu drei Jahren Gefängnis reiche, auch wenn das Tatverschulden bei Bejahung des in Frage stehenden Hausfriedensbruchs nicht allzu hoch eingestuft würde. Erheblich straferhöhend zu gewichten sei die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers in den letzten Jahren. Der Beschwerdeführer weist demgegenüber auf Parallelverfahren hin, in welchen die Bezirksanwaltschaft wegen unbefugten Aufenthalts im Restaurant Krone am 3. Juli 2002 Bussen in der Höhe von Fr. 600.-- beantragt habe. 
4.3 Nach dem Gesagten rückt die Dauer der Untersuchungshaft, wie sie gemäss der angefochtenen Verfügung vorgesehen ist, jedenfalls in die Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe. Der Haftrichter selbst erachtet auch eine Strafe von bloss 14 Tagen als möglich. Die Dauer der Untersuchungshaft darf die allenfalls auszufällende Freiheitsstrafe nicht präjudizieren (Andreas Donatsch, in: Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 58 N 84). Unter diesen Umständen sind an die Beschleunigung des Verfahrens hohe Anforderungen zu stellen. Die Haft kann die zulässige Dauer überschreiten, wenn die Untersuchung nicht genügend vorangetrieben wird. Dabei spielen die konkreten Umstände des Falles eine massgebende Rolle (vgl. E. 4.1 hiervor). Der Beschwerdeführer weist mit Schreiben vom 18. März 2003 darauf hin, der zuständige Bezirksanwalt beabsichtige, die Dauer der Untersuchungshaft, wie sie vom Haftrichter angeordnet worden sei, voll auszuschöpfen. Die Bezirksanwaltschaft führt dazu aus, dass am 27. März 2003 zwei Zeugeneinvernahmen durchgeführt werden sollen. Des Weiteren werde gleichentags die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt. Weitere Untersuchungshandlungen werden nicht erwähnt. Bei den beiden Zeugen gehe es um Polizeibeamte. Dies legt nun nicht nur den Schluss nahe, dass die Untersuchung auf den unbefugten Aufenthalt am 3. Juli 2002 anlässlich der Personenkontrolle beschränkt worden ist, sondern lässt auch den ins Auge gefassten Einvernahmetermin als verfassungsrechtlich nicht haltbar erscheinen. Die Bezirksanwaltschaft hat gegenüber dem Haftrichter keine weiteren Untersuchungshandlungen konkret umschrieben. Angesichts dieser Sachlage hätte die Haft knapper befristet und die geplante Einvernahme früher angesetzt werden müssen. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen. 
5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Zürich hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 OG). Damit erweist sich der Antrag betreffend unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung als gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 13. März 2003 wird aufgehoben. 
1.2 Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro T-3, sowie dem Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. März 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: